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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 91. VIII. Die Militärintendanturen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • §. 66. Vorbemerkung.
  • Erster Titel. Historische Entwicklung.
  • Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
  • Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
  • §. 83. Einleitung.
  • §. 84. I. Die Oberpräsidenten.
  • §. 85. II. Die Provinzialsteuerdirektionen.
  • §. 86. III. Die Provinzialschulkollegien.
  • §. 87. IV. Die Medizinalkollegien.
  • §. 88. V. Die Oberbergämter.
  • §. 89. VI. Die Generalkommissionen.
  • §. 90. VII. Die Eisenbahndirektionen.
  • §. 91. VIII. Die Militärintendanturen.
  • §. 92. IX. Die Bezirksregierungen.
  • §. 93. X. Sondervorschriften für die Organisation der Verwaltung in einzelnen Landesteilen der Monarchie.
  • §. 94. XI. Die Konsistorien.
  • §. 95. XII. Gemischte Verwaltungsbehörden.
  • Vierter Titel. Die Kreisverwaltung.
  • Fünfter Titel. Die Ortsverwaltung.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

Die Militärintendanturen. (8. 91.) 523 
t 
lich die Gewährung der Kosten für Kassenmaterialien, für Arrestanten, der gerichtlichen 
Gebühren usw., sowie die Abführung der Verkanfserlöse für unbrauchbare Dienstpferde; 
ferner die Überwachung der Lokalverwaltungen in betreff der rechtzeitigen und vorschrifts- 
mäßigen Befriedigung der Bedürfnisse der Truppen der Division und die Feststellung 
etwa vorkommender Defekte. 
Die Divisionsintendanturen haben die ihnen zugewiesenen Geschäfte selbständig und 
unter eigener Verantwortlichkeit zu bearbeiten. Etwaige Zweifel haben sie der Korps- 
intendantur zur Entscheidung vorzulegen, von welcher ihnen auch die allgemeinen Erlasse 
und Verordnungen — soweit sie dieselben nicht auf dem militärischen Instanzenwege er- 
halten — zugehen. Bei der Territorialverwaltung steht den Divisionsintendanturen eine 
selbständige Wirksamkeit nicht zu; ihre Vorstände haben jedoch als stehende Kommissarien 
der Korpsintendantur jeden von derselben in dieser Richtung erteilten Auftrag auszuführen. 
Die Korpsintendanturen sind die Organe des Kriegoministeriums in den Bezirken 
der Armeekorps und befinden sich an denjenigen Orten, in welchen das Generalkommando 
seinen Sitz hat. Die denselben beigelegten Rechte und Befugnisse gründen sich auf die 
Kabinettsorder v. 1. Nov. 1820 und auf die Instruktion des Kriegsministeriums v. 
16. Jan. 1821, sowie auf den Erlaß des Kriegsministers v. 28. Nov. 1875, den Ge- 
schäftsplan der Korpsintendanturen betreffend. Danach bilden die Intendanturen die 
Zwischeninstanz zwischen dem Kriegeministerium und den unteren Militärökonomiebehörden. 
Sie sind bureaumäßig eingerichtet und bestehen aus einem Intendanten als Chef und den 
erforderlichen Intendanturräten und Assessoren. Ihre Verwaltung erstreckt sich über alle 
Zweige der Militärökonomie nach Maßgabe der Geschäftseinteilung der Korps= und Di- 
visionsintendanturen; sie haben darin für einen ordnungsmäßigen Betrieb zu sorgen und 
bearbeiten selbständig alle darauf Bezug habenden Angelegenheiten nach den Etats und 
den allgemeinen, beziehungsweise für jeden Zweig erteilten besonderen Geschäftsanweisungen; 
ihnen hauptsächlich liegt die Fürsorge für die anzuschaffenden Naturalien und Materialien 
ob; sie leiten die Ankäufe und Lieferungen ein und schließen die Verträge. Dabei haben 
sie über alle Zweige der Militärökonomie eine uneingeschränkte Aufsicht und Kontrolle. 
Fitr alle in ihrem Wirkungskreise vorfallenden Unordnungen und Unregelmäßigkeiten sind 
sie verantwortlich und teilen mit den Truppenbefehlshabern die Verantwortlichkeit dafür, 
daß die Truppen mit allen Gegenständen der Ausrüstung für den Frieden und Rrieg 
vorschriftsmäßig versorgt sind. Als Deputationen des Kriegsministeriums oder als kom- 
missarische Bevollmächtigte der Departements desselben haben die Intendanturen darauf 
zu sehen, daß alle ökonomischen Angelegenheiten bei den Truppen usw. nach den bestehen- 
den Vorschriften besorgt und verwaltet werden, auch das Interesse des Staates und der 
königlichen Kasse auf alle Weise gefördert werde; sie müssen daher insbesondere auch jede 
Überhebung verhindern und, wo solche dennoch vorkommt, deren Berichtigung sofort ver- 
anlassen.3 Sie sind als Organe des Kriegoministeriums diesem verwaltungsrechtlich 
untergeordnet und müssen ihm oder dessen Departements in gewissen Zeitabschnitten über 
den Gang und Betrieb der Geschäfte berichten. In den zum Nessort des Reichsrechnungs- 
hofes gehörigen Angelegenheiten sind die Intendanturen diesem untergeordnet, müssen an ihn 
in gleicher Form, wie an die ihnen vorgesetzte Behörde (das Kriegsministerium) berichten 
und die erteilten Befehle ebenso wie die Vorschriften des Kriegsministeriums befolgen.? 
  
1 Instr. v. 16. Jan. 1821 und Bekannt= v## 2. Mai 1823 (v. Kamptz, Ann., Bd. VII, 
machung des Ariegemin. v. 5. Febr. 1828 inS. 428. 
v. Kamptz, Ann., 2 Bd. XII, S. 204; v. Löbell, „ Publikandum des KRriegsmin. v. 10. Febr. 
Jahresberichte II. S. 477 7 1828 (v. Kamptp, Ann., Bd. XII. S. 201. — 
2 Kab. O. v. J. Nov. 1820 tv. Kamptz, Js Uber die Berechtigung der Korpeintendanturen 
Ann., Bd. IV, S. 904), Beschluß der Staats-Zur Anstellung und Führung von Prozessen in 
Min. v. 21. Dez. 1822 und R. der Min. des Angelegenheiten ihres Ressorts vgl. das Zirk. 
H., des Inn., der Fin. u. das R. v. 20. AprilRefkr. des Just. Min. v. 4. Juli 1828 (v. Kampup, 
1824, mitgeteilt durch das Publikandum der Reg. Ann., Bi. XlI, S.799, und Restr. des Kriegsmin. 
zu Königsberg v. 30. Juni 1824 (v. Kampt,. 6. Aug. 1838 (vgl. Frölich, a. a. O., S. 4 ff.). 
Ann., Bd. VIII. S. 949), welches gleichlautend Entsch. d. R. Ger. i. Jivils., Bd. XXIV, S. 36 fl. 
von den übrigen Regierungen erlassen worden 4 6. 9 der Instr. für die Oberpräsidenten v. 
ist. Vgl. Publikandum der Regier. zu Oppeln31. Dez. 1825. 
 
	        

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