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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 89. VI. Die Generalkommissionen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • §. 66. Vorbemerkung.
  • Erster Titel. Historische Entwicklung.
  • Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
  • Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
  • §. 83. Einleitung.
  • §. 84. I. Die Oberpräsidenten.
  • §. 85. II. Die Provinzialsteuerdirektionen.
  • §. 86. III. Die Provinzialschulkollegien.
  • §. 87. IV. Die Medizinalkollegien.
  • §. 88. V. Die Oberbergämter.
  • §. 89. VI. Die Generalkommissionen.
  • §. 90. VII. Die Eisenbahndirektionen.
  • §. 91. VIII. Die Militärintendanturen.
  • §. 92. IX. Die Bezirksregierungen.
  • §. 93. X. Sondervorschriften für die Organisation der Verwaltung in einzelnen Landesteilen der Monarchie.
  • §. 94. XI. Die Konsistorien.
  • §. 95. XII. Gemischte Verwaltungsbehörden.
  • Vierter Titel. Die Kreisverwaltung.
  • Fünfter Titel. Die Ortsverwaltung.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

514 Die Staatsbehörden. (8. 89.) 
Kommissare sind nichtrichterliche Beamte und unterstehen völlig der Leitung der General= 
kommissionen. Dieselben werden bestellt a) teils aus der Klasse der praktischen Land— 
wirte, nachdem diese ihre allgemeine wissenschaftliche, ökonomisch-technische und praktisch- 
geschäftliche Befähigung als Okonomiekommissarien auf dem in der Instruktion v. 
11. April 18361 beziehungsweise in dem Zirkularreskripte des Ministeriums für die 
Landwirtschaft v. 6. Jan. 18782 vorgezeichneten Wege erworben und nachgewiesen haben, 
teils b) aus der Klasse der Regierungs= und Gerichtsassessoren, welche zuvörderst durch 
etwa einjährige Beschäftigung beim Kollegium einer Auseinandersetzungsbehörde ihre Be- 
fähigung für den Beruf eines Spezialkommissarius nachzuweisen, sodann in dieser letzteren 
Stellung die erforderliche technischökonomische Qualifikation zu erwerben haben. Den 
Spezialkommissaren stehen in der Regel Landmesser zur Seite, die die Weisungen der 
RKommissare zu vollziehen haben." 
Der Spezialkommissar tritt während der Prozeßinstruktion erster und zweiter Instanz 
an Stelle des Prozeßrichters; der Generalkommission verbleibt die Befugnis, das Ver- 
fahren des Kommissars zu leiten, die von ihm erlassenen Verfügungen aufzuheben und 
andere vorzuschreiben oder selbst zu erlassen. Im übrigen finden die Vorschriften der 
Jivilprozeßordnung über den beauftragten Richter auf den Kommissar entsprechende An- 
wendung. 
5. Zu den Unterbehörden der Generalkommissionen gehören auch die Kreisvermittlungs- 
behörden, deren Mitglieder von den Kreistagen aus den sachkundigen Kreiseingesessenen 
gewählt und von der Provinzialauseinandersetzungsbehörde bestätigt werden. Sie führen 
ihre Geschäfte unter der Direktion des Landrats; jedoch müssen beide Teile über die 
Vermittlung des Geschäfts durch dieselben einverstanden sein. Die Provinzialauscin- 
andersetzungsbehörden haben die Prüfung und Bestätigung der solchergestalt errichteten 
Rezesse. 
6. Die Generalkommissionen stehen als Verwaltungsbehörden unter dem Minister 
der Landwirtschaft; insoweit sie als Verwaltungsgerichte tätig werden, geht der Instanzen- 
zug von ihren Entscheidungen an das Oberlandeskulturgericht (s. dazu oben, S. 415, 11 
Uber den Zusammenhang der Nentenbanken als Ablösungskassen mit den Geeneral= 
kommissionen s. oben, S. 392 f. 
III. Für einzelne Landesteile gelten besondere Vorschriften. 
In der Provinz Hannover beruht die Verfassung der Auseinandersetzungsbehörden 
und das Verfahren in den zu ihrer Zuständigkeit gehörigen Sachen auf der Ablösungs 
ordnung v. 23. Juli 18337, dem Verfassungsgesetze v. 30. Juni 1842" und der Ver- 
ordnung v. 15. Aug. 1867." Die wesentlichen Abweichungen gegen die in den übrigen 
  
aber auch berechtigt, die Leitung der Auseinander= gänzung der Gemeinheitsteilungsordnung v. 
setzungen richterlichen Beamten zu übertragen, 7. Juni 1821, Art. 15). 
welche, sofern ihnen die Qnalifikation als öko- 1 Agl. v. Kampp, Ann., Bd. XX, 
nomische Sachverständige nicht beiwohnt, bei In- 2 WM. Bl. d. i. Verw. 187 8, S. 24. 
struktion entstehender Streitigkeiten über öko— Bal. die betr. Min. Erlasse bei Lette und 
nomische Fragen einen Okonomiekommissarius oder v. Rönne, a. a. O., Bd. 1, S. 492 - 5M., u 
Kreivverordneten mit ihren Gutachten vernehmen Bd. II, Abt. 2, S. 300—301. 
müssen Verordnung v. 20. Juni 1817, SF. 6533 ff.). * Landmesser-Regl. v. 2. März 1871 G. S., 
Co ist den Aleinandersetzungobehörden ferner S. 101), Nachtr. v. 26. Aug. 15 1#% S., 
gestattet, densenigen Landräten und Kreisverorde S. 319), dazu Glatzel, a. a. O., S , N. 45. 
neten, welche geneigt sind, Aufträge zu überneh- 5 8§S. 2, Abs. 4 u. 5 des Gels. v. Febr. 
men, die Ausveinandersetzung mit Genehmigung 1880, betr. das Verfahren in Auseinandersetzunge 
des Min. in übertragen Verordnung v. 30. Juui sachen (G. S. 1880, S. 59. 
  
18##4 wegen des Geschäftobetriebs usw., *. 195. rarnung. v. 30. Juni 1834, K. 2 fl. 
Endlich sind sie auch beingt, mit der Besorgung G. S. 1834, S. 967. Uber die rechtliche Nalm 
einzelner zum Aleinandersetzungsverfahren ge= der Rezesse s. G. Mener, Verw. R. J, S. 302 i.. 
höriger Geschäfte und selbst mit der vollstandigen " (Flauel, a. a. I., S. g7 f 
Bearbeitung einfacher Anseinandersetzungen jeden GG. S. für Hannover 1833. Abt. I. S. 
Staatoa und Gemeindebeamen zu beauftragen, 147 fl. 
welchen sie dazn für geeignet halten (G. v. Ebendas. 1842, Abt. I, S. 145. 
2. März 1850 lber die Ablosung der Reallauen * (G. S. 1367, S. 1522. Vgl. dazu Glatzel, 
us. v., &. 109, (. v. 2. Mär; 1850, betr. die Er= a. a. O., S. 102# f.
	        

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