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Commentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.

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Bibliographic data

fullscreen: Commentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.

Monograph

Persistent identifier:
seydel_commentar_verfassung_1897
Title:
Commentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.
Author:
Seydel, Max
Place of publication:
Freiburg
Publisher:
Akademische Verlagsbuchhandlung J. C. B. Mohr
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1897
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Der Staatenbund.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Commentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.
  • Title page
  • Meinem lieben Freunde Clemens Freiherrn von Podewils.
  • Inhalt.
  • Einleitung.
  • I. Der Staat.
  • II. Der Bundesstaat nach der Lehre von Georg Waitz.
  • III. Kritik.
  • IV. Der Staatenbund.
  • V. Die neuere Entwicklung der Lehre vom Bundesstaate.
  • Einführungsgesetz zur Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Verfassungsurkunde.
  • Eingang der Verfassung.
  • I. Bundesgebiet.
  • II. Reichsgesetzgebung.
  • Die Organe der Bundesgewalt.
  • V. Reichstag.
  • VI. Zoll- und Handelswesen.
  • VII. Eisenbahnwesen.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen.
  • IX. Marine und Schiffahrt.
  • X. Consulatwesen.
  • XI. Reichskriegswesen.
  • XII. Reichsfinanzen.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
  • XIV. Allgemeine Bestimmungen.
  • Gesetzesregister.
  • Sachregister.
  • Werbung der Akademischen Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr über erschienene Staatsrechtsbücher.

Full text

Einleitung. 5 
IV. Der Staatenbund. 
Der Staatenbund ist die dauernde Vereinigung von Staaten zum Zwecke 
der gemeinsamen Ausubung einzelner Hoheitsrechte. (Vgl. nunmehr auch 
meine „Staatsrechtlichen und politischen Abhandlungen“ S. 75 ff.) 
Darin, daß der Staatenbund auf die Dauer berechnet ist, liegt sein Unter- 
scheidungsmerkmal gegenüber dem Bündnisse, das nur für den einzelnen Fall 
geschlossen ist. 
Die Hoheitsrechte, welche gemeinsam ausgeübt werden wollen, können 
die manchfachsten sein; ihre Art und Zahl begründet keinen begrifflichen 
Unterschied. 
Der Staat kann als solcher nach Innen wie nach Außen thätig werden; 
man kann nach diesem Gesichtspunkte seine Hoheitsrechte in äußere, internatio- 
nale, wohin z. B. das Recht über Krieg und Frieden und das Gesandtschafts- 
recht zählen, und in staatsrechtliche, wie das Recht der Gesetzgebung und der 
Verwaltung, unterscheiden. 
Demnach ist ein Staatenbund nicht nur zur gemeinsamen Ausübung 
äußerer, sondern auch zur gemeinsamen Ausübung innerer Hoheitsrechte denk- 
bar. Man kann im ersten Falle von einem internationalen, im zweiten 
Falle von einem staatsrechtlichen Staatenbunde sprechen. Zwischen 
beiden ist kein Unterschied des Wesens, wohl aber der äußeren Gestaltung. 
Beim ersteren Bunde ist mit Abschluß des Vertrages die gewollte Rechtswir- 
kung sofort erzeugt. Da der Bund nur international, nicht staatsrechtlich, 
also nur zwischen den Staaten, nicht in den Staaten wirkt, so bedarf es 
zu seiner Begründung lediglich des Staatsvertrages. 
Anders beim Bunde zu gemeinsamer Ausübung staatsrechtlicher Hoheits- 
rechte. Dieser Bund soll auch in den Staaten wirken, und da innerhalb 
derselben nur der Wille des Souveräns, als Gesetz, herrscht, so ist nöthig, 
daß der Souverän den Mitverbündeten die Mitausübung derjenigen Hoheits- 
rechte, welche Gegenstand des Bündnisses sind, durch Gesetz überträgt. Nur 
dadurch bindet der Herrscher die Staatsangehörigen zum Gehorsame gegen die 
Bundesgewalt, daß er dieselbe gesetzlich zu einer Gewalt im Staate macht, die 
in seinem Namen handelt. Der staatsrechtliche Bund findet also seine Ver- 
wirklichung nur dann, wenn der Inhalt des Bundesvertrags zwischen den 
Staaten zugleich zum Gesetze in den Staaten gemacht wird. 
Daraus ergibt sich ein nothwendiger Unterschied der Einrichtung beider 
Arten des Staatenbundes. 
Eine weitere Verschiedenheit der Gestaltung wird auch bemerkbar sein, 
je nachdem die verbündeten Staaten Einherrschaften oder Volksherrschaften sind. 
Insbesondere werden bei constitutionellen Monarchien, welche mit ein- 
ander im Bundesverhältnisse stehen, die Bundeseinrichtungen den Unterschied
	        

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