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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 93. X. Sondervorschriften für die Organisation der Verwaltung in einzelnen Landesteilen der Monarchie.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Für die Provinz Hannover.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • §. 66. Vorbemerkung.
  • Erster Titel. Historische Entwicklung.
  • Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
  • Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
  • §. 83. Einleitung.
  • §. 84. I. Die Oberpräsidenten.
  • §. 85. II. Die Provinzialsteuerdirektionen.
  • §. 86. III. Die Provinzialschulkollegien.
  • §. 87. IV. Die Medizinalkollegien.
  • §. 88. V. Die Oberbergämter.
  • §. 89. VI. Die Generalkommissionen.
  • §. 90. VII. Die Eisenbahndirektionen.
  • §. 91. VIII. Die Militärintendanturen.
  • §. 92. IX. Die Bezirksregierungen.
  • §. 93. X. Sondervorschriften für die Organisation der Verwaltung in einzelnen Landesteilen der Monarchie.
  • A. Für die Provinz Hannover.
  • B. Für die Hohenzollernschen Lande.
  • C. Die Stadt Berlin.
  • D. Für die Provinz Posen.
  • §. 94. XI. Die Konsistorien.
  • §. 95. XII. Gemischte Verwaltungsbehörden.
  • Vierter Titel. Die Kreisverwaltung.
  • Fünfter Titel. Die Ortsverwaltung.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

596 Die Staatsbehörden. 
(8. 93.) 
Abgesehen von den in Gemäßheit des Edikts v. 12. Okt. 1822 an Stelle der bis- 
herigen Provinzialregierungen errichteten Landdrosteien wurden durch dasselbe eine Do- 
mänenkammer und eine, der Oberaufsicht dieser Domänenkammer und der in dieser an- 
geordneten Generalforstdirektion untergebene Forstverwaltung, ferner eine Oberzolldirektion 
und eine Generaldirektion des Wasserbaues eingerichtet. Diese Behörden erfuhren in 
hannöverscher Zeit noch eine mehrfache Umgestaltung (s. hierüber v. Rönne, 4. Aufl., 
Bd. III, S. 293), die heute keinerlei Interesse mehr bietet. Nach der Einverleibung des 
Königreichs in den Preußischen Staat sind die früheren Finanz= und Domänenverwal- 
tungsbehörden aufgehoben worden, und statt ihrer ist a) durch Allerhöchsten Erlaß v. 
8. Febr. 18671 eine Provinzialsteuerdirektion für die Provinz Hannover, und b) durch 
Allerhöchsten Erlaß v. 5. April 18692 zur Führung der Finanzverwaltung, mit Aus- 
schluß der Verwaltung der indirekten Steuern und Zölle, eine Provinzialbehörde unter 
dem Namen „Königliche Finanzdirektion“" mit dem Sitze in der Stadt Hannover errichtet 
worden. 
Die danach für die Provinz Hannover bestehenden Provinzialverwaltungsbehörden 
waren, abgesehen von dem Oberpräsidium (s. oben, S. 463), a) die königliche Finanz- 
direktion zu Hannover, b) die Provinzialsteuerdirektion zu Hannover (s. oben, S. 464), 
Jc) das Landeskonsistorium zu Hannover, nebst den von diesem ressortierenden Spezial= 
konsistorien (s. unten, §. 94), d) das Provinzialschulkollegium zu Hannover (s. oben, 
S. 490), e) das Medizinalkollegium zu Hannover (s. oben, S. 499), 1) das Ober- 
bergamt zu Klausthal (s. oben, S. 501), 8) die Generalkommission zu Hannover (s. oben, 
S. 509), h) die Militärintendantur zu Hannover, und i) die sechs Landdrosteien; außer- 
dem noch die von dem Oberpräsidium unmittelbar ressortierende „Klosterverwaltung“ is. 
über diese unten, S. 597 ff.). 
Die königliche Finanzdirektion zu Hannover führte die gesamte Finanzverwaltung 
der Provinz, mit Ausschluß der (der Provinzialsteuerdirektion zustehenden) Verwaltung der 
indirekten Steuern und Zölle.3 Sie war dem Finanzministerium untergeordnet und hatte 
dieselben Obliegenheiten und Befugnisse, welche für den Bereich der Finanzverwaltung in 
den alten Provinzen die Regierungen haben. An ihrer Spitze stand ein Präsident und 
die Geschäftsbearbeitung erfolgte in drei Abteilungen, nämlich a) Abteilung für direkte 
Steuern, b) Abteilung für Domänen, deren Geschäftskreis die Verwaltung der Domänen, 
das Lehnswesen und diejenigen Regalien, deren Verwaltung nach den in den alten Pro- 
vinzen bestehenden Einrichtungen mit der Domänenverwaltung vereinigt ist, umfaßte, und 
IP) die Abteilung für Forsten, welche die Forst= und Jagdangelegenheiten zu bearbeiten 
hatte. Im übrigen galt für die Geschäftsführung der Finanzdirektion die Instruktion für 
die Regierungen v. 23. Okt. 1817 und die zu derselben ergangenen erläuternden, er- 
gänzenden und abändernden Bestimmungen. 
Die Landdrosteien, deren Einrichtung auf der Landdrosteiordnung v. 25. Sept. 
1852" beruhte, hatten in ihrem Bezirke die gesamte öffentliche Verwaltung in höherer 
Instanz zu führen, soweit sie nicht anderen Behörden überwiesen war, letztere in ihrer 
Tätigkeit zu unterstützen und überhaupt das Gemeinwohl nach Kräften zu fördern (§. 1 
der Landdrosteiordnung v. 25. Sept. 1852).5 
Diese ganze selbständige Verwaltung ist jetzt ausgehoben und an Stelle der Finanz- 
direktion und der Landdrosteien in der territorialen Begrenzung dieser letzteren find 
sechs Regierungsbezirke mit Regierungspräsidenten und Regierungen 
getreten, für deren Organisation und Amtsführung die Vorschriften für die Regierungen 
  
worden, daß die Direktion der Forstverwaltung im 
Bezirke des bisherigen Berg= und Forstamtes zu 
Klausthal einstweilen von der Ziviladministration 
zu Hannover wahrzunehmen sei. Demnachst ist 
dieselbe, infolge des Allerhöchsten Erlasses v. 
5. April 1869 (G. S. 1869, S. 511) auf die 
dritte Abteilung der durch diesen Erlaß errichteten 
königl. Finanzdirektion zu Hannover übertragen 
worden. 
  
1 G. S. 1867, S. 204 und M. Bl. d. i. 
Verw. 1867, S. 31. 
: G. S. 1869, S. 511. 
3 Allerhöchster Erlaß v. 5. April 1869, sub I 
(G. S. 1869, S. 511). 
4 G. S. für Hannover 1852, Abt. I. S. 
347 ff. 
5 S. das Nähere bei v. Rönne, 4. Aufl. 
Bd. III, S. 295 ff.
	        

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