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Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

Monograph

Persistent identifier:
reich_gesund_beziehung_1907
Title:
Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Puttkammer & Mühlbrecht.
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
DDC Group:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Bewegung der Bevölkerung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Bekämpfung der Krankheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Übertragbare Krankheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Bekämpfung im allgemeinen und der sogenannten gemeingefährlichen Krankheiten im besonderen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Reichs-Seuchengesetz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.
  • Title page
  • Druck von Julius Beltz, Hofbuchdrucker, Langensalza.
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Einleitung.
  • I. Stand der Bevölkerung.
  • 1. Grösse der Bevölkerung im Reiche und in den Bundesstaaten.
  • 2. Wachstum der Bevölkerung auf dem heutigen Reichsgebiete.
  • 3. Bevölkerung in Stadt und Land.
  • 4. Geschlecht, Alter und Familienstand.
  • II. Bewegung der Bevölkerung.
  • Vorbemerkungen.
  • 1. Eheschliessungen, Geburten, Todesfälle, Wanderungen.
  • 2. Todesfälle nach dem Alter, insbesondere unter den Säuglingen.
  • 3. Todesursachen.
  • 4. Erkrankungen.
  • 5. Blinde und Taubstumme.
  • 6. Bekämpfung der Krankheiten.
  • A. Übertragbare Krankheiten.
  • a) Bekämpfung im allgemeinen und der sogenannten gemeingefährlichen Krankheiten im besonderen.
  • A. Reichs-Seuchengesetz.
  • B. Die einzelnen gemeingefährlichen Krankheiten.
  • C. Gesundheitliche Behandlung der Seeschiffe.
  • D. Desinfektion.
  • E. Wechselseitige Benachrichtigung der Militär- und Polizeibehörden über das Auftreten übertragbarer Krankheiten.
  • F. Das wissenschaftliche Arbeiten und der Verkehr mit Krankheitserregern.
  • G. Vorsichtsmassnahmen gegenüber ansteckenden Krankheiten im Eisenbahnverkehre.
  • H. Leichenbeförderung.
  • J. Wissenschaftliche Forschungsexpeditionen.
  • b) Bekämpfung sonstiger übertragbarer Krankheiten.
  • B. Andere Krankheiten.
  • III. Wasserversorgung und Flussverunreinigung.
  • 1. Wasserversorgung.
  • 2. Flussverunreinigung.
  • IV. Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen.
  • 1. Allgemeines.
  • 2. Fleisch.
  • 3. Milch, Butter, Käse, Speisefette und Speiseöle.
  • 4. Wein und andere geistige Getränke.
  • 5. Andere Nahrungs- und Genussmittel.
  • 6. Konservierungsmittel.
  • 7. Gebrauchsgegenstände.
  • V. Verkehr mit Heilmitteln und Giften.
  • 1. Arzneimittel.
  • 2. Gifte.
  • 3. Geheimmittel und ähnliche Arzneimittel.
  • 4. Natürliche und künstliche Mineralwässer.
  • 5. Künstliche Süssstoffe.
  • VI. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und sonstige Heil- und Krankenpflegepersonal.
  • 1. Ärzte und Zahnärzte.
  • Tafel 26. Durchschnittlicher Wirkungskreis des Heilpersonals und der Apotheken im Deutschen Reiche.
  • 2. Tierärzte.
  • 3. Niederes Heilpersonal.
  • 4. Krankenpfleger.
  • 5. Kurpfuscher.
  • 6. Apotheker.
  • VII. Heil- und Pflegeanstalten.
  • 1. Heilanstalten.
  • 2. Anstalten für Blinde und Taubstumme.
  • 3. Apotheken.
  • VIII. Berufstätigkeit.
  • 1. Berufszählungen.
  • 2. Die Gewerbeordnung und Ihre gesundheitlichen Bestimmungen im allgemeinen.
  • 3. Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.
  • 4. Schutz der Arbeiter.
  • 5. Massnahmen zur Besserung von Arbeiterwohnungen.
  • 6. Arbeiterversicherung.
  • 7. Seeleute.
  • IX. Veterinärwesen.
  • 1. Viehstand.
  • 2. Viehseuchen.
  • Anhang.
  • Verzeichnis der bisherigen Publikationen des Kaiserlichen Gesundheitsamtes.
  • Verzeichnis der Veröffentlichungen des Kaiserlichen Statistischen Amtes.
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis.

Full text

II, 6. Bekämpfung der Krankheiten, 75 
Der Bundesrat hat darüber Bestimmung zu treffen, inwieweit von dem Auftreten des Verdachts und 
von dem Ausbruch einer übertragbaren Krankheit sowie von dem Verlauf und dem Erlöschen der Krankheit sich 
die Militär- und Polizeibehörden gegenseitig in Kenntnis zu setzen haben, 
$ 40. Für den Eisenbahu-, Post- und Telegraphenverkehr sowie für Schiffahrtsbetriebe, welche im An- 
schluss an den Eisenbahnverkehr geführt werden und der staatlichen Eisenbahnaufsichtsbehörde unterstellt sind, 
liegt die Ausführung der nach Massgabe dieses Gesetzes zu ergreifenden Schutzmassregeln ausschliesslich den zu- 
ständigen Reichs- und Landesbehörden ob, 
Inwieweit die auf Grund dieses Gesetzes polizeilich angeordneten Verkehrsbeschränkungen und De.- 
infektionsmassnahmen ' 
1. auf Personen, welche während der Beförderung als krank, krankheits- oder ansteckungsverdächtig 
befunden werden 
2. auf die im Dienste befindlichen oder aus dienstlicher Veranlassung vorübergehend ausserhalb 
ihres Wohnsitzes sich aufhaltenden Beamten und Arbeiter der Eisenbahn-, Post- und Telegraphenverwaltun- 
gen sowie der genannten Schiffahrtsbetriebe 
Anwendung finden, bestimmt der Bundesrat. 
& 4l. Dem Reichskanzler liegt ob, die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund desselben er- 
lassenen Anordnungen zu überwachen. 
Wenn zur Bekämpfung der gemeingefährlichen Krankheiten Massregeln erforderlich sind, von welchen 
die Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen werden, so hat der Reichskanzler oder ein von ihm bestellter Kom- 
missar für Herstellung und Erhaltung der Einheit in den Anordnungen der Landesbehörden zu sorgen und zu 
diesem Behufe das Erforderliche zu bestimmen, in dringenden Fällen auch die Landesbehörden unmittelbar mit 
Anweisungen zu versehen. 
42, Ist in einer Ortschaft der Ausbruch einer gemeingefährlichen Krankheit festgestellt, so ist das 
Kaiserliche Gesundheitsamt hiervon sofort auf kürzestem Wege zu benachrichtigen. Der Bundesrat ist ermächtigt, 
zu bestimmen, inwieweit im späteren Verlaufe dem Kaiserlichen Gesundheitsamte Mitteilungen über Erkrankungs- 
und Todesfälle zu machen sind. 
8 43. In Verbindung mit dem Kaiserlichen Gesundheitsamte wird ein Reichsgesundheitsrat gebildet. 
Die Geschäftsordnung wird vom Reichskanzler.mit Zustimmung des Bundesrats festgestellt, Die Mitglieder werden 
‚vom Bundesrat gewählt. 
Der Reichsgesundheitsrat hat das Gesundheitsamt bei der Erfüllung der diesem Amte zugewiesenen Auf- 
gaben zu unterstützen. Er ist befugt, den Landesbehörden auf Ansuchen Rat zu erteilen, Er kann sich, um 
Auskunft zu erhalten, mit den ihm zu diesem Zwecke zu bezeichnenden Landesbehörden unmittelbar in Ver- 
bindung setzen, sowie Vertreter absenden, welche unter Mitwirkung der zuständigen Landesbehörden Aufklärungen 
an Ort und Stelle einziehen. 
Strafvorschriften. 
8 44. Mit Gefängnis bis zu drei Jahren wird bestraft: 
1, wer wissentlich bewegliche Gegenstände, für welche eine Desinfektion polizeilich angeordnet war, 
vor Ausführung der angeordneten Desinfektion in Gebrauch nimmt, an Andere überlässt oder sonst in 
Verkehr bringt; 
wer wissentlich Kleidungsstücke, Leibwä:che, Bettzeug oder sonstige bewegliche Gegenstände, 
welche von Personen, die an einer gemeingeführlichen Krankheit litten, während der Erkrankung gebraucht 
oder bei deren Behandlung oder Pflege benutzt worden sind, in Gebrauch nimmt, an Andere überlässt oder 
sonst in Verkehr bringt, bevor sie den auf Grund des $ 22 vom Bundesrate beschlossenen Bestimmungen 
entsprechend desinfiziert worden sind; , . 
3. wer wissentlich Fahrzeuge oder sonstige Gerätschaften, welche zur Beförderung von Kranken oder 
Verstorbenen der in No. 2 bezeichneten Art gedient haben, vor Ausführung der polizeilich angeordneten 
Desinfektion benutzt oder Anderen zur Benutzung überlässt. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu 1500 M erkannt werden. 
$ 45. Mit Geldstrafe von 10 bis 150 M oder mit Haft nicht unter 1 Woche wird bestraft: 
1. wer die ihm nach den 88 2, 3 oder nach den auf Grund des $5 vom Bundesrate beschlossenen 
Vorschriften obliegende Anzeige unterlässt oder länger als 24 Stunden, nachdem er von der anzuzeigenden 
Tatsache Kenntnis erhalten hat, verzögert. Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die Anzeige, obwohl 
nicht von dem zunächt Verpflichteten, doch rechtzeitig gemacht worden ist; 
2. wer im Falle des $ 7 dem beamtelen Arzte den „Zutritt zu dem Kranken oder zur Leiche oder 
) r erforderlichen Untersuchun,en verweigert; \ 
die ee Gen Bestimmungen im $ 7 Abs. 3 zuwider über die daselbst bezeichneten Umstände dem 
beamteten Arzte oder der zuständigen Behörde die Auskunft verweigert oder wissentlich unrichtige An- 
gaben macht; 
4. wer den auf Grund des $ 13 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt. 
8 46. Mit Geldstrafe bis zu 150 M oder mit Haft wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen 
i ö fe verwirkt ist, bestraft: 
Bestimmungen er den im Falle des $9 von dem beamteten Arzte oder dem Vorsteher der Ortschaft getroffenen 
vorläufigen Anordnungen oder den auf Grund des $ 10 von der zuständigen Behörde erlassenen Anord- 
i I; u a 
Te und des $ 12, des 814 Abs.5, der 88 15, 17, 19 bis 22 getroffenen polizeilichen 
' iderhandelt; 
Anordnungen zum! er * Grund der $$ 24, 26, 27 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt.
	        

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