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Commentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.

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Bibliographic data

fullscreen: Commentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.

Monograph

Persistent identifier:
seydel_commentar_verfassung_1897
Title:
Commentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.
Author:
Seydel, Max
Place of publication:
Freiburg
Publisher:
Akademische Verlagsbuchhandlung J. C. B. Mohr
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1897
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Verfassungsurkunde.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XI. Reichskriegswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Commentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.
  • Title page
  • Meinem lieben Freunde Clemens Freiherrn von Podewils.
  • Inhalt.
  • Einleitung.
  • I. Der Staat.
  • II. Der Bundesstaat nach der Lehre von Georg Waitz.
  • III. Kritik.
  • IV. Der Staatenbund.
  • V. Die neuere Entwicklung der Lehre vom Bundesstaate.
  • Einführungsgesetz zur Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Verfassungsurkunde.
  • Eingang der Verfassung.
  • I. Bundesgebiet.
  • II. Reichsgesetzgebung.
  • Die Organe der Bundesgewalt.
  • V. Reichstag.
  • VI. Zoll- und Handelswesen.
  • VII. Eisenbahnwesen.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen.
  • IX. Marine und Schiffahrt.
  • X. Consulatwesen.
  • XI. Reichskriegswesen.
  • XII. Reichsfinanzen.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
  • XIV. Allgemeine Bestimmungen.
  • Gesetzesregister.
  • Sachregister.
  • Werbung der Akademischen Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr über erschienene Staatsrechtsbücher.

Full text

310 XI. Reichskriegswesen. 
XI. Reichskriegswelen. 
Einleitung. 
Der Zwiespalt der Meinungen, der in Bezug auf die staatsrechtliche 
Natur des deutschen Heeres besteht, ist eine der merkwürdigsten Erscheinungen 
in der deutschen Staatswissenschaft. Allerdings ist er nur ein Kampf in den 
wissenschaftlichen Wolken; auf dem Boden des wirklichen Lebens weiß man 
davon nichts. 
Die eine Ansicht geht dahin, daß das deutsche Heer staatsrechtlich ein 
Reichsheer in demselben Sinne sei, wie die Marine Reichsmarine ist. Die 
andere Ansicht habe ich, Annalen des Deutschen Reichs 1875 S. 1396, in 
den Satz zusammengefaßt: „Das deutsche Heer ist nach der Verfassung ein 
Contingentsheer.“ Die erste Ansicht, die von einer größeren Zahl von Schriftstellern 
verfochten wird (ogl. P. Laband UI S. 484 Anm. 2), hat insbesondere 
Fr. Brockhaus in einem eigenen Buche: Das deutsche Heer und die Con- 
tingente der Einzelstaaten, Leipzig 1888, zu vertheidigen unternommen. Meine 
Ansicht theilt, mit den Abweichungen, die durch die Verschiedenheit unserer 
Grundauffassung des Reiches nothwendig bedingt sind, P. Laband (Staats- 
recht des Deutschen Reichs II S. 480 ff.; Die Einheitlichkeit des deutschen 
Heeres und die Contingentsherrlichkeit, Archiv für öffentliches Recht III 
S. 491 ff.) Es ist ein sprechender Beweis für die Sachlichkeit der wissen- 
schaftlichen Auffassung Laband's, daß er, der einer Bundesstaatstheorie 
anhängt, in dieser Frage mit mir einig geht. Denn das ist richtig, daß die 
gegnerische Lehre sich in das Gebäude einer Bundesstaatstheorie architektonisch 
besser einfügt und das Auge mehr befriedigt, als Laband's und meine 
Lehre. Aber das darf kein Grund sein, die Dinge anders sehen zu wollen, 
als sie sind. Die Verschiedenheit der wissenschaftlichen Auffassung soll immer 
die wirklichen Formen der Dinge, nur in verschiedener Beleuchtung, zeigen; 
sie darf nicht dazu führen, daß für das Auge des Einen die Formen der 
Wirklichkeit sich verzerren. 
Laband (II S. 539 Anm. 5) bemerkt einmal gegenüber seinen Gegnern, 
„daß sie von dem Standpunkte aus, von welchem sie die Militärverfassung 
des Reichs betrachten, Alles verkehrt sehen“. Zur Erzielung dieser Seh- 
wirkung gibt es bekanntlich zwei Mittel: entweder die Dinge oder sich selbst 
auf den Kopf zu stellen. Glücklicher Weise ist die Anwendung des ersten 
Mittels uns Theoretikern versagt. 
Als ich meine Abhandlung über das Kriegswesen des Deutschen Reiches 
schrieb (vgl. Annalen des Deutschen Reichs 1875 S. 1393), erachtete ich es 
nicht für nothwendig, den Satz, daß das deutsche Heer ein Contingentsheer 
sei, weitläufig zu rechtfertigen. Ich hielt es nicht wohl für möglich, daß er
	        

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