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Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

Monograph

Persistent identifier:
reich_gesund_beziehung_1907
Title:
Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Puttkammer & Mühlbrecht.
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
DDC Group:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Bewegung der Bevölkerung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Bekämpfung der Krankheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Übertragbare Krankheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Bekämpfung im allgemeinen und der sogenannten gemeingefährlichen Krankheiten im besonderen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Reichs-Seuchengesetz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.
  • Title page
  • Druck von Julius Beltz, Hofbuchdrucker, Langensalza.
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Einleitung.
  • I. Stand der Bevölkerung.
  • 1. Grösse der Bevölkerung im Reiche und in den Bundesstaaten.
  • 2. Wachstum der Bevölkerung auf dem heutigen Reichsgebiete.
  • 3. Bevölkerung in Stadt und Land.
  • 4. Geschlecht, Alter und Familienstand.
  • II. Bewegung der Bevölkerung.
  • Vorbemerkungen.
  • 1. Eheschliessungen, Geburten, Todesfälle, Wanderungen.
  • 2. Todesfälle nach dem Alter, insbesondere unter den Säuglingen.
  • 3. Todesursachen.
  • 4. Erkrankungen.
  • 5. Blinde und Taubstumme.
  • 6. Bekämpfung der Krankheiten.
  • A. Übertragbare Krankheiten.
  • a) Bekämpfung im allgemeinen und der sogenannten gemeingefährlichen Krankheiten im besonderen.
  • A. Reichs-Seuchengesetz.
  • B. Die einzelnen gemeingefährlichen Krankheiten.
  • C. Gesundheitliche Behandlung der Seeschiffe.
  • D. Desinfektion.
  • E. Wechselseitige Benachrichtigung der Militär- und Polizeibehörden über das Auftreten übertragbarer Krankheiten.
  • F. Das wissenschaftliche Arbeiten und der Verkehr mit Krankheitserregern.
  • G. Vorsichtsmassnahmen gegenüber ansteckenden Krankheiten im Eisenbahnverkehre.
  • H. Leichenbeförderung.
  • J. Wissenschaftliche Forschungsexpeditionen.
  • b) Bekämpfung sonstiger übertragbarer Krankheiten.
  • B. Andere Krankheiten.
  • III. Wasserversorgung und Flussverunreinigung.
  • 1. Wasserversorgung.
  • 2. Flussverunreinigung.
  • IV. Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen.
  • 1. Allgemeines.
  • 2. Fleisch.
  • 3. Milch, Butter, Käse, Speisefette und Speiseöle.
  • 4. Wein und andere geistige Getränke.
  • 5. Andere Nahrungs- und Genussmittel.
  • 6. Konservierungsmittel.
  • 7. Gebrauchsgegenstände.
  • V. Verkehr mit Heilmitteln und Giften.
  • 1. Arzneimittel.
  • 2. Gifte.
  • 3. Geheimmittel und ähnliche Arzneimittel.
  • 4. Natürliche und künstliche Mineralwässer.
  • 5. Künstliche Süssstoffe.
  • VI. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und sonstige Heil- und Krankenpflegepersonal.
  • 1. Ärzte und Zahnärzte.
  • Tafel 26. Durchschnittlicher Wirkungskreis des Heilpersonals und der Apotheken im Deutschen Reiche.
  • 2. Tierärzte.
  • 3. Niederes Heilpersonal.
  • 4. Krankenpfleger.
  • 5. Kurpfuscher.
  • 6. Apotheker.
  • VII. Heil- und Pflegeanstalten.
  • 1. Heilanstalten.
  • 2. Anstalten für Blinde und Taubstumme.
  • 3. Apotheken.
  • VIII. Berufstätigkeit.
  • 1. Berufszählungen.
  • 2. Die Gewerbeordnung und Ihre gesundheitlichen Bestimmungen im allgemeinen.
  • 3. Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.
  • 4. Schutz der Arbeiter.
  • 5. Massnahmen zur Besserung von Arbeiterwohnungen.
  • 6. Arbeiterversicherung.
  • 7. Seeleute.
  • IX. Veterinärwesen.
  • 1. Viehstand.
  • 2. Viehseuchen.
  • Anhang.
  • Verzeichnis der bisherigen Publikationen des Kaiserlichen Gesundheitsamtes.
  • Verzeichnis der Veröffentlichungen des Kaiserlichen Statistischen Amtes.
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis.

Full text

72 II. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 
Auf Schiffen oder Flössen gilt als der zur Erstattung der Anzeige verpflichtete Hausbaltungsvorstand der 
Schiffer oder Flossführer oder deren Stellvertreter. Der Bundesrat ist ermächtigt, Bestimmungen darüber zu 
erlassen, an wen bei Krankheits- und Todesfällen, welche auf Schiffen oder Flössen yorkommen, die Anzeige zu 
erstatten ist. 
$ 4. Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich erstattet werden. Die Polizeibehörden haben auf Ver- 
langen Meldekarten für schriftliche Anzeigen unentgeltlich zu verabfolgen. 
5. Landesrechtliche Bestimmungen, welche eine weitergehende Anzeigepflicht begründen, werden durch 
dieses Gesetz nicht berührt. 
Durch Beschluss des Bundesrats können die Vorschriften über die Anzeigepflicht ($5 1 bis 4) auf andere 
als die im $ 1 Abs. 1 genannten übertragbaren Krankheiten ausgedehnt werden. 
Ermittelung der Krankheit. 
8 6. Die Polizeibehörde muss, sobald sie von dem Ausbruch oder dem Verdachte des Auftretens einer 
der im $ 1 Abs. 1 genannten Krankheiten (gemeingefährliche Krankheiten) Kenntnis erhält, den zuständigen be- 
amteten Arzt benachrichtigen. Dieser hat alsdann unverzüglich an Ort und Stelle Ermittelungen über die Art, 
den Stand und die Ursache der Krankheit vorzuuehmen und der Polizeibehörde eine Erklärung darüber abzugeben, 
ob der Ausbruch der Krankheit festgestellt oder der Verdacht des Ausbruchs begründet ist. In Notfällen kann 
der beamiete Arzt die Ermittelung auch vornehmen, ohne dass ihm eine Nachricht der Polizeibehörde zuge- 
gangen ist, 
e In Ortschaften mit mehr als 10000 Einwobnern ist nach den Bestimmungen des Abs. 1 auch dann zu 
verfahren, wenn Erkrankungs- oder Todesfälle in einem räumlich abgegrenzten Teile der Ortschaft, welcher von 
der Krankheit bis dahin verschont geblieben war, vorkommen. 
Die höhere Verwaltungsbehörde kann Ermittelungen über jeden einzelnen Krankheits- oder Todesfall an- 
ordnen. Solange eine solche Anordnung nicht getroffen ist, sind nach der ersten Feststellung der Kraukheit von 
dem beamteten Arzte Ermittelungen nur im Einverständnisse mit der unteren Verwaltungsbehörde und nur inso- 
weit vorzunehmen, als dies erforderlich ist, um die Ausbreitung der Krankheit örtlich und zeitlich zu verfolgen. 
$ 7. Dem beamteten Arzt ist, soweit er es zur Feststellung der Krankheit für erforderlich und ohne 
Schädigung des Kranken für zulässig hält, der Zutritt zu dem Kranken oder zur Leiche und die Vornahme der 
zu den Ermittelungen über die Krankheit erforderlichen Untersuchungen zu gestatten. Auch kann bei Cholera-, 
Gelbfieber- und Pestverdacht eine Öffnung der Leiche polizeilich angeordnet werden, insoweit der beamtete Arzt 
dies zur Feststellung der Krankheit für erforderlich hält. 
j Der behandelnde Arzt ist "berechtigt, den Untersuchungen, insbesondere auch der Leichenöffnung bei- 
zuwohnen. 
Die in 8$ 2 und 3 aufgeführten Personen sind verpflichtet, über alle für die Entstehung und den Ver- 
lauf der Krankheit wichtigen Umstände dem beamteten Arzte und der zuständigen Behörde auf Befragen Aus- 
kunft zu erteilen. 
8. Ist nach dem Gutachten des beamteten Arztes der Ausbruch der Krankheit festgestellt oder der 
Verdacht des Ausbruchs begründet, so hat die Polizeibehörde unverzüglich die erforderlichen Schutzmassregeln 
zu trefien. 
8 9. Bei Gefahr im Verzuge kann der heamtete Arzt, schon vor dem Einschreiten der Polizeibehörde die 
zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit zunachst erforderlichen Massregeln anordnen. Der Vorsteher der 
Ortschaft hat den von dem beamteten Arzte getrotienen Anordnungen Folge zu leisten. Von den Anordnungen 
hat der beamtete Arzt der Polizeibehörde sofort schriftliche Mitteilung zu machen; sie bleiben solange in Kraft 
bis von der zuständigen Behörde anderweite Verfügung getroflen wird. 
‚$& 10. Für Ortschaften und Bezirke, welche von einer gemeingefährlichen Krankheit befallen oder be- 
droht sind, kann durch die zuständige Behörde angeordnet werden, dass jede Leiche vor der Bestattung einer 
amtlichen Besichtigung (Leichenschau) zu unterwerfen ist. 
Schutzmassregeln. 
8 11. Zur Verhütung der Verbreitung der gemeingefährlichen Krankheiten können für die Dauer d 
Krankheitsgefahr Absperrungs- und Aufsichtsmassregeln nach Massgabe der $$ 12 bis 21 polizeilich angeordnet 
werden. 
Die Anfechtung der Anordnungen kat keine aufschiebende Wirkung. f 
$ 12. Kranke und krankheits- oder ansteckungsverdächtige Personen können einer Beobachtung unter- 
worfen werden. Eine Beschränkung in der Wahl des Aufenthalts oder der Arbeitsstätle ist zu diesem Zwecke 
nur ei, Fersonen zulässig, welche obdachlos oder ohne festen Wohnsitz sind oder berufs- oder gewohnheilsmässig 
8 13. Die höhere Verwaltungsbehörde kaun für den Umfang ihres Bezirkes oder für Teile d 
anordnen, dass zureisende Fersonen, soon sie sich janerhalb einer zu bestimmenden Frist vor ihrer en 
Ortschaften oder Bezirken aufgehalten haben, in welchen eine gemeingefährlich j i 
ihrer Ankunft der ‚Ortspolizeibehörde zu melden sind. gemeingefährliche Krankheit ausgebrochen ist, nach 
ordnet w 5 Fon Für kranke und krankheits-' oder ansteckungsverdächtige Personen kann eine Absonderung ange- 
Die Absonderung kranker Personen hat derart zu erfolgen, dass der Kranke mit and 
. [2 e 
seiner Pflege bestimmten Personen, dem Arzte oder dem Seelsorger nicht in Berührung kommt nd eine van 
breitung der Krankheit tunlichst ausgeschlossen ist. Angehörigen und Urkundspersonen ist, insoweit es zur Er- 
ledigung wichtiger und dringender Angelegenheiten geboten ist, der Zutritt zu dem Kranken unter Beobachtung 
der erforderlichen Massregeln gegen eine Weiterverbreitung der Krankheit gestattet. Werden auf Erfordern der 
Polizeibehörde in der ‚Behausung des Kranken die nach dem Gutachten des beamteten Arztes zum Zwecke der 
Absonderung notwendigen Einrichtungen nicht getroffen, so kann, falls der beanıtete Arzt es für unerlässlich und 
er behandeinde Arzt es ohne Schädigung des Kranken für zulässig erklärt, die Überführung des Kranken in ei 
geeignetes Krankenhaus oder in einen anderen geeigneten Unterkunftsraum angeordnet werden. "
	        

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