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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 92. IX. Die Bezirksregierungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
E. Von dem Geschäftsgange bei den Regierungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • §. 66. Vorbemerkung.
  • Erster Titel. Historische Entwicklung.
  • Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
  • Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
  • §. 83. Einleitung.
  • §. 84. I. Die Oberpräsidenten.
  • §. 85. II. Die Provinzialsteuerdirektionen.
  • §. 86. III. Die Provinzialschulkollegien.
  • §. 87. IV. Die Medizinalkollegien.
  • §. 88. V. Die Oberbergämter.
  • §. 89. VI. Die Generalkommissionen.
  • §. 90. VII. Die Eisenbahndirektionen.
  • §. 91. VIII. Die Militärintendanturen.
  • §. 92. IX. Die Bezirksregierungen.
  • A. Allgemeines.
  • B. Von dem Geschäftskreise der Regierungen, ihren Abteilungen und dem Bezirksausschusse.
  • C. Von den Geschäften des Bezirksausschusses als Beschlußbehörde.
  • D. Von den Befugnissen und Obliegenheiten der Regierungen und ihrer Abteilungen in dem ihnen angewiesenen Geschäftskreise.
  • E. Von dem Geschäftsgange bei den Regierungen.
  • F. Von der besonderen amtlichen Stellung der einzelnen Beamten der Regierungen.
  • G. Die Organe der Regierungen.
  • §. 93. X. Sondervorschriften für die Organisation der Verwaltung in einzelnen Landesteilen der Monarchie.
  • §. 94. XI. Die Konsistorien.
  • §. 95. XII. Gemischte Verwaltungsbehörden.
  • Vierter Titel. Die Kreisverwaltung.
  • Fünfter Titel. Die Ortsverwaltung.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

576 Die Staatsbehörden. (§. 92.) 
sie nicht auf klaren Vorschriften beruhen, f) alle vom Präsidenten ausdrücklich zum Vor- 
trage geschriebenen Sachen, 8) alle zwar an sich zur Abmachung ohne Vortrag geeignete 
Sachen, über welche jedoch der Korreferent mit dem Referenten, oder diese mit dem Ab- 
teilungsvorsitzenden nicht einverstanden sind. 
V. Betreffs des Stimmrechts der Mitglieder hatte der §. 28 der Instruktion v. 
23. Okt. 1817 vorgeschrieben :, daß die Sachen sowohl im Plenum, als in den Ab- 
teilungen nach der Mehrheit der Stimmen zu entscheiden sind, und daß jedes Mitglicd 
in seiner Abteilung sowie im Plenum eine volle Stimme haben, bei Stimmengleichheit 
die Stimme des Vorsitzenden entscheiden solle.3 Hierin sind indes durch die Kabinens- 
order v. 31. Dez. 1825 (sub I), Nr. V und VII folgende Anderungen angeordnet: 
1. In den Plenarversammlungen, welche unter dem Vorsitze des Präsidenten aus 
den Oberregierungsräten (mit Einschluß des Oberforstmeisters), den Regierungsräten, den 
technischen Mitgliedern und den Assessoren bestehen", haben die Oberregierungs= und die 
Regierungsräte ein volles Votums; die technischen Mitglieder (nämlich die Schul-, Medi- 
zinal-, Gewerbe= und Bauräte, auch die technischen Forstbeamten) dagegen nur in den 
zu ihrem Geschäftskreise gehörigen Angelegenheiten , und die Assessoren nur in den von 
ihnen selbst bearbeiteten Sachen.' Es entscheidet zwar Stimmenmehrheit; dem Prä- 
sidenten gebührte indes (nach §. 39, Nr. 3 der Instruktion v. 23. Okt. 1817) das Recht, 
sofern nicht Gefahr im Verzuge ist, die Ausführung des Beschlusses zu beanstanden und 
die Entscheidung des Oberpräsidenten einzuholen. Diese Vorschrift muß als durch §. 24 
des Landesverwaltungsgesetzes aufgehoben gelten (s. unten, Ziff. 3). 
2. In den Abteilungen erfolgen die Beschlüsse zwar auch nach Stimmenmehrheit 
der Mitglieder mit Einschluß des Vorgesetzten der Abteilung; allein diesem letzteren 
  
1 A. a. O., §. 27, dazu Zirk. Reskr. der Min. 5 Die Mitglieder der Finanzabteilung auch bei 
des Inn. u. der Fin. v. 19. Febr. 1884 zu lll, unterlaufendem fiskalischen Interesse, Verf. v. 
M. Bl. d. i. Verw. 1884, S. 151. — Auch 29. Mai 1359 (M. Bl., S. 167). 
die bei den höheren Staatsbehörden und bei dem * Uber das Stimmrecht der technischen Reg.- 
Könige geführten Beschwerden müssen zum Vor= Mitglieder im Plenum vgl. das Reskr. der Min. 
trage gelangen (Reskr. v. 30. Jan. 1828, des Inn., der Fin. u. der geistl. Ang. v. 16. Juni 
v. Kamptz, Ann., Bd. XII, S. 27). 1841 (M. Bl. d. i. Verw. 1841, S. 157, Nr. 
* Daß die Bestimmungen des §. 28 der Instr. 231), und in betreff des Stimmrechts der Forst- 
v. 23. Okt. 1817 über die Abstimmungen in der beamten bei den Reg.-Kollegien das Zirk. Reikr. 
früheren Abt. des Innern nicht mehr gelten, ist der Min. der Fin. und des Inn. v. 24. Febr. 
in dem Zirk. Reskr. der Min. des Inn. u. der 1851 (M. Bl. d. i. Verw. 1851, S. 72, Nr. 87) 
Fin. v. 10. Febr. 1881 zu III (M. Bl. d. i. u. das Reskr. derselben Min. v. 20. Juni 1871 
Verw. 1881, S. 158) ausdrücklich hervorgehoben. (M. Bl. d. i. Verw. 1871, S. 162). Über das 
à Hiernach war also die Verfassung der Re= Stimmrecht der etatsmäßigen Mitglieder in 
gierungen vollständig auf das Kollegialsystem ge-Digsziplinaruntersuchungssachen vgl. §. 31 des 
gründet. Aus welchem günstigen Gesichtspunkte Ges. v. 21. Juli 1852 (G. S. 1852, S. 465. 
dies System noch bei Erlaß der Verordnung v. Die Oberforstmeister haben stets ein volles 
30. April 1815 wegen verbesserter Einrichtung Stimmercht. Verf. v. 24. Febr. 1851 (M. Bl., 
der Prov.-Behörden angesehen wurde, ergibt der S. 72). 
Eingang dieser Verordnung, wo es heißt: „Es * Nach dem Reskr. des Min. des Inn. u. der 
solle den Prov.-Behörden eine vereinfachte und Fin. v. 31. Jan. 1838 (v. Kampt, Ann., Bd. 
verbesserte Einrichtung gegeben werden, um in XVI, S. 1) sollten Assessoren, welche als Siell- 
dem Geschäftsbetriebe selbst, mit der kollegialischen vertreter eines Justitiarius fungieren, auch im 
Form, welche Achtung für die Verfassung, Gleich= Plenum ein volles Votum haben. Diese Bestim- 
förmigkeit des Verfahrens, Liberalität und Un-- mung hat indes das Reskr. desselben Min. v. 
parteilichkeit sichert, alle Vorteile der freien Be= 22. März 1861 (M. Bl. d. i. Verw. 1861, S. 
nutzung des persönlichen Talents und eines wirk= 125) wieder beseitigt. Stimmrecht haben aber 
samen Vertrauens zu verbinden.“ liber die Gründe Forstassessoren (Allerh. Erl. v. 24. Aug. 1892. 
für den — teilweisen, aber grundsätzlichen — M. Bl. 321), Bauinspektoren und Titularbauräte 
Übergang zum Präfektursystem s. oben, S. 526.) (Allerhöchster Erlaß v. 3. Mai 1890, G. S., 
* Der Präsident ist auch berechtigt, einzelne S. 131, nebst Verf. v. 31. Mai 1890, M. Bl., 
Landräte zu den Sitzungen der Regierung zuzu- S. 929. 
lassen, in welchem Falle ihnen ein Votum ge- * In den Abteilungen haben auch die tech- 
bührt (Kab. O. v. 31. Dez. 1825, sub D, Nr. V). nischen Mitglieder und Assessoren ein volles Votunr 
ber das Stimmrecht solcher Landräte vgl. das (Reskr. der Min. des Inn. u. der Fin. v. 1. Sept. 
Reskr. des Min. des Inn. v. 19. Mai 1842 1832 u. v. 20. Aug. 1828, v. Kamptz, Ann., 
(M. Bl. d. i. Verw. 1842, S. 177). Bd. XII, S. 624, u. Bd. XVI, S. 586. 
 
	        

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