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Deutsche Geschichte für Schule und Haus nach den Forderungen der Gegenwart für das Königreich Bayern.

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Monograph

Persistent identifier:
weigand_geschichte_bayern_1899
Title:
Deutsche Geschichte für Schule und Haus nach den Forderungen der Gegenwart für das Königreich Bayern.
Author:
Friedrich, Johann
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Geschichte
Place of publication:
Hannover
Publishing house:
Carl Meyer
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1899
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VII. Die Zeit der Fürstenmacht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Geschichte für Schule und Haus nach den Forderungen der Gegenwart für das Königreich Bayern.
  • Title page
  • I. Inhaltsverzeichnis nach Querschnitten.
  • II. Inhaltsverzeichnis nach Längsschnitten.
  • III. Tafel der bedeutendsten Regenten Bayerns.
  • I. Die Zeit des Heidentums.
  • II. Die Zeit des Kampfes zwischen Heidentum und Christentum.
  • III. Die Zeit der Lehensherrschaft.
  • IV. Die Zeit des Verfalls der Kaisermacht.
  • V. Die Zeit der Reformation.
  • VI. Die Zeit des dreißigjährigen Krieges.
  • VII. Die Zeit der Fürstenmacht.
  • VIII. Die Zeit der Fremdherrschaft.
  • IX. Die Zeit des Ringens nach Einheit und Freiheit.
  • X. Die Gegenwart.
  • Advertising

Full text

84 III. Die Zeit der Rrritenmacht. 
Landes verloren. Er hatte Preußens Selbständigkeit bewiesen und 
seinen Staat zu einer europaischen Großmacht emporgehoben. — Einige 
Jahre spa#ter wurde das Preußenland auf friedlichem Wege noch um 
die Provinzen Posen und Westpreußen vermehrt. 
6. Nach diesen Kriegen verwandte Friedrich seine ganze Kraft auf 
die Gesundung der inneren Zustände seines Landes; die vielen Feld- 
züge hatten demselben blutige Wunden geschlagen. Durch weise Spar- 
samkeit füllte er almählich die Stacrekassen. Er förderte Handel und 
Verkehr, erbaute Straßen und Kanäle, ließ die Wälder aufforsten, 
gab den verurmten Bauern Tferde und Getreide und sorgte für eine 
geordnete Rechispflege. Die Richter sollten ohne alle Parteilichkeit 
richten, die Gebühren wurden ermäßigt und die grausame Folter ab- 
geschofft. Ein bleibendes Denkmal neiner Fürsorge fürs Recht hat 
sich Friedrich in dem „Allgemeinen preußischen Landrecht“ gesetzt, d. i. 
ein Geietzbuch, das er gegen das Ende seiner Regierung bearbeiten 
ließ. Es war das erfte Gesetzbuch, welches in dentscher Sprache erschien, 
und diente vielen anderen Siaaten als Vorbisd. — Weil Friedrich 
ein solch außcrordentlicher würst war, erhielt er den Beinamen „der 
Große." Noch heute erzählr sich das Volk manche ernste und heitere 
Geschichte vom „allen Fritz“ 
– ———: – 
84. Die Anfänge der Bauernbefreinug. 
1. Trotz aller Verbesserungen und Befreiungen, die das deutsche 
Volk bisher erlangt hatte, stand der Bauer noch unter dem Drucke 
seiner Jutsherrschaft und fand selten Mittel und Wege, davon los- 
zukommen. Wollte der hörige Bauer frei werden, so mußte er sich 
loskaufen. Das thaten oft junge Leute, die zum Handwerke, zur 
Schiffahrt oder zu einem andern Gewerbe übergehen wollten. Gütige 
Herren schenkten zuweilen auch treuen Dienern oder deren Kindern. 
die Freiheit; doch waren solche Välle selten. 
2. Die preußischen Könige richteten ihre Sorge stets darauf, die 
Lage des Bauernstandes zu verbessern, und die Fürsten der übrigen 
deutschen Staaten folgten früher oder später diesem Beispiele. Friedrich 
Wilhelm I. untersagte den Beamten, sich von den Bauern fahren zu 
lassen und sie durch Stockschläge zu strafen. Jeder Ubertreter sollte 
das erste Mal sechs Wochen Festungsstrafe erhalten und zum andern- 
malr gehängt werden. Friedrich II. befahl, daß die zu den könig- 
lichen (zütern gehörenden Bauernhöfe den darauf wohnenden Leuten 
erb= und eigentümlich gehören sollten. Damit wurde die veibeigen- 
schaft auf den Krongütern für immer beseitigt und der Baner auf- 
gemuntert, seinen Hof ordentlich zu bewirtschaften. Friedrich I. 
achtete auch strenge auf eine menschenwürdige Behandlung der Bauern, 
indem er verfügte: „Wenn einem bewiesen werden kann, daß er einen 
Bauer mit dem Stocke geschlagen hat. so soll er ohne einige Gnade 
auf sechs Jahre zur Festung gebracht werden, wenn er auch der
	        

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