Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsche Geschichte für Schule und Haus nach den Forderungen der Gegenwart für das Königreich Bayern.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Geschichte für Schule und Haus nach den Forderungen der Gegenwart für das Königreich Bayern.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
weigand_geschichte_bayern_1899
Title:
Deutsche Geschichte für Schule und Haus nach den Forderungen der Gegenwart für das Königreich Bayern.
Author:
Friedrich, Johann
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Geschichte
Place of publication:
Hannover
Publishing house:
Carl Meyer
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1899
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
X. Die Gegenwart.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Geschichte für Schule und Haus nach den Forderungen der Gegenwart für das Königreich Bayern.
  • Title page
  • I. Inhaltsverzeichnis nach Querschnitten.
  • II. Inhaltsverzeichnis nach Längsschnitten.
  • III. Tafel der bedeutendsten Regenten Bayerns.
  • I. Die Zeit des Heidentums.
  • II. Die Zeit des Kampfes zwischen Heidentum und Christentum.
  • III. Die Zeit der Lehensherrschaft.
  • IV. Die Zeit des Verfalls der Kaisermacht.
  • V. Die Zeit der Reformation.
  • VI. Die Zeit des dreißigjährigen Krieges.
  • VII. Die Zeit der Fürstenmacht.
  • VIII. Die Zeit der Fremdherrschaft.
  • IX. Die Zeit des Ringens nach Einheit und Freiheit.
  • X. Die Gegenwart.
  • Advertising

Full text

X. Die Gegenwart. 131 
130. Das Bezirksamt. 
1. Landstraßen, Posten, Eisenbahnen, Flüsse und noch manches 
andere weisen auf größere Verbände hin, die in den verschiedenen 
Bundesstaaten verschiedene Größe und Namen haben. Im Koönigreich 
Bayern steht über den Ortsgemeinden der Bezirksamtsverband, der 
eine Anzahl Ortschaften umfaßt. Jedes Bezirksamt ist genau abge- 
grenzt, so daß jede Stadt, jedes Dorf und jeder einzelne Hof einem 
bestimmten Bezirksamte angehören. Größere Städte gehören nicht zu 
einem Bezirksamte, sondern stehen direkt unter der Kreisregierung, 
weswegen sie unmittelbare Städte genannt werden. Der oberste Be- 
amte in einem Bezirksamte ist der Bezirksamtmann. Er muß die 
Rechtswissenschaft studiert haben und wird vom Könige ernannt. Er 
hat darüber zu wachen, daß die bestehenden Gesetze und Verordnungen 
in seinem Bezirke befolgt werden, er ist Verwaltungsbeamter; eine An- 
zahl Gendarmen helfen ihm dabei. Diese sind über den Bezirk verteilt 
und haben die Ortschaften täglich zu begehen. Der Bezirksamtsassessor 
und eine Anzahl Schreiber helfen dem Bezirksamtmanne bei seinen 
Arbeiten. Der Bezirksamtmann ist auch Mitanfsichtsbeamter über die 
Kirchen und Schulen. Die alljährlichen Schulprüfungen werden vom 
Distriktsschulinspektor abgehalten. Das Militär-Aushebungggeschäft 
erstreckt sich über das ganze Bezirksamt und wird gewöhnlich am 
Sitze des Bezirksamts beforgt. Zur Uberwachung der Gesundheits- 
Pflege ist in jedem Bezirksamte ein besonderer Arzt angestellt, der den 
Titel Bezirksarzt führt. · « » 
2. Jedes Bezirksamt ist gewöhnlich in zwei Distrikte eingeteilt; 
kleinere Amter bilden nur einen Distrikt. Jeder Distrikt hat eine be- 
sondere Vertretung, den Distriktsrat; der Bezirksamtmann beruft diesen 
und leitet seine Versammlungen. Der Distriktsrat setzt die Ausgaben 
des Distrikts für Straßen, Brücken, Spitäler u. a. fest. Diese 
Steuern heißen Distriktsstenern und werden in Prozenten der Staats- 
steuern berechnet. Die Mitglieder des Distriktsrates werden gewählt. 
Jedes Mitglied des Distriktsrates muß wenigstens 30 Jahre alt sein; 
sein Amt ist ein Ehrenamt. 
  
  
— 
131. Ver Kreis. 
I. Eine Anzahl von Bezirksämtern bilden einen Kreis. Das 
Königreich Bayern ist in acht solcher Kreise eingeteilt, welche ihren 
Namen nach den Volksstämmen haben, die sie hauptsächlich bewohnen. 
Die Behörde des Kreises ist die Kreisregierung, deren Sitz in der 
Kreishauptstadt ist. Der Vorstand der Kreisregierung ist der Re- 
gierungspräsidenk. Der Kreisregierung sind die Bezirksämter und die 
unmittelbaren Städte unterstellt. Die Kreisregierung führt die Auf- 
sicht über die Steuern, über Schulen, Straßen, Flüsse, Wälder u. s. f. 
Jeder Regierungsrat hat gewöhnlich ein besonderes Fach zu bearbeiten: 
* 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment