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Commentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.

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Bibliographic data

fullscreen: Commentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.

Monograph

Persistent identifier:
seydel_commentar_verfassung_1897
Title:
Commentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.
Author:
Seydel, Max
Place of publication:
Freiburg
Publisher:
Akademische Verlagsbuchhandlung J. C. B. Mohr
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1897
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Die neuere Entwicklung der Lehre vom Bundesstaate.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Commentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.
  • Title page
  • Meinem lieben Freunde Clemens Freiherrn von Podewils.
  • Inhalt.
  • Einleitung.
  • I. Der Staat.
  • II. Der Bundesstaat nach der Lehre von Georg Waitz.
  • III. Kritik.
  • IV. Der Staatenbund.
  • V. Die neuere Entwicklung der Lehre vom Bundesstaate.
  • Einführungsgesetz zur Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Verfassungsurkunde.
  • Eingang der Verfassung.
  • I. Bundesgebiet.
  • II. Reichsgesetzgebung.
  • Die Organe der Bundesgewalt.
  • V. Reichstag.
  • VI. Zoll- und Handelswesen.
  • VII. Eisenbahnwesen.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen.
  • IX. Marine und Schiffahrt.
  • X. Consulatwesen.
  • XI. Reichskriegswesen.
  • XII. Reichsfinanzen.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
  • XIV. Allgemeine Bestimmungen.
  • Gesetzesregister.
  • Sachregister.
  • Werbung der Akademischen Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr über erschienene Staatsrechtsbücher.

Full text

Einleitung. 11 
Deutschen Reichs, 2. Aufl., I S. 67 Anm. 17) „eine durchaus unhaltbare 
Behauptung subjectiver Willkür“, wenn ich sage, „daß eine Staatenverbin- 
dung, die nicht Staatenbund ist, Einheitsstaat sein müsse“. Ich habe mich, 
glaube ich, richtiger ausgedrückt und nirgends gesagt, daß eine Staatenverbin- 
dung Staat sein könne. Doch mag das auf sich beruhen. Aber S. 63 steht 
in fettem Drucke: „Souveränetät ist das erste und oberste begriffliche Merkmal 
des Staates." Das ist vollständig meine Ansicht, und darauf beruht ja 
meine ganze Bekämpfung des Bundesstaatsbegriffs. S. 68 heißt es hin- 
wiederum: „Allerdings wird die staatsrechtliche Construction im letzten Ende 
immer zu der Alternative: Staat oder nicht Staat gedrängt. Aber der Begriff 
Bundesstaat ist unentbehrlich und hat seine vollkommen logische Berechtigung 
in der wissenschaftlichen Nothwendigkeit, eine bestimmte Form der Staaten- 
verbindung gegenüber dem einfachen Einheitsstaate zu charakterisiren.“ 
In diesen Sätzen scheint mir die „subjective Willkür“ eine größere Rolle zu 
spielen, als die Schlüssigkeit der Darlegung. Denn wo kömmt denn im 
Bundesstaate die Staatenverbindung her, wenn die Souveränetät das erste 
und oberste begriffliche Merkmal des Staates ist? 
Ich kann es nach alledem nicht verstehen, wie Zorn zu der Beschuldi- 
gung kömmt, daß ich durch meine Verwerfung des Bundesstaatsbegriffes das 
Kind mit dem Bade ausgeschüttet habe. Ich vermag, um in Zorn's Gleich- 
niß zu bleiben, das Kind nicht zu sehen, das ich ausgeschüttet haben soll, 
ich sehe nur Wasser. 
Aus dieser kurzen Vorführung der hauptsächlichen Theorien erhellt, daß 
die Staatsrechtswissenschaft über das Problem des Bundesstaates noch zu 
keiner Einigung gelangt ist. Ich persönlich halte das Problem für unlösbar, 
weil falsch gestellt. Doch wie dem sein mag, das Eine ist vorläufig sicher, 
daß, gleich wie meine Theorie, so jede andere nicht viel mehr Vorkämpfer 
zählt, als ihren Urheber. Man muß eine Art calenlus Minervae anwen- 
den, um eine Mehrheit heraus zu bekommen. 
Aber wenn auch in dieser Beziehung Einigkeit nicht zu erwarten steht, 
über ein Anderes ist die Wissenschaft wohl, nachdem die erste Hitze des 
Streites verraucht ist, einig geworden. Es ist, um mit Paul Laband 
(Staatsrecht des Deutschen Reiches, 3. Aufl., I S. 86 Anm. 3) zu reden, 
„wissenschaftlich unzulässig“, eine Theorie „damit anzugreifen, daß man sie als 
politisch gefährlich, unpatriotisch und reichsfeindlich“ bezeichnet. Der Gebrauch 
vergifteter Waffen ist nicht nur vom Völkerrecht untersagt.
	        

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