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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 92. IX. Die Bezirksregierungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
F. Von der besonderen amtlichen Stellung der einzelnen Beamten der Regierungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
11. Betreffend die Gewerbe- und Gewerbeschulräte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • §. 66. Vorbemerkung.
  • Erster Titel. Historische Entwicklung.
  • Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
  • Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
  • §. 83. Einleitung.
  • §. 84. I. Die Oberpräsidenten.
  • §. 85. II. Die Provinzialsteuerdirektionen.
  • §. 86. III. Die Provinzialschulkollegien.
  • §. 87. IV. Die Medizinalkollegien.
  • §. 88. V. Die Oberbergämter.
  • §. 89. VI. Die Generalkommissionen.
  • §. 90. VII. Die Eisenbahndirektionen.
  • §. 91. VIII. Die Militärintendanturen.
  • §. 92. IX. Die Bezirksregierungen.
  • A. Allgemeines.
  • B. Von dem Geschäftskreise der Regierungen, ihren Abteilungen und dem Bezirksausschusse.
  • C. Von den Geschäften des Bezirksausschusses als Beschlußbehörde.
  • D. Von den Befugnissen und Obliegenheiten der Regierungen und ihrer Abteilungen in dem ihnen angewiesenen Geschäftskreise.
  • E. Von dem Geschäftsgange bei den Regierungen.
  • F. Von der besonderen amtlichen Stellung der einzelnen Beamten der Regierungen.
  • 1. Allgemeine Vorschriften.
  • 2. Betreffend die Stellung des Präsidenten.
  • 3. Betreffend die Stellung der Abteilungsdirigenten.
  • 4. Betreffend die Stellung der Räte und Assessoren überhaupt.
  • 5. Betreffend die Oberforstmeister.
  • 6. Betreffend die Justitiarien.
  • 7. Betreffend die Kassenräte.
  • 8. Betreffend die Schulräte.
  • 9. Betreffend die Medizinalräte.
  • 10. Betreffend die Bauräte.
  • 11. Betreffend die Gewerbe- und Gewerbeschulräte.
  • G. Die Organe der Regierungen.
  • §. 93. X. Sondervorschriften für die Organisation der Verwaltung in einzelnen Landesteilen der Monarchie.
  • §. 94. XI. Die Konsistorien.
  • §. 95. XII. Gemischte Verwaltungsbehörden.
  • Vierter Titel. Die Kreisverwaltung.
  • Fünfter Titel. Die Ortsverwaltung.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

592 Die Staatsbehörden. (8. 92.) 
sicherungstechnische Beamte mit dem Titel „Versicherungsrevisor“ beigegeben werden. 
Die gewerbetechnischen Räte sind zugleich Gewerbeinspektoren gemäß Gew. O. 8. 139b 
und führen den Titel Regierungs= und Gewerberat mit dem Range in der IV. Klasse 
der Provinzialbeamten; den Gewerberäten können noch besondere Beamte für die Revision 
der Dampfkessel sowie besondere Gewerbeinspektoren beigegeben werden, deren Amtsbezirke 
durch den Handelsminister bestimmt werden; die Vorschriften über Vorbildung und Prl- 
fung der gewerbetechnischen Beamten sind durch das Staatsministerium auf Vorschlag 
des Handelsministers zu erlassen. 
G. Die Organe der Regierungen. 
Die Organe der Regierungen sind zuvörderst die Kreisverwaltungsbehörden, nämlich die 
Kreislandräte und die Kreismedizinalbeamten (s. hierüber unten, Kreisverwaltung, §. 96, 97. 
Es gehören dazu ferner die Polizeibehörden in den Städten mit staatlicher Polizei- 
verwaltung (s. hierzu unten, S. 645, ferner Bd. III, Polizeiverwaltung), ferner die Grenz- 
kommissariate. Von der Kirchen- und Schulabteilung ressortieren die Kreisschulinspektoren, 
sowie die ihnen besonders zugewiesenen Anstalten. Von der Finanzabteilung ressortieren 
die Einkommensteuer-Veranlagungskommissionen. 
Außerdem sind noch zu nennen: 
1. die Katasterämter. Die Katasterverwaltung bildet eine besondere Orga- 
nisation, welche die Veränderungen in die Grund= und Gebäudesteuerbücher nachzutragen 
hat (Fortschreibung), zu welchem Zwecke in bestimmten, in der Regel mit den Kreisen zu- 
sammenfallenden Bezirken Katasterämter mit Katasterkontrolleuren eingerichtet sind, welche 
unter den dritten Abteilungen der Regierungen und in höherer Instanz unter dem Finanz- 
minister stehen. Bei ersteren ist demgemäß je ein Katasterinspektor, bei letzterem ein 
Generalinspektor des Katasters angestellt. 
2. Die Departementstierärzte, deren in jedem Regierungsbezirk einer angestellt ist. 
3. Die Domänenpacht= und Rentbeamten. An die Stelle des Amt- 
manns (Amtshauptmanns), welchem in den Zeiten der eigenen Administration der Domänen 
durch den Staat nicht nur deren wirtschaftliche Verwaltung, sondern auch die Rechtspflege 
und Polizei zustand, traten später die Generalpächter mit gleichen Befugnissen. Unter 
Friedrich II. wurden diese durch Gründung der Domänenjustizämter für die Rechtspflege 
auf Polizei= und Okonomiesachen eingeschränkt, und später besondere Domänenämter und 
Domänenrentämter gebildet. Solche bestehen auch heute noch, doch ist die Organisation 
nicht einheitlich. Die Verpachtung der Domänen und die Aussicht über sie erfolgt durch 
die dritten Abteilungen der Regierungen, im übrigen aber sind die Domänen ganz der 
  
1 Die Generaldirektion des rheinisch-westfäli- 
schen Katasters ist durch die Kab. O. v. 7. Juni 
1871 (M. Bl. d. i. Verw. 1871, S. 318) aufsge- 
hoben und die Verwaltung der Katasterangelegen- 
heiten auch in den Provinzen Rheinland und 
Westfalen unter unmittelbarer Leitung des Finanz= 
ministers den Regierungen wieder übertragen. Vgl. 
das Nähere hierüber in dem Zirk. Reskr. des Fin. 
Min. v. 16. Aug. 1871 mit der Geschäftsanwei- 
sung für die Katasterbureaus der Regierungen in 
den Provinzen Rheinland und Westfalen (M. Bl. 
d. i. Verw. 1871, S. 314 ff.), desgl. Zirk. Reskr. 
des Fin. Min. v. 16. Aug. 1871, betr. die An- 
nahme, Remunerierung, Anstellung ufw. der Ka- 
tastersupernumerare und Assistenten bei den Re- 
gierungen der Provinzen Rheinland und West- 
falen (ebendas., S. 318 ff.). Uber die Vorschriften 
betr. die Verwaltung der Fonds zur Erhaltung 
und Erneuerung des Katasters der genannten 
Provinzen vgl. das Reskr. des Fin. Min. v. 
12. Sept. 1871 (M. Bl. d. i. Verw. 1871, 
S. 321). 
: Vgl. Regl. v. 25. Mai 1839 über die Ein- 
  
teilung des tierärztlichen Personals (v. Kamptz, 
Ann., Bd. XXIII, S. 724, v. Rönne u. Simon, 
Medizinalwesen des Preuß. Staates, Bd. I. S. 
610). — Alle Tierärzte, welche das Fähigkeits- 
zeugnis für die Anstellung als beamteter Tier- 
arzt, sei es als Kreistierarzt oder als Departe- 
mentstierarzt, zu erwerben beabsichtigen, müssen 
die durch das Regulativ des Min. für Landwirt- 
schaft, Domänen und Forsten v. 19. Juni 1876 
(M. Bl. d. i. Verw. 1876, S. 191 ff.) vorge- 
schriebene Staatsprüfung bestanden haben. 
8 Eine allgemeine Instruktion für dieselben 
existiert nicht. — Über die Bezeichnung „Do- 
mänenrentämter"“ vgl. das Reskr. des Fin. Min. 
v. 22. Febr. 1822 und Publik. der Regierung zu 
Danzig v. 2. April 1822 (v. Kamptz, Ann., 
Bd. XVII, S. 298). Uber die beabsichtigte, je- 
doch nicht zur Ausführung gekommene Aufbedung 
der Domänenrentämter und Uberweisung ihrer 
Geschäfte an die Kreiskassen vgl. die Zirk. Refkr. 
des Fin. Min. v. 3. Juni und 3. Juli 1848 (M. 
Bl. d. i. Verw. 1848, S. 312 u. 313), und r. 
21. Okt. 1849 (a. a. O., 1850, S. 80).
	        

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