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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1906
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
34
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 18.
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung der Vereinbarungen des Deutschen Reichs mit Osterreich-Ungarn über die Zollabfertigung im Eisenbahnverkehr, über die Anwendung des Schiffsverschlusses, die Desinfektion der Eisenbahnviehwagen und über die veterinäre Behandlung des Rindviehs im Grenzverkehr.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

926 Nr. 150. 1916. 
hat durch die Kreisbehörden für Volksernährung und die Landesfleischstelle nach 
näherer Bestimmung der letzteren zu erfolgen. 
Die Kreisbehörden für Volksernährung haben den freihändigen Ankauf 
von Schlachtvieh in ihren Bezirken so zu regeln, daß alles zur Schlachtung ver- 
kaufte Vieh an sie selbst oder an die von ihnen bezeichneten Personen oder 
Stellen abgeliefert wird, damit eine rechtzeitige und vollständige Bereitstellung 
an den von der Landesfleischstelle aufgegebenen Stellen stattfinden kann. 
Die Kreisbehörden für Volksernährung haben insbesondere für den Ankauf 
von Schlachtvieh einen oder mehrere Kreisvertrauensmänner für ihre Bezirke 
auf Widerruf zu bestellen. 
Die Landesfleischstelle kann über die Bestellung derselben Kreisvertrauens- 
männer durch mehrere oder sämtliche Kreisbehörden für Volksernährung sowie 
über die Bedingungen für die Bestellung der Kreisvertrauens Bestim- 
mungen treffen. 
Das in den Kommunalverbänden vorhandene Schlachtvieh darf nur den 
Kreisvertrauensmännern oder den von den Kreisbehörden für Volksernährung 
hierfür bezeichneten Stellen zum Verkauf angeboten werden. Diese haben, 
wenn ihnen Vieh zum Verkauf angeboten wird, sich alsbald zu entscheiden, ob 
sie das Vieh annehmen wollen oder nicht. 
Die Vertrauensmänner können selbst oder durch Aufkäufer, die von der 
Hreisbehörde für Volksernährung auf Widerruf zugelassen werden, im Bezirk des 
Kommunalverbandes aufkaufen. Die Vertrauensmänner sollen sich nach Mög- 
lichkeit der als Aufkäufer zugelassenen Händler bedienen. Das Vieh, welches 
von den Vertrausmännern als für den Ankauf nicht geeignet bezeichnet wird, 
und welches der Besitzer nicht behalten will, ist der Kreisbehörde für Volks- 
ernährung zur weiteren Bestimmung anzuzeigen. 
Die Vertrauensmänner und deren Aufkäufer haben einen von der Kreis- 
behörde für Volksernährung ausgestellten Ausweis ständig bei sich zu führen. 
Die auf Grund der Bekanntmachung vom 6. April 1916 — Rbl. Nr. 58 
— erfolgten Bestellungen von Kreisvertre ännern und Zulassungen von 
Aufkäufern behalten Geltung bis zu einem etwaigen Widerruf durch die Kreis- 
behörde für Volksernährung, für deren Bezirk die Bestellung oder Zulassung er- 
folgt ist. 
Der Ankauf von Vieh zur Schlachtung durch andere als die von den Kreis- 
behörden für Volksernährung hierfür bestimmten Personen oder Stellen, sowie 
der Verkauf von Vieh zur Schlachtung an andere Personen oder Stellen ist ver- 
boten. 
  
 
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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