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Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

Monograph

Persistent identifier:
reich_gesund_beziehung_1907
Title:
Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Puttkammer & Mühlbrecht.
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
DDC Group:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Bewegung der Bevölkerung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Bekämpfung der Krankheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Übertragbare Krankheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Bekämpfung im allgemeinen und der sogenannten gemeingefährlichen Krankheiten im besonderen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Gesundheitliche Behandlung der Seeschiffe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.
  • Title page
  • Druck von Julius Beltz, Hofbuchdrucker, Langensalza.
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Einleitung.
  • I. Stand der Bevölkerung.
  • 1. Grösse der Bevölkerung im Reiche und in den Bundesstaaten.
  • 2. Wachstum der Bevölkerung auf dem heutigen Reichsgebiete.
  • 3. Bevölkerung in Stadt und Land.
  • 4. Geschlecht, Alter und Familienstand.
  • II. Bewegung der Bevölkerung.
  • Vorbemerkungen.
  • 1. Eheschliessungen, Geburten, Todesfälle, Wanderungen.
  • 2. Todesfälle nach dem Alter, insbesondere unter den Säuglingen.
  • 3. Todesursachen.
  • 4. Erkrankungen.
  • 5. Blinde und Taubstumme.
  • 6. Bekämpfung der Krankheiten.
  • A. Übertragbare Krankheiten.
  • a) Bekämpfung im allgemeinen und der sogenannten gemeingefährlichen Krankheiten im besonderen.
  • A. Reichs-Seuchengesetz.
  • B. Die einzelnen gemeingefährlichen Krankheiten.
  • C. Gesundheitliche Behandlung der Seeschiffe.
  • D. Desinfektion.
  • E. Wechselseitige Benachrichtigung der Militär- und Polizeibehörden über das Auftreten übertragbarer Krankheiten.
  • F. Das wissenschaftliche Arbeiten und der Verkehr mit Krankheitserregern.
  • G. Vorsichtsmassnahmen gegenüber ansteckenden Krankheiten im Eisenbahnverkehre.
  • H. Leichenbeförderung.
  • J. Wissenschaftliche Forschungsexpeditionen.
  • b) Bekämpfung sonstiger übertragbarer Krankheiten.
  • B. Andere Krankheiten.
  • III. Wasserversorgung und Flussverunreinigung.
  • 1. Wasserversorgung.
  • 2. Flussverunreinigung.
  • IV. Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen.
  • 1. Allgemeines.
  • 2. Fleisch.
  • 3. Milch, Butter, Käse, Speisefette und Speiseöle.
  • 4. Wein und andere geistige Getränke.
  • 5. Andere Nahrungs- und Genussmittel.
  • 6. Konservierungsmittel.
  • 7. Gebrauchsgegenstände.
  • V. Verkehr mit Heilmitteln und Giften.
  • 1. Arzneimittel.
  • 2. Gifte.
  • 3. Geheimmittel und ähnliche Arzneimittel.
  • 4. Natürliche und künstliche Mineralwässer.
  • 5. Künstliche Süssstoffe.
  • VI. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und sonstige Heil- und Krankenpflegepersonal.
  • 1. Ärzte und Zahnärzte.
  • Tafel 26. Durchschnittlicher Wirkungskreis des Heilpersonals und der Apotheken im Deutschen Reiche.
  • 2. Tierärzte.
  • 3. Niederes Heilpersonal.
  • 4. Krankenpfleger.
  • 5. Kurpfuscher.
  • 6. Apotheker.
  • VII. Heil- und Pflegeanstalten.
  • 1. Heilanstalten.
  • 2. Anstalten für Blinde und Taubstumme.
  • 3. Apotheken.
  • VIII. Berufstätigkeit.
  • 1. Berufszählungen.
  • 2. Die Gewerbeordnung und Ihre gesundheitlichen Bestimmungen im allgemeinen.
  • 3. Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.
  • 4. Schutz der Arbeiter.
  • 5. Massnahmen zur Besserung von Arbeiterwohnungen.
  • 6. Arbeiterversicherung.
  • 7. Seeleute.
  • IX. Veterinärwesen.
  • 1. Viehstand.
  • 2. Viehseuchen.
  • Anhang.
  • Verzeichnis der bisherigen Publikationen des Kaiserlichen Gesundheitsamtes.
  • Verzeichnis der Veröffentlichungen des Kaiserlichen Statistischen Amtes.
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis.

Full text

104 11. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 
Wenn ein Schiff einen Pockenkranken an Bord hat oder wenn auf ihm 
im Abfahrtshafen oder während der Reise, jedoch längstens in den letzten sechs 
Wochen ein Pockenfall vorgekommen ist, so wird eine Ausschiffung und Absonderung 
der Kranken und derjenigen Genesenen, die noch Träger des Ansteckungsstoffes sind, 
vorgenommen. Für die übrigen Schiffsinsassen kann eine körperliche Reinigung und 
eine Beobachtung bis zur Dauer von 14 Tagen, von der letzten Ansteckungsgelegen- 
heit an gerechnet, angeordnet werden. Den Reisenden ist die Fortsetzung ihrer Reise 
zu gestatten, jedoch ist die Ankunft jeder der Beobachtung tunterliegenden Person der 
Polizeibehörde, welche für das nächste Reiseziel zuständig ist, mitzuteilen. Die ın- 
fizierten Räumlichkeiten und Gebrauchsgegenstände sınd zu desinfizieren. Bei solchen 
Personen, die nicht die Pocken überstanden haben oder durch Impfung hinreichend 
geschützt sind, hat der beamtete Arzt, namentlich soweit es sich um Angehörige der 
Schiffsbesatzung handelt, auf die Durchführung der Schutzpockenimpfung in geeig- 
neter Weise hinzuwirken. 
Die gegenüber den fleckfieberverseuchten oder -verdächtigen 
Schiffen vorgesehenen Massnahmen stimmen, abgesehen von der Schutzpockenimp- 
fung, vollständig mit den bei Pocken vorgeschriebenen überein. 
Aussatzkranke, welche zu Schiff ankommen, sind nach dem Ermessen des 
beamteten Arztes an Bord abzusondern oder in ein Krankenhaus überzuführen, falls 
ihnen nicht auf Grund des $ 22 der Anweisung zur Bekämpfung des Aussatzes die 
Landung verboten wird oder sie nicht alsbald nach dem Auslande weiterreisen. Die 
Weiterreise nach dem Inlande ist ihnen nur dann gestattet, wenn der beamtete Arzt 
es für zulässig erachtet. In diesem Falle ist die Polizeibehörde des Ankunftsorts zu 
benachrichtigen. Die Desinfektionen sind, soweit der beamtete Arzt es für notwendig 
erachtet, vorzunehmen. 
Gegenüber stark besetzten Schiffen, namentlich gegenüber solchen, 
die Auswanderer oder Rückwanderer befördern, sowie gegenüber Schiffen, die be- 
sonders ungünstige Gesundheitsverhältnisse aufweisen, können 
schärfere Massnahmen getroffen werden. 
Die weiteren Bestimmungen beziehen sich auf Schiffe, welche sich den 
vorgeschriebenen Massnahmen nicht unterwerfen wollen, sowie auf diejenigen Schiffe, 
auf denen erst nach der Ankunft eine gemeingefährliche Krankheit festgestellt wird, 
ferner auf die Ausstellung einer Bescheinigung über die getroffenen Massnahmen, 
auf die Ausnahmestellung des Lotsen-, Zoll- und Sanitätspersonals, auf die Zuständig- 
keit der Landesregierung, auf das Eintreten einer Strandung oder eines Notfalls, auf 
das Verhältnis der Schiffe der Kaiserlichen Marine und der Truppentransportschiffe 
zur Hafenbehörde, 
Zu den Vorschriften über die gesundheitliche Behandlung der Seeschiffe in den 
deutschen Häfen gehören als Anlagen eine am 21. März 1907 vom Bundesrat fest- 
gestellte Desinfektionsanweisung für Seeschiffe sowie ein Fragebogen 
der bei der Ankunft des Schiffs an der Kontrollstation von dem Kapitän, dem Steuer- 
mann und gegebenenfalls auch von dem Schiffsarzte unter der Bereiterklärungy die 
gemachten Angaben eidlich zu bekräftigen, zu beantworten und zu unterschreiben ist. 
. Mit den für die Kontrolle der Seeschiffe erforderlichen Einrichtungen sind alle 
grösseren deutschen Hafenplätze versehen. Die Kontrolle der elbaufwärts fahrenden 
Seeschiffe findet in Groden bei Cuxhaven, jene der weseraufwärts fahrenden Schiffe 
in Bremerhaven, jene der in die Kieler Föhrde einfahrenden Schiffe in Vossbrook statt. 
D. Desinfektion. 
Die bei Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Pest und Pocken vorzunehmenden Des- 
infektionen sind auf Grund des 8 22 des Seuchengesetzes vom 30. Juni 1900 geregelt 
durch Anweisungen, welche der Bundesrat für jede einzelne dieser Krankheiten unter 
dem 21. März 1907) erlassen hat. Ausserdem wurde vom Bundesrate am gleichen 
‘) Vgl. die Bek, des Reichskanzlers vom 11. April 1907. RGBi S. 95. VeröfKGA 8. 868,
	        

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