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alle übrigen Subaleernen-Geschäfte, als die nöthigen Expedicionen, Protokollfüh=
rungen, die Aufbewahrung des Archivs 2c. mit zu verwalten.
6. 71. In den Städten Posen und Bromberg wird aus der Mitte des
Magistrats und nach dessen Wahl ein besonderer Feuer-Sozictts-Direktor, und
gleichfalls durch Wahl des Magistrats ein besonderer Rendamt bestellt: diese
Beamten sind alsdann den gleichnamigen Kreis-Beamten gleich zu achten.
72. Fur jeden der Kreis-Landräthe und resp. der beiden Städtischen
Feuer-Sozieräts-Direktoren wird eine jährliche auf die Dauer ihrer Hunciion
firirte Remuneration von Ein Hundert Thalern auf den obgedachten Zun ge-
bracht. Die Kreis= Steuer-Eimehmer, als Kreis-Feuer-Sozieräts-Rendanten,
und ebenso auch die beiden Rendanten zu Posen und Bromberg hingegen be-
ziehen statt Gehaltes von allen durch sie vereinnahmten Geldern eine Tanti##me
von Zwei Prozent, und müssen aus diesem Einkommen zugleich alle Bureau-
Bedürfnisse der Kreis-Feuer-Sozietäts-Direktionen an Kassen= und Geschaftslokal,
Heizung, Schreibmaterialien u. s. w. gewähren.
73. In der Regel hat keiner der vorgenannten Sozietäts-Offizianten
außer dem ihm ausgesetzten Gehalt und resp. Tamième für etwanige Sozietäts=
Geschdfte außerhalb seines Wohnorts, ohne Unterschied, ob solche auf Rechnung
der Sozietäts-Kasse oder eines einzelnen Privat-Interessenten besorgt werden,
irgend eine Remuneration oder Dickten zu fordern. Bloß an Reisekosten wird
Ein Thaler für die Meile vergütet.
Eine besondere Kaurion wird in der Regel von den Kreissteuer-
Einnehmern für die Feuer-Sozietäts-Gelder nicht begehrk: es soll aber die Kau-
tion, welche sie als Kreissteuer-Einnehmer zu bestellen haben, so abgemessen und
regulirt werden, daß sie für sämmrliche ihnen anvertraute Nebenfonds und also
auch für die Feuer-Sozietkts-Beiträge mit hastet.
G. 75. Eben dasselbe ist auf die beiden Rendanten für die Städte Posen
und Bromberg (6. 71.) anzuwenden, Falls dieselben solche Beamte sind,
die schon anderweitig Kaution bestellt haben müssen. Ist dieses nicht der Fall,
so muß von Jedem derselben eine Kaution von Dreihundert Thalern bestellt
u. unnd gerichtlich deponirt werden.
Geschästs= 6. 76. Bei der Provinzial-Eeuer-Sozietäts-Direkrion wird ein Haupt-
lehung der Lagerbuch (Haupt-Kataster), und für jeden Kreis, sowie für jede der beiden
SiltSdte Posen und Bromberg besonders ein Kreis= (oder resp. Stadt-) Lager-
buch geführt, welches alle das Feuer-Persicherungsgeschäft betreffende Haupc-
Handlungen nachweisen muß.
6. 77. Damit aus dem Haupt-Lagerbuche in Zusammenstellung mit
den Provinzial-Geuer-Sozietäts-Kassen-Rechnungen zu jeder geit alle das Feuer-
Sozietäkowesen betreffende Data und Zusammenstellungen mit Leichtigkeit und
Gleichförmigkeit entnommen werden können, so ist das Kataster in zwiefacher
Ausfertigung, für jede Gemeinde oder Ortschaft besonders, und zwar geordnet
nach der Reihefolge der einzelnen darin belegenen Gehöfte, nach dem hier bei-
efügten Formular anzulegen und weiter durchzuführen. Aus den Unikaten die-
7 Orts-Kataster wird das Kreis-Lagerbuch, und aus den Duphkaten das
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** Haupt-#Lagerbuch zusammengesetzt. ·
. 78. Die vorfallenden Veränderungen (Eintreten neuer oder We
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