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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 29. - 3. Einzelne Rechte. - a) Religionsfreiheit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • § 24. - 1. Landeseinwohnerrecht. - a) Dessen Erwerbung.
  • § 25. - b) Dessen Folgen.
  • § 26. - c) Bedingungen der Ausübung politischer Rechte. - Erbhuldigungdeid.
  • § 27. - d) Dessen Erlöschen.
  • § 28. - 2. Fremde.
  • § 29. - 3. Einzelne Rechte. - a) Religionsfreiheit.
  • § 30. - b) Freiheit der Meinungen.
  • § 31. - c) Freiheit der Presse und des Buchhandels.
  • § 32. - d) Sicherheit der Person und des Eigenthums.
  • § 33. - Fortsetzung.
  • § 34. - e) Freie Wahl des Berufs und Rechtsgleichheit.
  • § 35. - f) Auswanderung.
  • § 36. - g) Ablösbarkeit der gutsherrlichen und sonstigen Realrechte.
  • § 37. - h) Aufhebung der Feudalrechte.
  • § 38. - i) Recht der Beschwerde.
  • § 39. - 4. Einzelne Pflichten. - a) Staatslasten.
  • § 40. - b) Waffendienst.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 119 — 
man einen vom Abt Lentz ausgehenden Antrag, zufolge dessen zur Sicherstellung 
wenigstens der Bekenntnisfreiheit der Juden im 8 29 der Zwischensatz: „auch 
das öffentliche Bekenntnis desselben in einer der im Staate jetzt gestatteten 
kirchlichen Gesellschaften“ eingeschaltet werden sollte — ein Beschluß, der auch 
die Zustimmung der Regierung fand. Ubrigens war die verfassungsmäßig 
dem Einzelnen gewährleistete Gewissens= und Glaubensfreiheit zunächst insofern 
keine „vollkommene“, als zwar der Übertritt vom Judentum zu einer der drei 
christlichen Religionsparteien, sowie der Übergang aus der einen dieser Parteien 
in die andere freistand, dagegen der Übertritt vom Christentum zum Judentum, 
sowie der Austritt aus einer der christlichen Religionsgemeinschaften ohne gleich- 
zeitigen Übertritt als rechtlich statthaft nicht angesehen wurde. Auch blieb die 
Verordnung vom 3. Mai 1815, laut deren jedes Kind christlicher Eltern binnen 
einer bestimmten Frist zur Taufe gebracht werden mußte, in gerichtlich aner- 
kannter Wirksamkeit, weil ein direkter Zwang zur Erfüllung dieser Verpflich- 
tung nicht vorgesehen war und in der Androhung einer Geldstrafe für den 
Ungehorsamsfall eine mittelbare Nötigung zur Innehaltung der gesetzlichen 
Vorschrift und daher ein Widerspruch mit der Bestimmung des § 29 der 
N. L.-O. nicht erblickt wurde. An diesen Beziehungen hat auch die Gesetz- 
gebung von 184 8 nichts geändert, insbesondere ist noch ungeachtet derselben 
durch ein Reskript des Staatsministeriums vom 6. September 1852 der Über- 
tritt von Christen zur jüdischen Gemeinde als unzulässig verboten. Wiederholte 
Anträge aus der Landesversammlung, die durch die allmähliche Zunahme der 
Sektenbildungen veranlaßt waren, führten dann zum Erlasse des Gesetzes, die 
Verhiltnisse der Dissidenten betreffend, vom 25. März 1873 Nr. 62, welches 
im § 16 allgemein den Übertritt aus der jüdischen, wie aus einer cistlichen 
Religionsgenossenschaft nach Vollendung des 14. Lebensjahres, auch den Aus- 
tritt ohne gleichzeitigen Übertritt nach erlangter Volljährigkeit freistellt, und 
des Gesetzes, die Verabsäumung der sechswöchigen Tauffrist betreffend, vom 
gleichen Tage Nr. 63, durch welches die Strafbestimmung der Verordnung 
vom 3. Mai 1815 beseitigt wurde. 
:) Die Rechtsgleichheit der anerkannten christlichen Konfessionen ist 
ausgesprochen im § 211 der N. L.-O. Hinsichtlich der Juden hat die Bundes- 
versammlung die im Art. 16 der Bundesakte gegebene Zusage, in Beratung 
zu ziehen, wie auf eine möglichst übereinstimmende Weise die „bürgerliche Ver- 
besserung der Bekenner des jüdischen Glaubens in Deutschland“ zu bewirken 
sei und wie ihnen insbesondere der Genuß der bürgerlichen Rechte gegen die 
übernahme aller Bürgerpflichten in den Bundesstaaten verschafft und gesichert 
werden könne, unerfüllt gelassen. Auch im Herzogtum hatte die vorhin erwähnte 
Anregung der Landstände weiter keine Folge, als daß im Art. 19 des Landtags- 
abschiedes vom 12. Oktober 1832 die Bestimmung aufgenommen wurde, daß 
den jüdischen Glaubensgenossen diejenigen bürgerlichen Rechte, in deren Besitz 
sie sich befänden, gesichert bleiben und daß demnächst darüber weiter beraten 
werden solle, inwiefern die hinsichtlich ihrer noch bestehenden gesetzlichen Beschräu- 
kungen aufgehoben oder gemindert werden könnten. Erst die Stürme des Jahres
	        

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