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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 90. VII. Die Eisenbahndirektionen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • §. 66. Vorbemerkung.
  • Erster Titel. Historische Entwicklung.
  • Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
  • Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
  • §. 83. Einleitung.
  • §. 84. I. Die Oberpräsidenten.
  • §. 85. II. Die Provinzialsteuerdirektionen.
  • §. 86. III. Die Provinzialschulkollegien.
  • §. 87. IV. Die Medizinalkollegien.
  • §. 88. V. Die Oberbergämter.
  • §. 89. VI. Die Generalkommissionen.
  • §. 90. VII. Die Eisenbahndirektionen.
  • §. 91. VIII. Die Militärintendanturen.
  • §. 92. IX. Die Bezirksregierungen.
  • §. 93. X. Sondervorschriften für die Organisation der Verwaltung in einzelnen Landesteilen der Monarchie.
  • §. 94. XI. Die Konsistorien.
  • §. 95. XII. Gemischte Verwaltungsbehörden.
  • Vierter Titel. Die Kreisverwaltung.
  • Fünfter Titel. Die Ortsverwaltung.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

520 Die Staatsbehörden. (8. 90.) 
Industrie und Handel; Frankfurt a. M. für den Regierungsbezirk Kassel ein Mitglied 
der Landwirtschaft, Wiesbaden der Industrie, Frankfurt a. M. des Handels. Dem 
Minister der öffentlichen Arbeiten bleibt es vorbehalten, in geeigneten Nällen Spejzial- 
sachverständige bei den Beratungen behufs Auskunftserteilung zuzuziehen (§. 11. Aus 
seiner Mitte bestellt der Landeseisenbahnrat einen ständigen Ausschuß zur Vorbereitung 
seiner Beratungen (F. 12). Der Ausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des Landes- 
eisenbahnrates oder dessen Stellvertreter (I. 10, Lit. a), und vier von dem Landes- 
eisenbahnrate aus seiner Mitte erwählten Mitgliedern und vier Stellvertretern (S. 13. 
Dem Landeseisenbahnrate sind zur Außerung vorzulegen: 1. die dem Entwurfe des 
Staatshaushaltsetats beizufügende Ubersicht der Normaltransportgebühren für Personen 
und Güter; 2. die allgemeinen Bestimmungen über die Anwendung der Tarife Allge- 
meine Tarifvorschriften nebst Güterklassifikation); 3. die Anordnungen wegen Zulassung 
oder Versagung von Ausnahme= und Differenzialtarifen (unregelmäßig gebildeten Tarifen: 
4. Anträge auf allgemeine Anderungen der Betriebs= und Bahnpolizeireglements, soweit 
sie nicht technische Bestimmungen betreffen. Auch hat der Landeseisenbahnrat in allen wich 
tigeren, das öffentliche Verkehrswesen der Eisenbahnen berührenden Fragen auf Verlangen 
des Ministers der öffentlichen Arbeiten sein Gutachten zu erstatten. Der Landeseisen- 
bahnrat kann in Angelegenheiten der vorbezeichneten Art auch selbständige Anträge an 
den Minister der öffentlichen Arbeiten richten und von diesem Auskunft verlangen §. 14. 
Der Landeseisenbahnrat wird von dem Minister der öffentlichen Arbeiten nach Bedürfnis. 
mindestens aber zweimal im Jahre, nach Berlin berufen; die Tagesordnung für die 
Situngen, insoweit dieselben Gegenstände der im §. 14 bezeichneten Art umfaßt. ist 
mindestens acht Tage vorher von dem Vorsitze den zur öffentlichen Kenntnis zu bringen 
(§. 15. Die von der Staatsregierung bei Gefahr im Verzuge ohne vorherige An 
hörung des Landeseisenbahnrates in Angelegenheiten der im S. 14 bezeichneten Art ge 
troffenen Anordnungen sind dem Ausschusse und dem Landeseisenbahnrate bei dem nächsten 
Zusammentritte mitzuteilen (S. 16/. Der Geschäftsgang in den Sitzungen des Landes- 
eisenbahnrates wird durch ein von diesem zu entwerfendes und von dem Staatsministerium 
zu genehmigendes Negulativ geordnet; der Ausschuß regelt seine Geschäftsordnung sell 
ständig §. 170. Erachtet der Landeseisenbahnrat oder der Ausschuß Vernehmungen für 
erforderlich, so erfolgen dieselben durch den Minister der öffentlichen Arbeiten S. 13 
Die Verhandlungen des Landesveisenbahnrates werden von dem Minister der öffentlichen 
Arbeiten unter Beifügung einer übersichtlichen Darstellung des Ergebnisses und der darauf 
getroffenen Entscheidungen ebenso wie die Normaltransportgebühren für Personen und 
Güter dem Landtage regelmäßig mitgeteilt §. 19/. Unbeschadet der dem Reiche ver- 
fassungsmäßig zustehenden Einwirkung auf das Eisenbahntarifwesen können Erhoöhungen 
der für die einzelnen Klassen des Gütertarisschemas zur Zeit der Publikation des Ge 
setzes v. 1. Juni 1882 bestehenden Normal-Maximal-Transportgebühren, soweit ü 
nicht zum Zwecke der Herstellung der Gleichmäßigkeit der Tarife oder infolge von Ande 
rungen des Tarifschemas vorgenommen werden, nur durch Gesetz erfolgen (§. 20. 
Die Mitglieder des Landeseisenbahnrates und die seitens des Ministers der öffent: 
lichen Arbeiten zugezogenen Sachverständigen (§. 11) erhalten für die Reise nach und 
von dem Orte der Sitzung, sowie für die Dauer der Sitzung täglich je 15 Mark. do- 
weit dieselben nicht schon anderweit Diäten aus der Staatskasse beziehen; auch erhalten 
sic, sowie auch die Mitglieder der Bezirkseisenbahnräte behufs Teilnahme an der 
Silung freie Fahrt in beliebiger Wagenklasse für die Reisen nach und von dem Orte 
der Sitzung S. 21. 
Jeder in der Person eines Mitgliedes des Bezirkseisenbahnrates oder des Landes- 
cisenbahnrates §. 10, llit. . und c eintretende Umstand, durch welchen dasselbe zur 
Betleidung offentlicher Amter dauernd oder auf Zeit unfähig wird, ebenso wie die Er- 
öffnung des Konkurses über das Vermögen solcher Mitglieder, hat das Erlöschen der 
Mitgliedschaft zur Folge. Scheidet aus dieser Veranlassung oder durch Tod oder Ver- 
zicht ein Mitglied vor Ablauf der Periode, für welche dasselbe gewählt oder berufen int. 
aus, so ist für den Rest der Periode ein neues Mitglied zu wählen, beziehungsweise iu 
berufen S. 22 ·
	        

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