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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
staatsrecht_thueringen_1884
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
6
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Duchy of Saxe-Meiningen.
Duchy of Saxe-Altenburg.
Duchy of Saxe-Coburg and Gotha.
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Principality of Schwarzburg-Sondershausen.
Principality of Reuss of the elder line.
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1884
Scope:
217 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Das Staatsrecht des Herzogthums Sachsen-Altenburg.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt: Die staatlichen Organe.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 4. Die Staatsdiener.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Das Staatsrecht des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Das Staatsrecht des Herzogthums Sachsen-Meiningen.
  • Das Staatsrecht des Herzogthums Sachsen-Altenburg.
  • Title page
  • Erster Abschnitt: Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt: Die staatlichen Organe.
  • § 2. Das Staatsoberhaupt.
  • § 3. Die Staatsämter
  • § 4. Die Staatsdiener.
  • § 5. Die Staatsangehörigen.
  • § 6. Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden.
  • § 7. Der Landtag.
  • Dritter Abschnitt: Die staatlichen Funktionen.
  • Das Staatsrecht der Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Das Staatsrecht des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Das Staatsrecht des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen.
  • Das Staatsrecht des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
  • Das Staatsrecht des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie.
  • Nachtrag zum Staatsrecht der Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

84. Die Staatsdiener. 77 
den Aufenthalt im Ausland (außerhalb des deutschen Reiches) nimmt. Die Pension ist 
dem Beamten im Falle einer strafrichterlichen Verurtheilung, welche gesetzlich den Amts- 
verlust zur Folge hat, sowie bei Annahme einer Anstellung außerhalb Landes ohne landes- 
herrliche Genehmigung durch Verfügung der Anstellungsbehörde, im Falle, daß er wäh- 
rend seines Dienstverhältnisses ein Dienstvergehen begangen hat, welches seine Dienstent- 
lassung zur Folge gehabt haben würde, oder daß er sich einer solchen Verletzung allgemeiner 
Dienstpflichten schuldig macht, daß er, wenn annoch im Dienste, aus solchem entlassen wer- 
den würde, nach kontradiktorischem Disciplinarverfahren zu entziehen. 
Die Hinterbliebenen eines unwiderruflich angestellten Staatsdieners, Witt- 
wen und Descendenten, haben Anspruch auf ein Quartal der Besoldung excl. Dienstwoh- 
nung und Dienstgrundstücke und aller nicht zur eigentlichen Besoldung gehörigen Bezüge, 
und falls der Staatsdiener nicht mit seinem vollen Gehalte der Staatsdiener-Wittwen- 
Societät angehört, annoch auf ein zweites Quartal des überschießenden Besoldungstheils. 
War der Staatsdiener vorher widerruflich angestellt und befindet sich ungeachtet unwider- 
ruflicher Anstellung noch in einem Amte, für welches die Anstellung in der Regel wider- 
ruflich ist, so beschränkt sich das Gnadenquartal auf die baare Besoldung. Auch den 
Hinterbliebenen widerruflich angestellter Staatsdiener, welchen die Aufnahme in die Staats- 
diener-Wittwen-Sozietät gewährt ist, steht ein Anspruch auf 3 Monate der baaren Be- 
soldung zu. 
War der Staatsdiener pensionirt, so umfaßt das Gnadenquartal nur die gnaden- 
zeitberechtigten Pensionsbezüge. 
Falls der vom Anfange an unwiderruflich angestellte Staatsdiener nicht in die 
Wittwen-Sozietät ausgenommen ist, umfaßt die Gnadenzeit der Hinterbliebenen 2 Quar- 
tale. (Normativ v. 6. Juni 1866.) 
Jeder mit einer Jahresbesoldung von mehr als 120 Mark unwiderruflich angestellte 
Staatsdiener hat das Recht und die Verpflichtung, der Staatsdiener-Wittwen- 
Sozietät, einer staatlich verwalteten und staatlich garantirten Anstalt, mit seinem 
Diensteinkommen bis zu 6000 Mark beizutreten. (Regul. v. 12. Juni 1872.) 
Gewissen Klassen widerruflich angestellter Staatsdiener kann das Recht zur Auf- 
nahme mit festen Summen von 600 und 780 Mark, ausnahmsweise mit 1200 Mark, ge- 
währt werden. Mit Verwandlung des Dienstverhältnisses in ein unwiderrufliches können 
sie, indeß ohne Berechtigung hierzu, bis zur Besoldungshöhe aller unwiderruflich Ange- 
stellten aufgenommen werden, dafern sie sich nicht in einem Amte befinden, für welches 
die ursprüngliche Anstellung gesetzlich nur eine widerrufliche ist, welchen Falls die Auf- 
nahmesumme 1200 Mark nicht übersteigen darf. 
Mit Entlassung oder freiwilligem Austritte des widerruflich angestellten Staats- 
dieners erlischt dessen Recht ohne Anspruch auf Rückgewähr von Beiträgen. In ehren- 
vollen Ruhestand versetzte Gensdarmen verbleiben ungeachtet ihrer Eigenschaft als wider- 
ruflich angestellte Staatsdiener in der Wittwensozietät. 
Auch anderen widerruflich Angestellten kann, wenn sie mit einer Gnadenpension ent- 
lassen werden, die Mitgliedschaft in der Sozietät vorbehalten werden. 
Die Beiträge der Mitglieder bestehen in dem einmaligen Beitrage von 3% der 
ersten Aufnahmesumme und in jährlich 3% der aufgenommenen Besoldung oder Pension. 
Die jährliche Pension besteht in /“ der Aufnahmesumme. Pensionsberechtigt sind 
Wittwe und Kinder, erstere bis zu anderweiter Verheirathung, letztere bis zum vollendeten 
21. Lebensjahre. Der Antheil des aus dem Pensionsrechte Ausscheidenden wächst dem 
darin Verbleibenden zu. 
Eine Cession von mehr als ½ der Pension ist ungiltig. 
Der Pensionsanspruch für die Hinterbliebenen erlischt beim Ausscheiden der Staats-
	        

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