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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 33. - Fortsetzung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • § 24. - 1. Landeseinwohnerrecht. - a) Dessen Erwerbung.
  • § 25. - b) Dessen Folgen.
  • § 26. - c) Bedingungen der Ausübung politischer Rechte. - Erbhuldigungdeid.
  • § 27. - d) Dessen Erlöschen.
  • § 28. - 2. Fremde.
  • § 29. - 3. Einzelne Rechte. - a) Religionsfreiheit.
  • § 30. - b) Freiheit der Meinungen.
  • § 31. - c) Freiheit der Presse und des Buchhandels.
  • § 32. - d) Sicherheit der Person und des Eigenthums.
  • § 33. - Fortsetzung.
  • § 34. - e) Freie Wahl des Berufs und Rechtsgleichheit.
  • § 35. - f) Auswanderung.
  • § 36. - g) Ablösbarkeit der gutsherrlichen und sonstigen Realrechte.
  • § 37. - h) Aufhebung der Feudalrechte.
  • § 38. - i) Recht der Beschwerde.
  • § 39. - 4. Einzelne Pflichten. - a) Staatslasten.
  • § 40. - b) Waffendienst.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

lich bestimmten oder durch dringende Nothwendigkeit gebotenen 
Fällens), gegen vorgängige volle Entschädigung?“), auf Verfügung 
der competenten Verwaltungsbehörden), in Anspruch genommen 
werden. War es unmöglich, die Eutschädigung vorgängig zu 
ermitteln, so muß dieselbe nachträglich ohne Anstand festgestellt 
und geleistet werden. 
Ein Streit über den Betrag der Entschädigung ist im ordent- 
lichen Rechtswege zu erledigen ). 
1) Der § 33 enthält die grundlegenden Bestimmungen über das Recht 
der Zwangsenteignung, in betreff dessen es an einem umfassenden Landesgesetz 
noch immer fehlt. Eine Anregung zum Erlaß eines solchen ist zwar vom Aus- 
schuß der Landesversammlung bei den Verhandlungen gegeben, die der Verein- 
barung des Gesetzes vom 13. September 1867 Nr. 78 vorangingen, allein 
das Ministerium wies darauf hin, daß das ganze Rechtsgebiet der Zwangs- 
enteignung durch die nationalökonomischen Fortschritte der Neuzeit wohl eine 
große Bedentung gewonnen habe, die Theorie indessen hinter den Vorgängen 
der Praxis noch überall zurückgeblieben sei, und daß es an beachtenswerten 
Fortschritten in der Gesetzgebung fehle, weshalb es geraten sei, sich vorerst auf 
das unmittelbar praktische Bedürfnis zu beschränken und nur das Entschädigungs- 
verfahren näher zu regeln. Die Kommission, der der Gesetzentwurf überwiesen 
wurde, schloß sich „bei der großen Verschiedenheit und Mannigfaltigkeit der 
Expropriationszwecke und Objekte und bei der Unklarheit und Unfertigkeit von 
Theorie und Praxis“ der Ansicht des Ministeriums an, die dann auch in der 
Landesversammlung selbst weiter nicht auf Widerspruch traf. Seitdem ist frei- 
lich mehr als ein volles Menschenalter vergangen. 
2) Schon die landesfürstliche Verordnung vom 10. März 1704 (in Stein- 
acker, Promtuarium II, S. 479) setzt fest, daß „denjenigen, durch deren äcker 
und Wiesen neue Wege anzuordnen sind, ein billiges Aquivalent dafür gegeben 
werden soll“ (§ 4) — eine Bestimmung, die nach der Deklaration vom 15. Januar 
1828 auf die Anlage aller öffentlichen Wege und Heerstraßen zu beziehen und 
in der landesfürstlichen Verordnung vom 26. März 1823 Nr. 17, § 1 dahin 
wiederholt ist, daß, wenn auf Grund eines von der zuständigen herrschaftlichen 
Baubehörde entworfenen und Höchsten Orts genehmigten Planes zur Anlegung 
neuer oder zur Erweiterung der bereits vorhandenen Chausseen die Inanspruch- 
nahme von Privatgrundstücken erforderlich werde, der Eigentümer zu deren 
Abtretung „gegen eine angemessene Entschädigung unbedingt und ohne daß 
deshalb irgend eine Weiterung im Wege Rechtens stattfinden dürfe, ver- 
bunden sei“. Auf diese Verordnung wird dann noch in Art. 66 des Landtags- 
abschiedes vom 11. Juli 1823 Nr. 23 mit der Bemerkung verwiesen, wie es 
sich „in den Rechten begründet finde, daß jeder Landeingesessene verpflichtet sei, 
den erforderlichen Teil seines Eigentums gegen Entschädigung abzutreten, wenn 
solches zu einem allgemeinen Staatszwecke notwendig werde“.
	        

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