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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 29. - 3. Einzelne Rechte. - a) Religionsfreiheit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • § 24. - 1. Landeseinwohnerrecht. - a) Dessen Erwerbung.
  • § 25. - b) Dessen Folgen.
  • § 26. - c) Bedingungen der Ausübung politischer Rechte. - Erbhuldigungdeid.
  • § 27. - d) Dessen Erlöschen.
  • § 28. - 2. Fremde.
  • § 29. - 3. Einzelne Rechte. - a) Religionsfreiheit.
  • § 30. - b) Freiheit der Meinungen.
  • § 31. - c) Freiheit der Presse und des Buchhandels.
  • § 32. - d) Sicherheit der Person und des Eigenthums.
  • § 33. - Fortsetzung.
  • § 34. - e) Freie Wahl des Berufs und Rechtsgleichheit.
  • § 35. - f) Auswanderung.
  • § 36. - g) Ablösbarkeit der gutsherrlichen und sonstigen Realrechte.
  • § 37. - h) Aufhebung der Feudalrechte.
  • § 38. - i) Recht der Beschwerde.
  • § 39. - 4. Einzelne Pflichten. - a) Staatslasten.
  • § 40. - b) Waffendienst.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 118 — 
8 29. 
3. Einzelne Rechtel). 
a) Religionsfreiheit. 
Jedem Einwohner wird vollkommene Freiheit des Gewissens 
und des religiösen Glaubens, auch das öffentliche Bekenntniß 
desselben in einer der im Staate jetzt gestatteten kirchlichen Gesell- 
schaften?), gewährt 3); Niemand darf jedoch seine Religion vorschützen, 
um sich einer gesetzlichen Verpflichtung zu entziehen. Aeußere 
Religionsübung ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen“). 
1) Über die rechtliche Natur der in den folgenden Paragraphen aufgeführten 
„Grundrechte“ oder „individuellen Freiheitsrechte“, subjektive Rechte oder nur 
objektive Schranken der Regierungsgewalt? ist in neuerer Zeit viel gestritten. 
Siehe die Literaturnachweise bei Laband, Bd. 1, S. 138 f., G. Meyer, § 216 
ferner: Arndt, Staatsrecht, § 11, S. 47, Seydel in Annalen des öffentlichen 
Rechts (1900), S. 365 f. Auch: Mansfeld, Der publizistische Reaktions- 
anspruch und sein Rechtsschutz im Herzogtum Braunschweig, 1895, S. 13 
bis 17. Gegen die zur Begründung des „publizistischen Reaktionsanspruchs"“ 
aufgestellte Ansicht, daß der Staat über die Privatrechte der Individuen ad 
libitum disponieren könne, ohne daß er damit die Privatrechtsordnung umstürze 
und daß, wenn er es nicht tue und die öffentliche Gewalt durch Rechtsregeln 
beschränke, der Schutzgrund gegen Willkürlichkeiten in eben dieser Beschränkung, 
d. h. im öffentlichen Recht, nicht im Privatrecht liege (S. 12), vgl. 
Übrigens die Ausführungen des Oberlandesgerichts in Zeitschrift für Rechts- 
pflege, Bd. 44, S. 187. 
2) Der zweite Entwurf der N. L.-O. enthielt am Schluß des § 29 einen 
Zusatz, laut dessen die Rechtsverhältnisse der Juden durch ein besonderes Gesetz 
geordnet werden sollten — eine Zusicherung, die schon im Landtagsabschiede 
von 1823, Art. 56 erteilt war. Jener Satz ist jedoch auf Antrag der Kom- 
mission gestrichen, weil er den Anspruch auf eine gesetzliche Bestimmung begründe, 
die schon früher große Schwierigkeiten gefunden habe, indem die Grenze einer 
Beschränkung der Juden nach den verschiedenen, dermalen über ihren Einfluß 
herrschenden Ansichten schwer zu bestimmen sei (Protokoll vom 6. Juli 18329. 
Auch in der Plenarsitzung vom 4. September 1832 entschied man sich ungeachtet 
einiger inzwischen eingegangenen Vorstellungen der jüdischen Gemeinde dahin, 
daß in den Bestimmungen des Grundgesetzes alles vermieden werden mlüssse, 
was einer künftigen Ordnung störend in den Weg treten könne, hielt es aber, 
da die Regierung einen umfassenden Gesetzesvorschlag über die Verhältnisse der 
Juden im allgemeinen den künftigen Ständen vorzulegen verheißen habe, für 
rätlich, daß diese Zusage in den Landtagsabschied aufgenommen und wegen des 
fortdauernden Genusses der Rechte, in deren Besitz die Juden sich gegenwärtig 
schon befänden, eine Versicherung hinzugefügt werde. Demgemäß genehmigte
	        

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