Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Volltext: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1918
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1918.
Bandzählung:
52
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1918
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 57.
Bandzählung:
57
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahr 1898. (1)
  • Nr. 1. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zu Erbauung einer normalspurigen Nebenbahn von Beucha über Brandis nach Altenhain betreffend; vom 11. Dezember 1897. (1)
  • Nr.2. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Herstellung von Schneeschutzanlagen an der Eisenbahnlinie Dresden=Werdau betreffend; vom 11. Dezember 1897. (2)
  • Nr. 3. Bekanntmachung, die Gemeindeverfassung der Stadt Ernstthal betreffend; vom 24. Dezember 1897. (3)
  • Nr. 4. Bekanntmachung, die Festsetzung des Vertrages der für die Naturalverpflegung der Truppen im Jahre 1898 zu gewährenden Vergütung betreffend; vom 5. Januar 1898. (4)
  • Nr. 5. Verordnung wegen Veröffentlichung einer von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden unter dem 29. Dezember 1897 erlassenen Bekanntmachung; vom 19. Januar 1898. (5)
  • Nr. 6. Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 22. August 1874, die infolge der neuen Organisation der Verwaltungsbehörden eintretenden veränderten Kompetenzverhältnisse betreffend; vom 20. Januar 1898. (6)
  • Nr. 7. Gesetz, einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1896 und 1897 vom 27. März 1896 betreffend; vom 22. Januar 1898. (7)
  • Nr. 8. Verordnung, die Anstellung im höheren Staatsforstdienste betreffend; vom 22. Januar 1898. (8)
  • Nr. 9. Verordnung, Abänderung einiger Bestimmungen über die Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder der Kör= und Kreis=Körkommissionen vom 16. April 1890 betreffend; vom 18. Januar 1898. (9)
  • Nr. 10. Bekanntmachung, eine Anleihe der Stadt Leipzig betreffend; vom 21. Januar 1898. (10)
  • 2. Stück vom Jahre 1898. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1898. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1898. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1898. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1898. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1898. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1898. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1898. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1898. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1898. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1898. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1898. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1898. (14)
  • 15. Stück vom Jahre 1898. (15)
  • 16. Stück vom Jahre 1898. (16)

Volltext

Gesetz- und Verordnungoblatt 
für das Königreich Sachsen. 
1. Stück vom Jahre 1898. 
  
  
  
  
  
Inhalt: Nr. 1. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zu Erbauung der Beucha-Brandis-Alten- 
hainer Eisenbahn betr. S. 1. — Nr. 2. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Herstellung 
von Schneeschutzanlagen an der Eisenbahnlinie Dresden-Werdau betr. S. 2. — Nr. 3. Bekanntmachung, 
die Gemeindeverfassung der Stadt Ernstthal betr. S. 3. — Nr. 4. Bekanntmachung, die Vergütung für 
die Naturalverpflegung der Truppen im Jahre 1898 betr. S. 4. — Nr. 5. Verordnung, die Aufkündigung 
des Restes der als Staatsschuld übernommenen 4 prozentigen Prioritätsanleihe der vormaligen Leipzig-Dresdner 
Eisenbahn -Kompagnie vom 1. März 1866 betr. S. 4. — Nr. 6. Verordnung wegen Ergänzung der 
Verordnung vom 22. August 1874, die infolge der neuen Organisation der Verwaltungsbehörden eintretenden 
veränderten Kompetenzverhältnisse betr. S. 6. — Nr. 7. Gesetz, einen Nachtrag zum Finanzgesetze auf die 
Jahre 1896 und 1897 betr. S. 7. — Nr. 8. VBerordnung, die Anstellung im höheren Staatsforstdienste 
betr. S. 7. — Nr. 9. Verordnung, Abänderung einiger Bestimmungen über die Tagegelder und Reise- 
kosten der Mitglieder der Kör= und Kreis-Körkommissionen vom 16. April 1890 betr. S. 9. — Nr. 10. Be- 
kanntmachung, eine Anleihe der Stadt Leisnig betr. S. 12. 
Nr. 1. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum zu Erbauung einer normalspurigen 
Nebenbahn von Beucha über Brandis nach Altenhain betreffend; 
vom 11. Dezember 1897. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der von den Ständen ertheilten Er— 
mächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs Erbauung einer normal— 
spurigen Nebeneisenbahn von Beucha über Brandis nach Altenhain nebst Anschlußgleisen 
andurch verordnet, was folgt: 
8 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er— 
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze 
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl. 
S. 371 flg.) und beziehentlich, soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänder- 
ungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung auf 
den Bau der obengedachten Bahn nebst Anschlußgleisen. 
62. Hinsichtlich des bei dieser Enteignung zu beobachtenden Verfahrens ist allent- 
halben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum 
  
Ausgegeben zu Dresden den 4. Februar 1898. 1
	        

Downloads

Downloads

Der Text kann in verschiedenen Formaten heruntergeladen werden.

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext
TOC

Diese Seite

ALTO TEI Volltext

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie viel Gramm hat ein Kilogramm?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.