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Commentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.

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Bibliographic data

fullscreen: Commentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.

Monograph

Persistent identifier:
seydel_commentar_verfassung_1897
Title:
Commentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.
Author:
Seydel, Max
Place of publication:
Freiburg
Publisher:
Akademische Verlagsbuchhandlung J. C. B. Mohr
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1897
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Der Staat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Commentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.
  • Title page
  • Meinem lieben Freunde Clemens Freiherrn von Podewils.
  • Inhalt.
  • Einleitung.
  • I. Der Staat.
  • II. Der Bundesstaat nach der Lehre von Georg Waitz.
  • III. Kritik.
  • IV. Der Staatenbund.
  • V. Die neuere Entwicklung der Lehre vom Bundesstaate.
  • Einführungsgesetz zur Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Verfassungsurkunde.
  • Eingang der Verfassung.
  • I. Bundesgebiet.
  • II. Reichsgesetzgebung.
  • Die Organe der Bundesgewalt.
  • V. Reichstag.
  • VI. Zoll- und Handelswesen.
  • VII. Eisenbahnwesen.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen.
  • IX. Marine und Schiffahrt.
  • X. Consulatwesen.
  • XI. Reichskriegswesen.
  • XII. Reichsfinanzen.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
  • XIV. Allgemeine Bestimmungen.
  • Gesetzesregister.
  • Sachregister.
  • Werbung der Akademischen Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr über erschienene Staatsrechtsbücher.

Full text

2 Einleitung. 
Zachariae (Die Verfassungsänderung nach Artikel 78, Braunschweig 1869, 
S. 18) meinte, daß der Bund in einzelnen Beziehungen sich „auf der Linie 
des Staatenbundes“ halte und die Grundsätze des Bundesstaates nicht „rein 
verwirkliche“. Bluntschli (Völkerrecht § 50) nannte den neugeschaffenen 
Bund ein „Staatenreich“, und so ließe sich noch eine ziemliche Anzahl von 
Aeußerungen verzeichnen, die alle jene Unsicherheit anzeigen, wie sie noth- 
wendig da entstehen muß, wo man von einem unklaren Gedanken ausgeht. 
Und doch ist es eine nicht zu umgehende Forderung, daß vor Allem Be- 
stimmtheit in die Grundbegriffe des Staatsrechtes gebracht werde; denn was 
im gewöhnlichen Leben gesagt zu werden pflegt: man könne über Dinge nicht 
reden, von denen man keinen Begriff habe, ist auch für die Wissenschaft im 
wortwörtlichsten Sinne richtig. Zeigte es sich nun im gegebenen Falle, daß die 
bisher angenommenen Begriffe unzureichend seien, so mußte, da die Begriffe 
sich den Erscheinungen und nicht die Erscheinungen den Begriffen anzupassen 
haben, der nächste Gedanke der sein, daß in dem Begriffe, den man zur An- 
wendung bringen wollte, ein Fehler liege. Daraus erwuchs dann die Auf- 
gabe, diesen Begriff einer nochmaligen genauen Durchsicht zu unterziehen und 
erst dann, wenn derselbe richtig gestellt war, an die Betrachtung der concreten 
Erscheinungen zu gehen. 
Einen Versuch in dieser Richtung enthält die Abhandlung, welche ich 
über den Bundesstaatsbegriff in der Tübinger Zeitschrift für die gesammte 
Staatswissenschaft (1872 S. 185—256) veröffentlichte. (S. denselben nun 
auch in meinen Staatsrechtlichen und politischen Abhandlungen, Freiburg 
i. B. und Leipzig 1893, S. 1 ff.) Bezüglich der näheren Ausführung 
meiner Ansichten muß ich zwar auf jenen Aufsatz verweisen, kann es aber bei 
der Wichtigkeit der staatsrechtlichen Grundgedanken für die Erläuterung der 
Reichsverfassung nicht umgehen, in aller Kürze die leitenden Gesichtspunkte 
hier zu entwickeln. 
I. Der Staat. 
Eine Untersuchung, welche sich die Prüfung des Bundesstaatsbegriffes 
zur Aufgabe stellt, muß nothwendig vom Begriffe des Staates ausgehen. 
Denn der Bundesstaat soll nichts Anderes als eine eigenthümliche Erscheinungs- 
form des Staates sein. Was man also als sein Wesen bezeichnet, muß sich 
als übereinstimmend mit dem Wesen des Staates darstellen. 
Gewisse Merkmale des Staates kann man als unbestritten annehmen: 
Land und Leute als Grundlage, Einheit des Ganzen und Selbständigkeit. 
Ebenso ist allen Begriffsbestimmungen der Gedanke gemeinsam, daß der Staat 
die höchste Form menschlicher Vereinigung ist. Daraus ergeben sich mit 
logischer Nothwendigkeit zwei Sätze:
	        

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