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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 92. IX. Die Bezirksregierungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
F. Von der besonderen amtlichen Stellung der einzelnen Beamten der Regierungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Betreffend die Stellung der Räte und Assessoren überhaupt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • §. 66. Vorbemerkung.
  • Erster Titel. Historische Entwicklung.
  • Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
  • Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
  • §. 83. Einleitung.
  • §. 84. I. Die Oberpräsidenten.
  • §. 85. II. Die Provinzialsteuerdirektionen.
  • §. 86. III. Die Provinzialschulkollegien.
  • §. 87. IV. Die Medizinalkollegien.
  • §. 88. V. Die Oberbergämter.
  • §. 89. VI. Die Generalkommissionen.
  • §. 90. VII. Die Eisenbahndirektionen.
  • §. 91. VIII. Die Militärintendanturen.
  • §. 92. IX. Die Bezirksregierungen.
  • A. Allgemeines.
  • B. Von dem Geschäftskreise der Regierungen, ihren Abteilungen und dem Bezirksausschusse.
  • C. Von den Geschäften des Bezirksausschusses als Beschlußbehörde.
  • D. Von den Befugnissen und Obliegenheiten der Regierungen und ihrer Abteilungen in dem ihnen angewiesenen Geschäftskreise.
  • E. Von dem Geschäftsgange bei den Regierungen.
  • F. Von der besonderen amtlichen Stellung der einzelnen Beamten der Regierungen.
  • 1. Allgemeine Vorschriften.
  • 2. Betreffend die Stellung des Präsidenten.
  • 3. Betreffend die Stellung der Abteilungsdirigenten.
  • 4. Betreffend die Stellung der Räte und Assessoren überhaupt.
  • 5. Betreffend die Oberforstmeister.
  • 6. Betreffend die Justitiarien.
  • 7. Betreffend die Kassenräte.
  • 8. Betreffend die Schulräte.
  • 9. Betreffend die Medizinalräte.
  • 10. Betreffend die Bauräte.
  • 11. Betreffend die Gewerbe- und Gewerbeschulräte.
  • G. Die Organe der Regierungen.
  • §. 93. X. Sondervorschriften für die Organisation der Verwaltung in einzelnen Landesteilen der Monarchie.
  • §. 94. XI. Die Konsistorien.
  • §. 95. XII. Gemischte Verwaltungsbehörden.
  • Vierter Titel. Die Kreisverwaltung.
  • Fünfter Titel. Die Ortsverwaltung.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

Die Bezirksregierungen. (§. 92.) 585 
4. Betreffend die Stellung der Räte und Assessoren überhaupt. 
Die Instruktion v. 23. Okt. 1817, §. 42 macht den Räten und Assessoren der 
Regierungen im allgemeinen zur Pflicht, den ihnen angewiesenen Geschäftskreis „mit 
Wärme und innerer Teilnahme aufzufassen und mit Geist, Würde, Gründlichkeit und 
Umsicht zu verfolgen, fern von Leidenschaft und persönlichen oder anderen Nebenrück- 
sichten“. Sie sollen sich nicht bloß auf die ihnen zugeschriebenen Sachen beschränken, 
sondern auch aus eigenem Antriebe ihnen nötig und nützlich scheinende Gegenstände zur 
Sprache bringen, Sachen anregen, die in Vergessenheit zu geraten drohen, säumige Be- 
hörden erinnern, für den baldigen Abgang der von ihnen bearbeiteten Verfligungen sorgen 
und sich in fortwährender Kenntnis über die örtliche Lage der ihnen zugewiesenen Ver- 
waltungsgegenstände und die Art und Weise, wie die angegebenen Verfügungen aus- 
geführt werden, zu erhalten suchen, überhaupt stets mit Eifer das Beste des Dienstes 
und das Wohl des Ganzen wahrnehmen und befördern. Als Mittel zu diesen Zwecken 
wird sodann speziell noch hervorgehoben: 
1. Sie sind befugt, die Geschäftsführung der unter ihnen arbeitenden Beamten zu 
beobachten und die nachlässigen zurechtzuweisen. 
2. Jeder Rat muß jährlich einen Teil seines Departements, die Domänenräte 
aber müssen ihr ganzes Departement bereisen und hierüber ein vollständiges Tagebuch 
führen, welches zum Vortrage gebracht und, wenn darauf das Erforderliche verfügt ist, 
zu den Materialien des Zeitungsberichts gesammett werden soll. 
3. Jeder Departementsrat ist befugt und schuldig, schon an Ort und Stelle das 
Erforderliche zur Abstellung von Mängeln zu verfügen und die Dienstführung der Kreis- 
und Ortsbehörden in Sachen seines Departements, sowie die Kreis= und Ortskassen, 
welche von den Regierungen ressortieren, zu revidieren. Letzteres ist insbesondere die 
Pflicht derienigen Räte, zu deren Geschäftskreis die Aufsicht über die betreffende Kreis- 
oder Ortskasse gehört. 
4. Sie sollen auch solche Mängel, deren Rüge außerhalb ihres Geschäftskreises 
liegt, nicht unbeachtet lassen, sondern dem Präsidenten anzeigen. 
5. Betreffend die Oberforstmeister. 
Die Instruktion v. 23. Okt. 1817 verweist im §. 43 hinsichtlich der Verhältnisse 
der Oberforstmeister außer dem Kollegium und als erste technische Forstbeamte des Re- 
gierungsbezirks auf deren besondere Dienstinstruktion 3 und bestimmt dann ferner: 1. daß 
sie beim Kollegium als Mitglieder an den Geschäften, Beratungen und Verfügungen An- 
teil nehmen, die in ihr Fach schlagen, die ihnen darin zugeteilten Sachen bearbeiten und 
alle in technischen Forstsachen gemachten Angaben im Konzepte zeichnen; 2. daß sie in 
Rücksicht ihrer gesamten Amtsführung der Aufsicht und Kontrolle des Präsidenten, gleich 
den übrigen Mitgliedern, untergeordnet sind, und 3. daß zu ihrer Wirksamkeit die Leitung 
  
1 Der §. 42 der Instr. v. 23. Okt. 1817 ge= p. 2860, Nr. 25), und b) Instr. v. 15. Sept. 1798 
stattet ihnen auch, unter Mitzeichnung des Diri- sir den Oberlandforstmeister (a. a. O., Tom. X, 
genten die untergeordneten Beamten bis zur Höhe p. 1720, Nr. 69). Auch gehört hierher 5 das Regl. 
von 5 Talern in Ordnungsstrafen zu nehmen. v. 15. Sept. 1798 wegen Anordnung einer im- 
In dieser Beziehung treien indes jent die Vor= mediaten Forst= und Baukommission bei den Kriegs- 
schriften des Gesetzes v. 21. Juli 1852, betreffend und Domänenkammern in jeder Provinz, erkl. 
die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten Schlesien, Süd= und Ostpreußen und den fränki- 
usw.,, 88. 18 ff. „G. S. 1852, S. 468 ff.) ein. schen Fürstentümern (a. a. O., Tom. X, Zp. 1738, 
* Uber die anderweitige Organisation der Forst- # Nr. 70). Von diesen Verordnungen wird indes 
verwaltung bei den Regierungen vgl. den Erlaß in der Praxis teils wegen der ganz veränderten 
v. 18. Sept. 1850 (G. S. 1850, S. 489). Vgl. Organisation des Forstbeamtenpersonals, teils 
ferner oben, §. 92, (J., Schlieckmann, Handb. d. w wegen der Fortschritte, welche seitdem auch die 
Staats-Forstvermaltung. 3. Aufl., S. 21 fl. Forstwissenschaft gemacht hat, nur noch ein sehr 
2 Die älteren Dienstinstruktionen für die Ober- beschrankter Gebrauch gemacht is. dazu Schlieck- 
forstmeister sind folgende: aà# Anstr. v. 18. Dez. 1754 / mann a. a. O., S. 23 ff., bes. über die Zirk. Veri. 
für die Oberforstmeiner in sämtlichen königl. Landen v. 1. Juli 1864, die nicht publiziert ist). Neuestens ist 
NMlius. N. (.C., Tom. I. p. 715, Nr. 3, nebst — unterm 1#. Febr. 1900.— eine solche Allg. Dienst 
Nachtrag dazu v. 1. Mai 1 30 (a. a. O., Tom. X, Instr. erlassen, aber nicht veroffentlicht worden.
	        

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