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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 32. - d) Sicherheit der Person und des Eigenthums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • § 24. - 1. Landeseinwohnerrecht. - a) Dessen Erwerbung.
  • § 25. - b) Dessen Folgen.
  • § 26. - c) Bedingungen der Ausübung politischer Rechte. - Erbhuldigungdeid.
  • § 27. - d) Dessen Erlöschen.
  • § 28. - 2. Fremde.
  • § 29. - 3. Einzelne Rechte. - a) Religionsfreiheit.
  • § 30. - b) Freiheit der Meinungen.
  • § 31. - c) Freiheit der Presse und des Buchhandels.
  • § 32. - d) Sicherheit der Person und des Eigenthums.
  • § 33. - Fortsetzung.
  • § 34. - e) Freie Wahl des Berufs und Rechtsgleichheit.
  • § 35. - f) Auswanderung.
  • § 36. - g) Ablösbarkeit der gutsherrlichen und sonstigen Realrechte.
  • § 37. - h) Aufhebung der Feudalrechte.
  • § 38. - i) Recht der Beschwerde.
  • § 39. - 4. Einzelne Pflichten. - a) Staatslasten.
  • § 40. - b) Waffendienst.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 121 — 
g 32. 
d) Sicherheit der Person und des Eigenthums. 
Der Staat gewährt jedem Einwohner und jeder rechtlich 
bestehenden Corporation 1) Sicherheit der Person, des Eigenthums 
und der übrigen Rechte, und unterwirft sie keinen anderen Be- 
schränkungen, als denen, welche auf Recht und Gesetzen beruhen 2)8). 
1) Die Worte „uUnd jeder rechtlich bestehenden Korporation“ sind auf 
Antrag der Stände eingefügt. Der Zusatz entspricht der im § 216 für die 
Stiftungen gegebenen Zusicherung. Im übrigen schließt sich der Paragraph eng 
an die Bestimmungen der sächsischen, hessischen, hannoverschen, kurhessischen 
Verfassung an. 
2) In Beziehung auf die Ausdrücke „Recht und Gesetz“, die sich auch 
in jenen Verfassungsurkunden finden, vertritt Pfeiffer in seinen praktischen 
Ausführungen (Bd. 5, S. 521 f.) die Ansicht, daß „Recht“ auf die unter den 
Staatsbürgern gegeneinander in ihren privatrechtlichen Verhältnissen 
unter dem Einfluß und Schutz der Gesetze begründeten Einschränkungen der 
Freiheit und des Eigentums zu beziehen sei, wogegen Zachariae (Magazin für 
hannöversches Recht, Bd. 1, S. 31 f.) mit gutem Grunde darauf hinweist, daß 
die Verfassungsgesetze ihrem Zwecke und Gegenstande nach es nur mit dem 
Rechtsverhältnis zwischen Regierung und Untertanen zu tun haben, daß auch 
nicht wohl unvermittelt „Recht“ im subjektiven Sinne neben „Gesetz“ als ob- 
jektiver Rechtsnorm gestellt werde, und daß unter „Recht und Gesetz“ eher 
„ungeschriebenes“ und „gesetzliches Recht“ verstanden sei. Sicher ist, daß der 
§ 32 nicht allein den Schutz des Staates gegen widerrechtliche Eingriffe dritter 
grundgesetzlich gewährleisten, sondern auch, wie aus der Verbindung mit § 33 
hervorgeht, der Ausübung der Staatsgewalt gegenüber eine Schranke ziehen will 
(Otto, Staatsrecht, S. 100, auch: Zeitschrift für Rechtspflege, Bd. 41, S. 55). 
#) In den Kommissions= und Plenarverhandlungen war dringend gewünscht, 
daß an dieser Stelle „zur Wiederbefestigung des früher so sehr erschütterten 
Vertrauens zu der Postanstalt“ eine Bestimmung wegen der Wahrung des 
Briefgeheimnisses ausgenommen werden möge. Der Antrag ist von der Re- 
gierung abgelehnt, weil entsprechende, strenge Vorschriften in der Postordnung 
vom 13. August 1832 enthalten seien und eine unvollständige Wiederholung 
derselben nutzlos scheine, ihre wörtliche Aufnahme in das Landesgrundgesetz sich 
aber gleichfalls nicht empfehle. 
8 33. 
Fortsetzungh. 
Privateigenthum und Privatgerechtsame?) können für wesent— 
liche Zwecke des Staats oder einer Gemeinde nur in den gesetz—
	        

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