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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 92. IX. Die Bezirksregierungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
F. Von der besonderen amtlichen Stellung der einzelnen Beamten der Regierungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Allgemeine Vorschriften.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • §. 66. Vorbemerkung.
  • Erster Titel. Historische Entwicklung.
  • Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
  • Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
  • §. 83. Einleitung.
  • §. 84. I. Die Oberpräsidenten.
  • §. 85. II. Die Provinzialsteuerdirektionen.
  • §. 86. III. Die Provinzialschulkollegien.
  • §. 87. IV. Die Medizinalkollegien.
  • §. 88. V. Die Oberbergämter.
  • §. 89. VI. Die Generalkommissionen.
  • §. 90. VII. Die Eisenbahndirektionen.
  • §. 91. VIII. Die Militärintendanturen.
  • §. 92. IX. Die Bezirksregierungen.
  • A. Allgemeines.
  • B. Von dem Geschäftskreise der Regierungen, ihren Abteilungen und dem Bezirksausschusse.
  • C. Von den Geschäften des Bezirksausschusses als Beschlußbehörde.
  • D. Von den Befugnissen und Obliegenheiten der Regierungen und ihrer Abteilungen in dem ihnen angewiesenen Geschäftskreise.
  • E. Von dem Geschäftsgange bei den Regierungen.
  • F. Von der besonderen amtlichen Stellung der einzelnen Beamten der Regierungen.
  • 1. Allgemeine Vorschriften.
  • 2. Betreffend die Stellung des Präsidenten.
  • 3. Betreffend die Stellung der Abteilungsdirigenten.
  • 4. Betreffend die Stellung der Räte und Assessoren überhaupt.
  • 5. Betreffend die Oberforstmeister.
  • 6. Betreffend die Justitiarien.
  • 7. Betreffend die Kassenräte.
  • 8. Betreffend die Schulräte.
  • 9. Betreffend die Medizinalräte.
  • 10. Betreffend die Bauräte.
  • 11. Betreffend die Gewerbe- und Gewerbeschulräte.
  • G. Die Organe der Regierungen.
  • §. 93. X. Sondervorschriften für die Organisation der Verwaltung in einzelnen Landesteilen der Monarchie.
  • §. 94. XI. Die Konsistorien.
  • §. 95. XII. Gemischte Verwaltungsbehörden.
  • Vierter Titel. Die Kreisverwaltung.
  • Fünfter Titel. Die Ortsverwaltung.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

578 Die Staatsbehörden. (§. 92.) 
IX. In betreff der Vollziehung der Reinschriften gelten nach der Kabinettsorder 
v. 31. Dez. 1825 (Lit. D, VIII) und der Geschäftsanweisung von demselben Tage 
folgende Vorschriften 1: a) die Reinschriften aller Verfügungen des Plenums werden von 
dem Präsidenten, diejenigen der Abteilungen von deren Dirigenten allein vollzogen; b) die 
Reinschriften der Berichte an die vorgesetzten Behörden sind von dem Präsidenten und 
allen Mitgliedern, welche an dem Beschlusse teilgenommen haben, zu vollziehen?; jetzt 
ist bestimmt, daß die Berichte nur der Regierungspräsident und der Abteilungsvorsitzende 
einschließlich des Oberforstmeisters unterschreiben; c) die Reinschriften und Konzepte 
aller Verträge und Urkunden", deren Ausfertigung bei einer Abteilung erfolgt, sind nicht 
nur von dem Präsidenten 5, sondern auch von einem der Justitiarien zu unterzeichnen.“ 
F. Von der besonderen amtlichen Stellung der einzelnen Beamten der 
Regierungen. 
1. Allgemeine Vorschriften. 
I. Die §§. 34— 36 der Instruktion für die Regierungen v. 23. Okt. 1817 ent- 
halten die allgemeinen Vorschriften rücksichtlich der Verantwortlichkeit und Vertretungspflicht 
der Mitglieder der Regierungen, welche dadurch in folgender Weise bestimmt wird!: 
a) Jeder Departementsrat oder in einzelnen Sachen ernannte Dezernent ist nicht 
allein für den schnellen und ununterbrochenen Fortgang, sondern auch für eine gründ- 
liche vorschriftsmäßige Bearbeitung der ihm zugeteilten Sachen, sowie für eine an- 
ständige und schickliche Fassung der von ihm angegebenen Verfügungen zunächst und voll- 
ständig verantwortlich. Von dieser prinzipalen Verantwortlichkeit wird derselbe auch nicht 
durch den Beitritt des Kollegiums bei gehaltenem Vortrage befreit. Ist das Kollegium 
nach gehaltenem Vortrage zu einem anderen Beschlusse gelangt, als der Referent bean- 
tragte, so ist dieser von der Verantwortlichkeit für den Beschluß frei, wenn er seine ab- 
weichende Meinung in dem Dekrete vermerkt und dies von dem Abteilungsvorsitzenden oder 
dem Präsidenten hat bescheinigen lassen..* Wohl aber haftet er nachher vollständig für 
den weiteren Betrieb der Sache und eine zweck= und ordnungsmäßige Ausführung des 
Beschlusses, falls diese nicht einem anderen Mitgliede übertragen worden. Auch kann er 
  
der Min. des Inn., der Fin. und der geistl. usw. 
Ang. v. 15. April 1826 (v. Kamptz, Ann., 
Bd. X, S. 568). 
1 Dadurch sind die Bestimmungen des §. 32 
der Instr. v. 23. Okt. 1817 abgeändert. — Vgl. 
die Geschäftsanw. v. 31. Dez. 1825 zu Abschn. 
III u. IV, Abs. 7. Nach einem Beschlusse des 
Staatsministeriums ist es für angemessen erachtet 
worden, daß in allen amtlichen Schriftstücken 
a) das Datum nicht am Schlusse, sondern auf 
der ersten Seite oben rechts als ÜUberschrift ge- 
setzt, und b) die Bezeichnung der absendenden 
Behörde in der oberen linken Ecke der ersten 
Seite angegeben wird (Zirk. Reskr. des Justizmin. 
v. 16. Juni 1874, Just. Min. Bl. 1874, S. 196). 
* Es muß daraus auch der Referent ersichtlich 
sein (Geschäftsanw. v. 31. Dez. 1825 zu Abschn. 
III u. IV, Abs. 7). Das Zirk. Reskr. der Min. 
des Inn. u. der Fin. v. 10. Febr. 1881, sub 
IV, Abs. 2 (M. Bl. d. i. Verw. 1881, S. 159) 
bestimmt, daß auch bei den von den Regierungs- 
präsidenten in Gemästheit des §. 32, Abs. 3 der Reg. 
Instr. v. 23. Okt. 1817 ergehenden Entscheidungen 
die Namen des Referenten und Korreferenten auf 
der Reinschrift anzugeben sind. — Uber die Form 
der Berichte vgl. das Zirk. Reskr. des Min. des Jnn. 
v. 19. Juni 1823 (v. Kamptz, Ann., Bd. XII, 
S. 623), und über die Art der Abfassung der- 
selben §. 33 der Reg. Instr. v. 23. Okt. 1817, 
  
wo auch Anordnungen in betreff der periodisch 
zu erstattenden Generalberichte getroffen werden. 
Zu den letzteren gehören auch die monatlich von 
den Regierungen zu erstattenden Immediat-Zei- 
tungsberichte, worüber das Zirk. Reskr. der Min. 
v. 16. Okt. 1835 (v. Kamptz, Ann., Bd. XlIX. 
S. 885) die näheren Vorschriften erteilt. Bgl. 
auch Zirk. Reskr. v. 11. Juli 1840 (M. Bl. d. 
i. Verw. 1840, S. 273). 
Verf. v. 20. Okt. 1894 (M. Bl., S. 197). 
* Uber die Bedeutung des Wortes „Urkunden“ 
vgl. das Schreiben des Min. des Inn. v. 14. Mai 
1840 und das Reskr. v. 23. dess. M. (M. Bl. d. i. 
Verw. 1840, S. 140, Just. Min. Bl. 1840, S. 194). 
5 Oder dessen Stellvertreter mit ausdrücklicher 
Bezeichnung dieser Eigenschaft (Restr. des Min. 
des Königl. Hauses v. 16. Juli 1838, v. Kampt, 
Ann., Bd. XXII. S. 541). 
" Vgl. unten F, Ziff. 6. 
* Nach diesen Bestimmungen sind die Ver- 
tretungsverbindlichkeiten der Dezernenten in den 
Regierungskollegien von größerem Umfange, als 
dies die allgemeinen Landesgesetze (A. L. N. II. 10, 
§§. 127 ff.) sonst bei Kollegien vorschreiben. 
*s Uber die Behandlung und Miteinreichung 
der abweichenden Separatvota einzelner Reg.- 
Mitglieder bei Berichterstattungen vgl. das Reskr. 
der Min. des Inn. und der Fin. v. 29. März 
1825 (v. Kamptz, Ann., Bd. IX, S. 23s.
	        

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