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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Einleitender Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 2. Die Landstände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 22 — 
Einige Jahre später führte die persönliche Teilnahme des Herzogs am 
Kriege von 1806 das Verhängnis über sein Land herauf. Am 26. Oktober 
1806, als eben im landschaftlichen Hause eine Konferenz der Minister mit dem 
Schatzkollegium stattfand 1), rückten die ersten französischen Truppen in die 
Stadt Braunschweig ein. Zwei Tage hernach ward die Hoffnung auf An- 
erkennung der Neutralität des Landes vernichtet durch die Bekanntmachung, 
daß der Kaiser der Franzosen vom Herzogtum als einer mit den Waffen ge- 
wonnenen Eroberung Besitz ergreife. Die bisherigen Behörden beließ man bis 
auf weiteres in Wirksamkeit, und so ist auch das Schatzkollegium, am 7. Dezember 
1806 vom französischen Gonvernement in Eid und Pflicht genommen, in unaus- 
gesetzter Tätigkeit geblieben, um all den ausgeschriebenen Kontributionen und 
den sonstigen Anforderungen, die von den neuen Herren an das Land gestellt 
wurden, Genüge zu leisten. Vergeblich entsandte nach Abschluß des Tilsiter 
Friedens der engere Ausschuß eine Abordnung nach Paris, um bei dem Kaiser 
Napoleon und dem König Jerome auf die tunlichste Erhaltung der bisherigen 
Verfassung hinzuwirken. Am 7. Dezember 1807 verkündete die erste Nummer 
des Gesetzbulletins für das Königreich Westfalen den Inhalt der vollzogenen 
Konstitutionsurkunde, die an die Stelle der bicherigen ständischen Gliederung 
eine Repräsentativ-Versammlung nach dem französischen Vorbilde setzte. In 
der Erwägung, daß bei den eingetretenen, veränderten Verhältnissen es bedenk- 
lich sein dürfte, die Konferenzen des engeren Ausschusses noch ferner fortdauern 
zu lassen, beschlossen die zum engeren Ausschuß und Schatzsachen des Herzog- 
tums Verordneten unter dem 9. Februar 1808, Sr. Majestät dem König 
berichtlich anzuzeigen, daß das Kollegium sich als ausgelöst betrachten müsse 
und nur noch den Wunsch und die Bitte hege, es möge für Abtragung der 
Landesschulden und Erhaltung der milden Stiftungen Sorge getragen, das 
Landesbrandversicherungs-Institut beibehalten und der besoldeten landschaftlichen 
Dienerschaft der Unterhalt nicht entzogen werden. In der Zusammenkunft vom 
11. Febrnar 1808 ist der Bericht genehmigt und diese letzte Sitzung des 
Schatzkollegiums darauf mit den herzlichsten Wünschen für das Wohl des Landes 
geschlossen. 
8& 3. 
Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit 
der Stände mit Herzog Karl II. 
Die von Napoleon dem Königreich Westfalen oktroyierte Konstitution 
vom 15. November 1807 sprach die Gleichheit aller Untertanen vor dem Gesetz 
und die Aufhebung aller Adelsvorrechte, auch die Unabhängigkeit des Nichter- 
standes aus, orducte ein einheitliches Steuersystem an und setzte an die Stelle 
  
1) Nach dem Eintreffen der ersten Nachrichten über den unglücklichen Ausgang 
der Auerstädter Schlacht hatte das Schatzkollegium bei dem Ministerium Beschwerde 
erhoben, weil es trotz der bedrängten Lage in Ungewißheit gelassen und bisher ganz 
übergangen sei.
	        

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