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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 92. IX. Die Bezirksregierungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Allgemeines.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • §. 66. Vorbemerkung.
  • Erster Titel. Historische Entwicklung.
  • Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
  • Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
  • §. 83. Einleitung.
  • §. 84. I. Die Oberpräsidenten.
  • §. 85. II. Die Provinzialsteuerdirektionen.
  • §. 86. III. Die Provinzialschulkollegien.
  • §. 87. IV. Die Medizinalkollegien.
  • §. 88. V. Die Oberbergämter.
  • §. 89. VI. Die Generalkommissionen.
  • §. 90. VII. Die Eisenbahndirektionen.
  • §. 91. VIII. Die Militärintendanturen.
  • §. 92. IX. Die Bezirksregierungen.
  • A. Allgemeines.
  • B. Von dem Geschäftskreise der Regierungen, ihren Abteilungen und dem Bezirksausschusse.
  • C. Von den Geschäften des Bezirksausschusses als Beschlußbehörde.
  • D. Von den Befugnissen und Obliegenheiten der Regierungen und ihrer Abteilungen in dem ihnen angewiesenen Geschäftskreise.
  • E. Von dem Geschäftsgange bei den Regierungen.
  • F. Von der besonderen amtlichen Stellung der einzelnen Beamten der Regierungen.
  • G. Die Organe der Regierungen.
  • §. 93. X. Sondervorschriften für die Organisation der Verwaltung in einzelnen Landesteilen der Monarchie.
  • §. 94. XI. Die Konsistorien.
  • §. 95. XII. Gemischte Verwaltungsbehörden.
  • Vierter Titel. Die Kreisverwaltung.
  • Fünfter Titel. Die Ortsverwaltung.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

Die Bezirksregierungen. (§. 92.) 527 
rungen zu Cöln, Düsseldorf, Koblenz, Aachen und Trier, 10. in der Provinz 
Schleswig- Holstein die Regierung zu Schleswigt, 11. in der Provinz Hessen- 
Nassau die Regierungen zu Kassel und Wiesbaden, 12. in der Provinz Hannover 
die Regierungen zu Hannover, Osnabrück, Hildesheim, Lüneburg, Stade und 
Aurich; dazu kommt die exemte Regierung für Hohenzollern in Sigmaringen. Der 
Stadtbezirk Berlin gehört zu keinem Regierungsbezirke. 
Jede Regierung besteht aus einem Präsidenten und den Mitgliedern, nämlich den 
Oberregierungsräten als Vorsitzenden der Abteilungen 2, dem Oberforstmeister, welcher 
Mitdirigent der Abteilung für Domänen und Forsten ist“, den Regierungsräten, den tech- 
nischen Mitgliedern und den Regierungsassessoren.? Die technischen Mitglieder sind die 
Schul-, Medizinal-, Bau-, Gewerbe= und Forsträte.“ Geistliche Räte haben die Regie- 
rungen infolge der heutigen Gestaltung des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche (s. oben, 
S. 419 ff., 458 f.) nicht mehr. Behufs Ausbildung für den höheren Verwaltungsdienst wer- 
den Gerichtsreferendare nach zweijähriger Praxis bei den Regierungen in fest bestimmter 
Zahl übernommen, um nach zweijähriger Regierungspraxis sich der Prüfung für den höheren 
Verwaltungsdienst zu unterziehen; die Annahme erfolgt frei durch die Regierungspräsi- 
denten; nach bestandener zweiter Prüfung erfolgt die Ernennung zum Regierungsassessor 
und die Überweisung in den höheren Verwaltungsdienst durch den Minister des Innern.7 
B. Von dem Geschäftskreise der Regierungen, ihren Abteilungen 
und dem Bezirksausschusse. 
I. Der Geschäftskreis der Regierungen erstreckt sich auf alle Gegenstände der inne- 
ren Landesverwaltung, welche von den Ministerien des Innern, der Finanzen, für Handel 
und Gewerbe, für öffentliche Arbeiten, für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, der 
geistlichen, Unterrichts-- und Medizinalangelegenheiten, der auswärtigen Angelegenheiten 
und des Krieges abhängen 5, insoweit diese Gegenstände a) überhaupt von einer Terri- 
torialbehörde" verwaltet werden können, b) für dieselben nicht besondere Verwaltungsbe- 
hörden angeordnct oder sie anderen Behörden ausdrücklich übertragen worden sind (In- 
struktion v. 23. Okt. 1817, §5. 19. Sie sind allen Ministerien und Zentralbehörden in 
  
1 Das vormalige Herzogtum Lauenburg tjevt rungoräte erhalten. Vgl. über die Verhältnisse 
Kreis Herzogtum Lauenburg) gehört zur Provinz dieser Forstinspektionsbeamten das Zirk. Reskr. 
Schleswig-Holstein und es ist auf dasselbe der der Min. der Fin. und des Inn. v. 24. Febr. 
Wirkungekreis des Oberpräsidenten dieser Provinz, 1851 (M. Bl. d. i. Verw. 1851, S. 72). Uber die 
bezw. der Regierung zu Schleswig ausgedehnt Gewerbe= und Gewerbeschulräte s. unten S. 531. 
worden (vgl. §. 5 des G. v. 23. Juni 1376, Die Einrichtung rührt von Friedrich Wil- 
betr. die Vereinigung des Herzogtums Lauenburg helm l., s. E. Meier, Reform, S. 33 f., und hat 
mit der preuß. Monarchie, G. S. 1876, S. 1700, mancherlei Wandlungen durchgemacht; die Regie- 
ebenso Helgoland: G. v. 18. Febr. 1891 (G. rungeinstr. v. 1817 gab in S. 49 eingehende 
S. 11, §S. 3Z1. Vorschriften über die Referendarien, die weiterhin 
: L. V. (E., §S. 25 m. §. 2 für Hannover, rsetzt wurden durch Gesetz betr. die Befähigung 
§. 41 ff. für Berlin, §. 5 für Hohenzollern. zum höheren Verwaltungedienst v. 11. Marz 
3 Kab. O. v. 31. Dez. 1825, sub 1), Nr. III. 1879 G. S., S. 160) mit Regulativ v. 30. 
Rab. O. v. 31. Dez. 1825, sub D, Nr. II, zu3.Nov. 1883 (M. Bl. d. i. Verw. 1884, S. 1 
* Kab. O. v. 31. Dez. 1825, sub I!), Nr. W. und Zirk. Erlaß v. 25. Juli 1887 (M. Bl., S. 
6 
Der Allerhöchste Erlaß v. 18. Sept. 18500 135/1. Ein Gesetzentwurf, der die Materie nen 
G. S. 1850, S. 489) hat bestimmt, daß zur zu ordnen bezweckte, wurde im Jahre 1002 und 
Bearbeitung der Forstsachen bei denijenigen Regie 1½3 im Landtag verhandelt, kam aber nicht 
rungen, wo nach dem Ermessen des Departements= zum Abschluß; vgl. Stenogr. Ber. des Abg. H. 
chefe die Verhälknisse dazmn geeignet sind, neben v. 10903, Sp. 1312 ff. Ein neuer Ges. Entw. 
dem Oberforstbeamten nicht mehr ein besonderer liegt zurzeit 1006; dem Landtage vor, s. Stenogr. 
Forstrat angestellt werden soll, sondern Koruin Ver. d. beiden Hauser des Landtages Februm 
spvektionsbeame als Müitglieder in das Regierungo= u. März 190“. 
kollegium eintreien dürfen, sowie daß diesengen * Restr. der Min. der Fin. und des Inn. v. 
unter diesen Forstinspeltoren, welche nach ihrer 25. Oktt. 1831: v. Kampt, Ann., Vd. XIX, 
bewiesenen Onalintatton und mit Rücküucht auf S. 5. 
die Anciennetatoverhaltnisse und vorzügliche Dienst * Namlich von einer solchen Behörde, deren 
führung sich dazu empfehlen, dem Rönige zur Er Wirksamten sich nicht über einen geographisch ab- 
neunung als „Forstmeister“ vorgeschlagen werden gegrenzten Landesteil Regierungeobezirk, hinaus 
dürfen, wodurch sie dann den Nang der Regie= erntrekkt. 
 
	        

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