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Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

Monograph

Persistent identifier:
reich_gesund_beziehung_1907
Title:
Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Puttkammer & Mühlbrecht.
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
DDC Group:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
7. Gebrauchsgegenstände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Gesetz, betreffend den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen, vom 25. Juni 1887.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.
  • Title page
  • Druck von Julius Beltz, Hofbuchdrucker, Langensalza.
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Einleitung.
  • I. Stand der Bevölkerung.
  • 1. Grösse der Bevölkerung im Reiche und in den Bundesstaaten.
  • 2. Wachstum der Bevölkerung auf dem heutigen Reichsgebiete.
  • 3. Bevölkerung in Stadt und Land.
  • 4. Geschlecht, Alter und Familienstand.
  • II. Bewegung der Bevölkerung.
  • Vorbemerkungen.
  • 1. Eheschliessungen, Geburten, Todesfälle, Wanderungen.
  • 2. Todesfälle nach dem Alter, insbesondere unter den Säuglingen.
  • 3. Todesursachen.
  • 4. Erkrankungen.
  • 5. Blinde und Taubstumme.
  • 6. Bekämpfung der Krankheiten.
  • III. Wasserversorgung und Flussverunreinigung.
  • 1. Wasserversorgung.
  • 2. Flussverunreinigung.
  • IV. Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen.
  • 1. Allgemeines.
  • 2. Fleisch.
  • 3. Milch, Butter, Käse, Speisefette und Speiseöle.
  • 4. Wein und andere geistige Getränke.
  • 5. Andere Nahrungs- und Genussmittel.
  • 6. Konservierungsmittel.
  • 7. Gebrauchsgegenstände.
  • Kaiserliche Verordnung über das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum vom 24. Februar 1882.
  • Gesetz, betreffend den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen, vom 25. Juni 1887.
  • Gesetz, betr. die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben bei der Herstellung von Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 5. Juli 1887.
  • V. Verkehr mit Heilmitteln und Giften.
  • 1. Arzneimittel.
  • 2. Gifte.
  • 3. Geheimmittel und ähnliche Arzneimittel.
  • 4. Natürliche und künstliche Mineralwässer.
  • 5. Künstliche Süssstoffe.
  • VI. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und sonstige Heil- und Krankenpflegepersonal.
  • 1. Ärzte und Zahnärzte.
  • Tafel 26. Durchschnittlicher Wirkungskreis des Heilpersonals und der Apotheken im Deutschen Reiche.
  • 2. Tierärzte.
  • 3. Niederes Heilpersonal.
  • 4. Krankenpfleger.
  • 5. Kurpfuscher.
  • 6. Apotheker.
  • VII. Heil- und Pflegeanstalten.
  • 1. Heilanstalten.
  • 2. Anstalten für Blinde und Taubstumme.
  • 3. Apotheken.
  • VIII. Berufstätigkeit.
  • 1. Berufszählungen.
  • 2. Die Gewerbeordnung und Ihre gesundheitlichen Bestimmungen im allgemeinen.
  • 3. Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.
  • 4. Schutz der Arbeiter.
  • 5. Massnahmen zur Besserung von Arbeiterwohnungen.
  • 6. Arbeiterversicherung.
  • 7. Seeleute.
  • IX. Veterinärwesen.
  • 1. Viehstand.
  • 2. Viehseuchen.
  • Anhang.
  • Verzeichnis der bisherigen Publikationen des Kaiserlichen Gesundheitsamtes.
  • Verzeichnis der Veröffentlichungen des Kaiserlichen Statistischen Amtes.
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis.

Full text

198 IV, 7. Gebrauchsgegenstände. 
leumprobern durch die Kaiserliche Normal- Eichungs.- Kom- 
mission. _ 
Unter den neueren Beleuchtungsarten bringt diejenige mit Acetylen unter 
Umständen besondere Gefahren mit sich, die darin liegen, dass das Acetylengas 
in gewissen Mischungen und Verbindungen explosiv ist, dass zu seiner Entwick- 
lung die Berührung des Calciumcarbids mit Wasser, ja schon der Zutritt von 
Feuchtigkeit genügt, und dass die Erzeugung des Gases meist ın unmittelbarer 
Nähe der Verbrauchsstellen stattfindet. Um diese Gefahren möglichst einzuschrän- 
ken, sind nach eingehenden Beratungen mit Sachverständigen auf Grund einer 
Vereinbarung im Bundesrate seitens der verbündeten Regierungen ım wesentlichen 
übereinstimmende Verordnungen über den Erlass von Vörschriften 
zur Regelung der Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung 
von AcetylensowiederLagerung von Carbid erlassen worden t), Diese 
Verordnungen enthalten genaue Vorschriften über Lage und Einrichtung der Appa- 
ratenräume, ihre Türen, Heizung, Beleuchtung, Entlüftung, ferner über Einrichtung 
und Beschaffenheit der Acetylen - Entwicklungsapparate, der Gasleitungen und Gas- 
behälter, über Bedienung und Überwachung der Apparate, schliesslich über die 
Lagerung von Carbid. Zur Durchführung der Vorschriften ist die Anzeigepflicht 
für Herstellung oder Verwendung von Acetylen, die Prüfung und Abnahme der 
Apparate durch Sachverständige, die Anzeige etwaiger Explosionen vorgeschrieben ; 
Zuwiderhandlungen sind unter Strafe gestellt. Kleine, tragbare Acetylenlampen, 
die Lagerung kleiner Carbidmengen bis zu Iokg und die Herstellung von Acetylen 
in staatlichen wissenschaftlichen Instituten usw. werden von den Bestimmungen 
nicht getroffen. 
Von den obenerwähnten beiden Sondergesetzen bezweckt das 
Gesetz, betreffend den Verkehr mit blei- und zınkhaltigen 
Gegenständen, vom 25. Juni 18872), 
Gesundheitsschädigungen durch das Vorkommen von Blei und Zink in gewissen 
Gebrauchsgegenständen nach Möglichkeit einzuschränken. Namentlich ist es die Ver- 
wendung von Blei, die eine sorgsame Beachtung erfordert. Das Blei äussert seine 
gesundheitsschädliche Wirkung in tückischer Weise, indem es ohne warnende Er- 
scheinungen lange Zeit in den menschlichen Organismus eingeführt werden kann, 
ehe die Vergiftung zu Tage tritt. Mit Rücksicht auf die Angreifbarkeit bleihaltiger 
Substanzen ist daher das Blei von der Verwendung als Material für die Her- 
stellung von Gegenständen, die mit dem menschlichen Organismus durch die 
Nahrung oder unmittelbar in nahe Berührung kommen, soweit als tunlich auszu- 
schliessen. Der Kreis der in Betracht kommenden Gebrauchsgegenstände konnte, 
da es sich um ein neues Gesetz handelte, weiter gezogen werden, als in $ 5 Nr. 4 
des Nahrungsmittelgesetzes vorgesehen war. Ausser Ess-, Trink- und Kochgeschirr 
und Spielwaren sind noch einschränkenden Bestimmungen in Bezug auf ihren Blei- 
gehalt unterworfen worden: Flüssigkeitsmasse, Druckvorrichtungen zum Ausschank 
von Bier, Siphons für kohlensäurehaltige Getränke, Kinder-Saugflaschen, Saugringe 
und Warzenhütchen, Kautschukschläuche zu Leitungen für Bier, Wein oder Essig, 
Geschirre und Gefässe zur Verfertigung von Getränken und Fruchtsäften, Gefässe 
zur Aufbewahrung von Getränken, Metallfolien zur Packung von 'Schnupf- und 
Kautabak sowie Käse, endlich Mühlsteine zur Verfertigung von Nahrungs- oder 
Genussmitteln. Im Hinblick auf die geringere Schädlichkeit des Zinks gegenüber 
dem Blei verbietet das Gesetz die Verwendung des Zinks nur für einige für 
Säuglinge bestimmte Kautschukgegenstände, nämlich für Saugflaschen, Mund- 
stücke, Saugringe und Warzenhütchen. Die im Kaiserlichen Gesundheitsamte aus- 
gearbeiteten technischen Erläuterungen zum Entwurfe des Gesetzes®) geben ein- 
1) Vgl. Veröff KGA 1905 8. 1246; 1906 8.339, 621; 1907 8.181. *)"RGBI 8, 273. ®) Arb KGA Bd, 2 
S. 112.
	        

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