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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 88. V. Die Oberbergämter.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • §. 66. Vorbemerkung.
  • Erster Titel. Historische Entwicklung.
  • Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
  • Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
  • §. 83. Einleitung.
  • §. 84. I. Die Oberpräsidenten.
  • §. 85. II. Die Provinzialsteuerdirektionen.
  • §. 86. III. Die Provinzialschulkollegien.
  • §. 87. IV. Die Medizinalkollegien.
  • §. 88. V. Die Oberbergämter.
  • §. 89. VI. Die Generalkommissionen.
  • §. 90. VII. Die Eisenbahndirektionen.
  • §. 91. VIII. Die Militärintendanturen.
  • §. 92. IX. Die Bezirksregierungen.
  • §. 93. X. Sondervorschriften für die Organisation der Verwaltung in einzelnen Landesteilen der Monarchie.
  • §. 94. XI. Die Konsistorien.
  • §. 95. XII. Gemischte Verwaltungsbehörden.
  • Vierter Titel. Die Kreisverwaltung.
  • Fünfter Titel. Die Ortsverwaltung.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

Die Oberbergämter. (8. 88.) 497 
Oberbergämter hatten. Von diesen fünf Hauptbergdistrikten ressortierten die elf Berg- 
ämter des Staates und die betreffenden Behörden der Hohenzollernschen Lande. Die 
Abgrenzung der Oberbergamtsdistrikte und der Bergamtsbezirke war jedoch von der all- 
gemeinen Verwaltungseinteilung bedeutend abweichend. Die fünf Hauptbergdistrikte waren 
folgende: 
1. der Brandenburg-Preußische Hauptbergdistrikt, welcher aus den Provinzen Bran- 
denburg, Pommern und Preußen und aus dem Regierungsbezirk Bromberg gebildet war?: 
und unmittelbar von der Ministerialabteilung für Berg-, Hütten= und Salinenwesen (im 
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten) verwaltet wurde." Von der 
genannten Abteilung ressortierte, außer den zur Verwaltung der für Rechnung des 
Staates betriebenen Werke innerhalb dieses Hauptbergdistrikts bestellten Hütten= und Salz- 
ämtern, das Bergamt zu Rüdersdorf bei Berlin.? 
2. Der Schlesische Hauptbergdistrikt, welcher die Provinz Schlesien und den Regie- 
rungsbezirk Posen umfaßte. An der Spitze desselben stand das Oberbergamt für die 
schlesischen Provinzen zu Breslau, und es ressortierten von diesem das Niederschlesische 
Bergamt zu Waldenburg, das Oberschlesische Bergamt zu Tarnowitz und die Hüttenämter 
zu Malapane, Kreuzburg-Bodland bei Gleiwitz und Königshüttte. 
3. Der Sächsische Hauptbergdistrikt, welcher die Provinz Sachsen umfaßte. Die 
Verwaltung leitete das Oberbergamt für Sachsen und Thüringen zu Halle, von welchem 
ressortierten: das Mansfeld-Thüringische Bergamt zu Eisleben, das Magdeburgische Berg- 
amt zu Halberstadt, die Salzämter zu Schönebeck und Dürrenberg, die Salinenverwal- 
tungen zu Staßfurt, in Halle, Artern und Kösen, die Salzmagazinverwaltlangen in 
Kötzschau und Teuditz und das Talamt in Halle. 
4. Der Westfälische Hauptbergdistrikt, welcher nicht die ganze Provinz Westfalen 
umfaßte, indem die Siegenschen Berge und der südliche Teil des Regierungsbezirks Arns- 
berg überhaupt dem Rheinischen Oberbergdistrikte zugewiesen waren, wogegen von der 
Rheinprovinz, speziell vom Regierungsbezirk Düsseldorf, die Kreise Rees und Duisburg 
ganz und die nördlichen Teile der Kreise Düsseldorf und Elberfeld zum Westfälischen 
Hauptbergdistrikte gelegt waren. Diesem Distrikte war das Oberbergamt für die west- 
fälischen Provinzen zu Dortmund vorgesetzt", von welchem das Märkische Bergamt zu 
Bochum, das Essen-Werdensche Bergamt zu Essen und die Salzämter zu Königsborn bei 
Unna und zu Neusalzwerk bei Minden ressortierten. 
5. Der Rheinische Hauptbergdistrikt, welcher die Rheinprovinz mit Ausnahme der 
obengenannten, dem Westfälischen Hauptbergdistrikte zugewiesenen Teile des Regierunge- 
bezirks Düsseldorf, und von der Provinz Westfalen diejenigen Teile des Regierungsbezirks 
  
1 Die Gründe hiervon waren verschieden. 
Einige Provinzen haben wenig, andere viel Berg- 
bau: ferner lag es nahe, Bergwerke, die ihrer 
ganzen Bildung und Produktionsart nach zu- * Dasselbe war laut Bekanntmachung der Ab- 
sammengehörig sind, zueinander zu fügen. Zum teilung für das Bergwerks-, Hütten= und Sali- 
Teil beruhte aber die Abweichung auch auf histo= nenwesen im Finanzmin. v. 18. Nov. 1842 (Me. 
rischen Zufälligkeiten und auf allmählicher Ver- Bl. d. i. Verw. 1842, S. 434, Nr. 606) und 
größerung des Staates: mehrfach entsprang sie Erlaß des Min. für H., G. u. öffentl. Arb. v. 
auch aus dem selbständigen und schnelleren Fort= 25. April 1853 (M. Bl. d. i. Verw. 1854, S. 
schreiten dieses einzelnen Zweiges der Verwaltung. 18, Nr. 23, diejenige Behörde, welche unter der 
Vgl. den angeführten Aufsatz im Königl. Preuß. unmittelbaren Aussicht und Leitung der Abt. V 
Staatsanzeiger, Jahrg. 1856, Nr. 167, S. 1377. des Min. für H., G. u. öffentl. Arb. innerhalb 
2: Früher umsaßte derselbe auch den größten der Geschäftsbezirkegrenzen der Regierungen zu 
Teil des Regierungobezirks Posen und einen Teil Potedam. Frankfurt, Bromberg, Marienwerder 
des Regierungsbezirks Liegnitz, welche indes später und Köslin das landesberrliche Bergwerksregal 
dem Schlesischen Hauptbergdistrikte zugelegt worden verwaltete und demgemäß alle den Bergämtern 
sind. gesetzlich zustehenden und obliegenden Funktionen 
2* Val. oben S. 31 f. des Verleihungs= und Aufsichtsrechtes auszuüben 
* Früher bestand auch für diesen Hauptberg= hartte. 
distrikt ein besonderes Oberbergamt in Berlin. * Dasselbe hatte seinen Sitz zuerst in Wetter, 
Daeselbe führte ursprünglich die Benennung: dann in Essen und ist zuletzt nach Dortmund 
„Bergwerks= und Hünenadministration zu Ber= verlegt worden. 
lin“, seit der neueren Organisation der Behörden 
aber ward es „Öberbergamt für die brandenburg- 
preuß. Provinzen"“ genannt. 
v RKonne-Born, Preuß. Staaterecht. 5. Aufl. II. 32
	        

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