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Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

Monograph

Persistent identifier:
reich_gesund_beziehung_1907
Title:
Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Puttkammer & Mühlbrecht.
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
DDC Group:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Bewegung der Bevölkerung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Bekämpfung der Krankheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Übertragbare Krankheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Bekämpfung im allgemeinen und der sogenannten gemeingefährlichen Krankheiten im besonderen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
H. Leichenbeförderung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.
  • Title page
  • Druck von Julius Beltz, Hofbuchdrucker, Langensalza.
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Einleitung.
  • I. Stand der Bevölkerung.
  • 1. Grösse der Bevölkerung im Reiche und in den Bundesstaaten.
  • 2. Wachstum der Bevölkerung auf dem heutigen Reichsgebiete.
  • 3. Bevölkerung in Stadt und Land.
  • 4. Geschlecht, Alter und Familienstand.
  • II. Bewegung der Bevölkerung.
  • Vorbemerkungen.
  • 1. Eheschliessungen, Geburten, Todesfälle, Wanderungen.
  • 2. Todesfälle nach dem Alter, insbesondere unter den Säuglingen.
  • 3. Todesursachen.
  • 4. Erkrankungen.
  • 5. Blinde und Taubstumme.
  • 6. Bekämpfung der Krankheiten.
  • A. Übertragbare Krankheiten.
  • a) Bekämpfung im allgemeinen und der sogenannten gemeingefährlichen Krankheiten im besonderen.
  • A. Reichs-Seuchengesetz.
  • B. Die einzelnen gemeingefährlichen Krankheiten.
  • C. Gesundheitliche Behandlung der Seeschiffe.
  • D. Desinfektion.
  • E. Wechselseitige Benachrichtigung der Militär- und Polizeibehörden über das Auftreten übertragbarer Krankheiten.
  • F. Das wissenschaftliche Arbeiten und der Verkehr mit Krankheitserregern.
  • G. Vorsichtsmassnahmen gegenüber ansteckenden Krankheiten im Eisenbahnverkehre.
  • H. Leichenbeförderung.
  • J. Wissenschaftliche Forschungsexpeditionen.
  • b) Bekämpfung sonstiger übertragbarer Krankheiten.
  • B. Andere Krankheiten.
  • III. Wasserversorgung und Flussverunreinigung.
  • 1. Wasserversorgung.
  • 2. Flussverunreinigung.
  • IV. Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen.
  • 1. Allgemeines.
  • 2. Fleisch.
  • 3. Milch, Butter, Käse, Speisefette und Speiseöle.
  • 4. Wein und andere geistige Getränke.
  • 5. Andere Nahrungs- und Genussmittel.
  • 6. Konservierungsmittel.
  • 7. Gebrauchsgegenstände.
  • V. Verkehr mit Heilmitteln und Giften.
  • 1. Arzneimittel.
  • 2. Gifte.
  • 3. Geheimmittel und ähnliche Arzneimittel.
  • 4. Natürliche und künstliche Mineralwässer.
  • 5. Künstliche Süssstoffe.
  • VI. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und sonstige Heil- und Krankenpflegepersonal.
  • 1. Ärzte und Zahnärzte.
  • Tafel 26. Durchschnittlicher Wirkungskreis des Heilpersonals und der Apotheken im Deutschen Reiche.
  • 2. Tierärzte.
  • 3. Niederes Heilpersonal.
  • 4. Krankenpfleger.
  • 5. Kurpfuscher.
  • 6. Apotheker.
  • VII. Heil- und Pflegeanstalten.
  • 1. Heilanstalten.
  • 2. Anstalten für Blinde und Taubstumme.
  • 3. Apotheken.
  • VIII. Berufstätigkeit.
  • 1. Berufszählungen.
  • 2. Die Gewerbeordnung und Ihre gesundheitlichen Bestimmungen im allgemeinen.
  • 3. Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.
  • 4. Schutz der Arbeiter.
  • 5. Massnahmen zur Besserung von Arbeiterwohnungen.
  • 6. Arbeiterversicherung.
  • 7. Seeleute.
  • IX. Veterinärwesen.
  • 1. Viehstand.
  • 2. Viehseuchen.
  • Anhang.
  • Verzeichnis der bisherigen Publikationen des Kaiserlichen Gesundheitsamtes.
  • Verzeichnis der Veröffentlichungen des Kaiserlichen Statistischen Amtes.
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis.

Full text

11. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 109 
Bise nbahnverkehre') ausgearbeitet, in der alle einschlägigen Bestimmungen, 
nämlich die auf die Beförderung ansteckender Kranker mittels der Eisenbahn bezüg- 
lichen Bestimmungen der Eisenbahnverkehrsordnung‘), des Reichs-Seuchengesetzes 
und der Ausführungsbestimmungen hierzu zusammengestellt sind. Sie handelt ausser 
von den gemeingefährlichen Krankheiten (Pest, Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelb- 
fieber und Pocken) von Unterleibstyphus, Diphtherie, Scharlach, Ruhr, Masern und 
Keuchhusten und zerfällt in vier Abschnitte: 
I. Allgemeine Bestimmungen, 
II. Massnahmen im FEisenhahnverkehre beim Auftreten gemeingefährlicher 
Krankheiten, 
Il. Behandlung der Eisenbahnwagen beim Auftreten gemeingefährlicher Krank- 
heiten und 
IV. Desinfektionsanweisung. 
In den Allgemeinen Bestimmungen wird zunächst der Wortlaut der 
einschlägigen Vorschriften der Eisenbahnverkehrsordnung ($ 20 Abs. 2) wiedergegeben. 
Dieselben lauten: 
„Die Beförderung von Pestkranken ist ausgeschlossen. An Aussatz (Lepra), Cholera (asiatischer), Fleck- 
fieber (Fleckiyphus), Gelbfieber oder Pocken (Blaitern) erkrankte oder einer dieser Krankheiten verdächtige 
Personen werden nur dann zur Beförderung zugelassen, wenn die beizubringende Bescheinigung des für die Ab- 
gangsstation zuständigen beamteten Arztes dies gestattet; sie sind in besonderen Wagen zu befördern; für Aus- 
sätzige und des Aussatzes Verdächtige genügt eine abgeschlossene Wagenabteilung mit getrenntem Aborte An 
Typhus (Unterleibstyphus‘, Diphtherie, Scharlach, Ruhr, Masern oder Keuchhusten leidende Personen sind in ab- 
geschlossenen Wagenabteilungen mit getrenntem Aborte zu befördern, Bei Personen, die einer dieser Krankheiten 
verdächtig sind, kann die Beförderung von der Beibringung einer ärztlichen Bescheinigung abhängig gemacht 
werden, aus der die Art ihrer Krankheit hervorgeht. Für die Beförderung in besonderen Wagen oder Wagen- 
abteilungen sind die tarifmässigen Gebühren zu bezahlen.“ 
Die übrigen Bestimmungen dieses Abschnitts betreffen die Befugnis der Ärzte 
zur Ausstellung von Bescheinigungen, die Bestimmungen des Begriffs der abge- 
schlossenen Wagenabteilungen mit getrenntem Aborte, die Beförderung mehrerer 
Kranker und der Krankenbegleiter sowie die Kenntlichmachung der Krankenwagen 
und Krankenabiteile. 
In Abschnitt II: Massnahmen im Eisenbahnverkehre beim 
Auftreten gemeingefährlicher Krankheiten, ist zunächst auf die 
Errichtung von Arztstationen und Krankenübergabestationen hingewiesen. Beim Auf- 
treten der Pest, der Cholera, der Pocken oder des Fleckfiebers findet eine allgemeine 
und regelmässige Untersuchung der Reisenden nicht statt, jedoch werden dem Eisen- 
bahnpersonale bekannt gegeben: a) die Stationen, auf denen Ärzte sofort erreichbar 
und zur Verfügung sind (Arztstationen), b) die Stationen, bei denen geeignete Kranken- 
häuser zur Unterbringung der Kranken bereit stehen (Krankenübergabestationen). 
Auf diesen Stationen und, falls eine ärztliche Überwachung der Reisenden an der 
Grenze angeordnet ist, auf den Zollrevisionsstationen sind zur Vornahme der Ünter- 
suchung Erkrankter die erforderlichen, entsprechend auszustattenden Räume, soweit 
sie der Eisenbahnverwaltung zur Verfügung stehen, herzugeben. Bei Cholera müssen 
die Räume tunlichst mit einem besonderen Aborte verbunden oder mit einem abge- 
sonderten Nachtstuhle ausgerüstet sein. Die auf Durchwanderer und Erkrankungen 
während der Fahrt bezüglichen Vorschriften geben den Wortlaut der einschlägigen 
Vorschriften der Anweisungen zur Bekämpfung der gemeingefährlichen Krankheiten 
wieder. In demselben Abschnitte sind ferner geregelt: die Verpflichtung der Eisen- 
bahnbeamten gegenüber den Polizeibehörden und Ärzten, die Belehrung des Eisen- 
bahnpersonals über Seuchen, die Desinfektion der Aborte bei Cholera, die Ausser- 
dienststellung der Wagen behufs Desinfektion, die Mitteilungen über ergriffene Mass- 
nahmen an die Gesundheitsbehörden, die Anzeigepflicht für den Stationsvorsteher, die 
Schutzmassregeln gegen Seuchenverbreitung durch das Eisenbahnpersonal (Beobachtung, 
Absonderung) und endlich sind die auf internationalen Vereinbarungen (Abschnitt II 
i) Vgl. VeröfKGA 1905 8. 838. 2) Desgl. 1904 8. 256.
	        

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