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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 92. IX. Die Bezirksregierungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Allgemeines.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • §. 66. Vorbemerkung.
  • Erster Titel. Historische Entwicklung.
  • Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
  • Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
  • §. 83. Einleitung.
  • §. 84. I. Die Oberpräsidenten.
  • §. 85. II. Die Provinzialsteuerdirektionen.
  • §. 86. III. Die Provinzialschulkollegien.
  • §. 87. IV. Die Medizinalkollegien.
  • §. 88. V. Die Oberbergämter.
  • §. 89. VI. Die Generalkommissionen.
  • §. 90. VII. Die Eisenbahndirektionen.
  • §. 91. VIII. Die Militärintendanturen.
  • §. 92. IX. Die Bezirksregierungen.
  • A. Allgemeines.
  • B. Von dem Geschäftskreise der Regierungen, ihren Abteilungen und dem Bezirksausschusse.
  • C. Von den Geschäften des Bezirksausschusses als Beschlußbehörde.
  • D. Von den Befugnissen und Obliegenheiten der Regierungen und ihrer Abteilungen in dem ihnen angewiesenen Geschäftskreise.
  • E. Von dem Geschäftsgange bei den Regierungen.
  • F. Von der besonderen amtlichen Stellung der einzelnen Beamten der Regierungen.
  • G. Die Organe der Regierungen.
  • §. 93. X. Sondervorschriften für die Organisation der Verwaltung in einzelnen Landesteilen der Monarchie.
  • §. 94. XI. Die Konsistorien.
  • §. 95. XII. Gemischte Verwaltungsbehörden.
  • Vierter Titel. Die Kreisverwaltung.
  • Fünfter Titel. Die Ortsverwaltung.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

Die Bezirksregierungen. (8. 92.) 525 
die Vorschriften der Kabinettsorder v. 31. Dez. 1825 und der Geschäftsanweisung von 
dem nämlichen Tage abweichende Bestimmungen enthalten, und die letztgenannte Geschäfts- 
anweisung enthält daher auch #in ihrem Eingange' die Bestimmung, daß der Geschäfts- 
kreis der Regierungen insofern derselbe bleibe, als nicht durch die RKabinettsorder v. 
31. Dez. 1825 und die anderweite Dienstanweisung für die Oberpräsidenten! Abände- 
rungen erfolgt sind. Somit bildet die Geschäftsinstruktion v. 23. Okt. 1817 auch 
jetzt noch, in Verbindung mit den Verordnungen v. 31. Dez. 1825, die Grundlage 
der Ressort= und Geschäftsverhältnisse der Negierungen. In betreff der 
für die im Jahre 1866 nenerworbenen Landesteile errichteten Bezirkoregierungen hat be- 
züglich derjenigen für die Provinz Hessen-Nassau der §. 6 der Verordnung v. 22. Febr. 
18673 und in betreff derjenigen für die Provinz Schleswig-Holstein der §. II des Aller- 
höchsten Erlasses v. 20. Juni 1868“4 bestimmt, daß ihr Wirkungskreis die Verwaltung 
aller derjenigen Angelegenheiten ihres Bezirks umfaßt, welche in den alten Provinzen 
den Regierungen überwiesen sind, und daß für ihre innere Organisation und den Ge- 
schäftsgang die Instruktion für die Geschäftsführung der Regierungen v. 23. Okt. 1817 
und die zu derselben ergangenen erläuternden, ergänzenden und abändernden Bestimmungen 
gelten. Für die Provinz Hannover ist erst durch L. V. G., §. 25 an Stelle der alten 
Landdrosteien das altpreußische System der Regierungsbezirke eingeführt worden, jedoch 
ohne territoriale Veränderung der Bezirke (L. V. G., §. 22 durch §. 26 wurden die 
kirchlichen und Schulangelegenheiten derart neugeordnet, daß unter Aufhebung der katho- 
lischen Konsistorien zu Hildesheim und Osnabrück alle Schul-, sowie die von letzteren 
verwalteten Kirchenangelegenheiten an die Regierungen übergingen, während bezüglich der 
evangelischen Kirchenangelegenheiten es vorerst bei der bisherigen Abgrenzung der Zustän- 
digkeiten zwischen Konsistorien und Regierungen verblieb (§. 27)0. Ob die Regierungs- 
instruktion von 1817 heute als Gesetz oder Verordnung im konstitutionellen Sinne zu 
betrachten sei, ist mehrfach zur Erörterung gekommen und auch heute noch streitig. Man 
wird die Frage nicht generell mit Ja oder Nein beantworten können. Insoweit sie 
lediglich die äußeren Formen der Geschäftstätigkeit betrifft, also in Wirklichkeit nur „In- 
struktion“ für die Dienstführung ist, muß ihr auch heute noch der Charakter der Ver- 
ordnung zugesprochen werden, da Dienstinstruktionen auch heute noch auf dem Verord- 
nungewege erlassen werden; insoweit sie dagegen Vorschriften über Organi-= 
sation und Zuständigkeit der Regierungen, also einen dem heutigen Van- 
desverwaltungs= und dem Zuständigkeitsgesetz analogen Inhalt hat, muß 
sie als Gesetz betrachtet werden: die Grenze kann allerdings für einzelne Vor- 
schriften schwankend sein. Die Regierungsinstruktion von 1317 bildet für den 
ganzen Umfang der preußischen Monarchies heute die Grundlage des for- 
mellen und materiellen Rechtes der allgemeinen Landesverwaltung; sie 
hat Abänderungen und Ergänzungen im einzelnen durch spätere Gesetze 
erfahren, ist aber im ganzen noch heute das weitaus wichtigste Grund- 
gesetz der allgemeinen Landesverwaltung im Preußischen Staate. 
II. Eine wesentliche Abänderung der Verfassung der Bezirkeregierungen ist durch 
das Gesetz v. 26. Juli 1880 über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung 
erfolgt. Durch dieses Gesetz ist die kollegialische Verfassung der Regierungsabteilung des 
Innern beseitigt worden, indem die Gegenstände ihres Geschäftskreises dem Regierungs- 
präsidenten zur selbständigen Verwaltung unter voller persönlicher Verantwortlichkeit über- 
  
1 Vgl. oben S. 163. deren Juhalt im Hauptwerke nicht vollständig 
2 Eine Zusammenstellung der (eschäftsin= aufgenommen worden ist (Berlin, 18121. Dazu 
strnktion v. 23. Oft. 1817 mit deren Ergän= noch: Nachtrag von 1847. S. le#t auch 
zungen enthält die Schrift: Chr. Fr. Wegener, Brauchitsch: Die neuen preuß. Verwaltungs- 
Dienstinstr. v. 23. Okt. 1817 für die königl. gesene, Bd. I, Anhang 3, ferner Stier Somlo, 
preus. Regierungen, mit den wichtigsten späre Komment. z. L. V. G., S. 315 ff. 
reu Gesetzen und Verordnungen, wodurch dieselbe * G. S. 13607, S. 276. 
abgeändert, deklariert und ergänzt worden int. ! G. S. 18688, S. G620. 
Nebst Anhang, enthaltend den wörtlichen Abdruck ?„ dür Haunover ĩ. Entich. d. O. V. G., 
Bd. IX. S. 152 fl.: Bd. XXXVI. S. 275 fl. 
dersenigen erbeblicheren (Fesetze und Verordnungen,
	        

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