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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 84. I. Die Oberpräsidenten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • §. 66. Vorbemerkung.
  • Erster Titel. Historische Entwicklung.
  • Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
  • Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
  • §. 83. Einleitung.
  • §. 84. I. Die Oberpräsidenten.
  • §. 85. II. Die Provinzialsteuerdirektionen.
  • §. 86. III. Die Provinzialschulkollegien.
  • §. 87. IV. Die Medizinalkollegien.
  • §. 88. V. Die Oberbergämter.
  • §. 89. VI. Die Generalkommissionen.
  • §. 90. VII. Die Eisenbahndirektionen.
  • §. 91. VIII. Die Militärintendanturen.
  • §. 92. IX. Die Bezirksregierungen.
  • §. 93. X. Sondervorschriften für die Organisation der Verwaltung in einzelnen Landesteilen der Monarchie.
  • §. 94. XI. Die Konsistorien.
  • §. 95. XII. Gemischte Verwaltungsbehörden.
  • Vierter Titel. Die Kreisverwaltung.
  • Fünfter Titel. Die Ortsverwaltung.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

Die Oberpräsidenten. (F§. 84.) 479 
Umfang der Monarchie eingeführt und die Verfassung der Handelskammern anderweitig 
festgestellt. Teils die Veränderungen, welche sich seitdem auf dem gesamten Verkehrs- 
gebiete und zugleich in anderen Zweigen der Gesetzgebung vollzogen haben und das Be- 
dürfnis einer Abänderung einzelner Bestimmungen der Verordnung v. 11. Febr. 1848 
hervortreten ließen, teils das Erfordernis einer gleichmäßigen Regelung für den ganzen 
Umfang der Monarchie nach der im Jahre 1866 eingetretenen Erweiterung des Staats- 
gebiets haben dazu geführt, die über das Institut bis dahin bestandene Gesetzgebung 
einer Revision zu unterwerfen. Infolgedessen ist das für den ganzen Umfang der 
Monarchie geltende Gesetz v. 24. Febr. 1870 über die Handelskammern? ergangen, 
welches an die Stelle aller bis dahin über den Gegenstand erlassenen Gesetze und Ver- 
ordnungen getreten ist 3s und zugleich bestimmt hat, daß die Verfassungen und Einrich- 
tungen der bestehenden Handelskammern mit dem neuen Gesetze in Ubereinstimmung ge- 
bracht werden können, wozu der Handelsminister die Genehmigung zu erteilen hat." Wo 
alte und neue Einrichtungen dieser Art noch nebeneinander bestehen, bestimmt der Han- 
delsminister im Einverständnis mit dem etwa beteiligten Ressortminister, inwieweit die 
alten Organe noch die öffentlichrechtlichen Befugnisse als Organe des Handelsstandes 
geltend machen können.5 Durch §. 8, Nr. 3 des Gesetzes v. 25. Febr. 1878“ ist das 
  
— 
1 Für das vormalige Königreich Hannover in der Sitbz. v. 7. Febr. 1870 (Stenogr. Ber. des 
war die Errichtung von Handelskammern durchH. H. 1869—70, Bd. I, S. 213 ff.). 
die V. v. 7. April 1866 (G. S. für Hannover 3 §. 45 des Ges. v. 19. Aug. 1897. — Nur 
1866, Abt. I. S. 99) angeordnet; in dem vor= das Kommerzkollegium in Altona ist aufrecht er- 
maligen Herzogtume Nassau war das Gesetz über halten und zugleich bestimmt worden, daß das Gesetz 
die Errichtung von Handelskammern v. 3. Sept. aufdieses und auf die zu Berlin, Stettin, Magdeburg, 
1863 (Verordn. Bl. des Herzogt. Nassau 1863, Kilsit, Rönigeberg, Danzig, Memel und Elbing be- 
Nr. 27) ergangen. Vgl. G. Schow, Die han= stehenden kaufmännischen Korporationen keine An- 
növerschen Handelskammern (Hannover, 1867).wendung findet mit Ausnahme der §5. 33, 38, 42. 
In der vormals freien Stadt Frankfurt beruhte »8. 44 a. a. O.: „Die Umwandlung erfolgt 
die Organisation der dort errichteten Handels= durch ein von der Körperschaft zu beschließendes, 
kammer auf der V. v. 20. Mai 1817 (Gesetz-Wer Genehmigung des Ministers für Handel und 
u. Statutensamml. für Frankfurt, Bd. Il., S.Gewerbe unterliegendes Statut, in welchem über 
113). In dem vormaligen Kurfürstenium Hes= die Verwaltung der Einrichtungen und des Ver- 
sen und in den vormals großherzoglich hessischenmögens der Körperschaft, sowie über das für die 
Landesteilen bestanden bis dahin keine Handels- neue Handelskammer maßgebende Wahlsystem 
kammern, desgleichen nicht in den Herzogtümern Bestimmung zu treffen ist“; der bisherige Name 
Schleswig und Holstein, nur in der Stadt kann beibehalten werden; auch kann Vereinigung 
Altona auf Grund eines landesherrl. Erlasses v. mit einer schon bestehenden Handelskammer statt- 
24. Sept. 1738 ein „Kommerzkollegium“. finden. Vgl. die auf Grund des früheren §.ß 
: G. S. 1870, S. 134 ff. — Dem Landtage ergangenen Erlasse des Min. für H., G. und 
war bereits in der Sitz. Per. 1868—69 der Entbffentl. Arb. v. 3. Juni 1871, betr. die Reor- 
wurf dieses Gesetzes vorgelegt worden #vgl. den= ganisation der in der Provinz Hannover bestehen- 
selben in den Stenogr. Ber. des Abg. H. 1868 den Handelskammern Deutscher Reichs= u. Königl. 
—9, Anl. Bd. III, Aktenst. Nr. 169, S. 1062 ff.),, Preuß. Staaldanzeiger, Jahrg. 1871, Nr. 31, 
über welchen auch von der Kommission für Handel! S. 573,, und v. 27. Dez. 1871, betr. die Reor— 
u. Gewerbe Bericht erstattet wurde (vgl. ebendas., ganisatton der in der Provinz Westfalen be- 
Anl. Bd. IV, Aktenst. Nr. 320, S. 1621 ff.). stehenden Handelskammern ta. a. O., Jahrg. 
Im Plenum hatte jedoch wegen Schlusses der872, Nr. 9, S. 185). — Eine Ulbersicht der 
Session keine Beratung darüber stattgefunden. Inpreuß. Handelskammern und kanfmännischen Kor- 
der Sitz. Per. 1869—70 wurde der Entwurf in poraionen nach der in den Jahren 1870/72 er 
dersenigen Gestalt wieder vorgelegt, in welcher folgten Reorganisation vgl. in dem von dem 
derselbe aus den Kommissionoberatungen hervor-fönigl. statist. Bureau herausgegeb. Jahrbuche 
gegangen war (Stenogr. Ber. des Abg. H. 1869 für die amtliche Statistik des Preuß. Staates, 
— 70, Anl. Bd. I, Aktenst. Nr. 16. S. 158 ff. Zahrg. IV 19760, 1. Hälfte, S. 533 ff. 
und erlangte nunmehr die Genehmigung beider 5 Dleser Zusan ist dem §. 44 beigefügt 
Häuser des Landtags. Vgl. den Ber. der Kom. worden durch Ges. v. 2. Jum 19002 (G. S., 
für Handel u. Gewerbe der Abg. H. Stenogr.S. 1610. Die tatsächlichen Verhältnisse ergeben 
Ver. desfelben 18011)0—70, Anl. Bd. I. Aktenst. sich aus dem Sltaateohandbuch, wo diese Organi 
Nr. 46, S. 328 ff., und die Verhandl. darüber sationen bei den Regierungen aufsgezählt sind, 
wohin sie nicht gehören. Es bestehen noch heute 
  
in der Sin. v. 141. Jan. 1870 Stenogr. Ver. 
des Abg. H. 1809—70, S. 1 114. ff. ; ferner den zahlrriche alte und neue Orgaue dieser Art neben 
Ver. der Kommission für Handel u. Gewerbe des einander: vgl. auch Stenogr. Ver. d. Abg. H. 
H. H. Stenogr. Ver. desselben 1860— 70, Aktenst. 19½, . 5027 ff., 060 7. Druch#. Nr. 118, 118. 
à 
Nr. 86, S. 315 ff. und die Verhandl. darüber (. S. 1897, S. 101.
	        

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