Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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alle übrigen Subaleernen-Geschäfte, als die nöthigen Expedicionen, Protokollfüh= 
rungen, die Aufbewahrung des Archivs 2c. mit zu verwalten. 
6. 71. In den Städten Posen und Bromberg wird aus der Mitte des 
Magistrats und nach dessen Wahl ein besonderer Feuer-Sozictts-Direktor, und 
gleichfalls durch Wahl des Magistrats ein besonderer Rendamt bestellt: diese 
Beamten sind alsdann den gleichnamigen Kreis-Beamten gleich zu achten. 
72. Fur jeden der Kreis-Landräthe und resp. der beiden Städtischen 
Feuer-Sozieräts-Direktoren wird eine jährliche auf die Dauer ihrer Hunciion 
firirte Remuneration von Ein Hundert Thalern auf den obgedachten Zun ge- 
bracht. Die Kreis= Steuer-Eimehmer, als Kreis-Feuer-Sozieräts-Rendanten, 
und ebenso auch die beiden Rendanten zu Posen und Bromberg hingegen be- 
ziehen statt Gehaltes von allen durch sie vereinnahmten Geldern eine Tanti##me 
von Zwei Prozent, und müssen aus diesem Einkommen zugleich alle Bureau- 
Bedürfnisse der Kreis-Feuer-Sozietäts-Direktionen an Kassen= und Geschaftslokal, 
Heizung, Schreibmaterialien u. s. w. gewähren. 
73. In der Regel hat keiner der vorgenannten Sozietäts-Offizianten 
außer dem ihm ausgesetzten Gehalt und resp. Tamième für etwanige Sozietäts= 
Geschdfte außerhalb seines Wohnorts, ohne Unterschied, ob solche auf Rechnung 
der Sozietäts-Kasse oder eines einzelnen Privat-Interessenten besorgt werden, 
irgend eine Remuneration oder Dickten zu fordern. Bloß an Reisekosten wird 
Ein Thaler für die Meile vergütet. 
Eine besondere Kaurion wird in der Regel von den Kreissteuer- 
Einnehmern für die Feuer-Sozietäts-Gelder nicht begehrk: es soll aber die Kau- 
tion, welche sie als Kreissteuer-Einnehmer zu bestellen haben, so abgemessen und 
regulirt werden, daß sie für sämmrliche ihnen anvertraute Nebenfonds und also 
auch für die Feuer-Sozietkts-Beiträge mit hastet. 
G. 75. Eben dasselbe ist auf die beiden Rendanten für die Städte Posen 
und Bromberg (6. 71.) anzuwenden, Falls dieselben solche Beamte sind, 
die schon anderweitig Kaution bestellt haben müssen. Ist dieses nicht der Fall, 
so muß von Jedem derselben eine Kaution von Dreihundert Thalern bestellt 
u. unnd gerichtlich deponirt werden. 
Geschästs= 6. 76. Bei der Provinzial-Eeuer-Sozietäts-Direkrion wird ein Haupt- 
lehung der Lagerbuch (Haupt-Kataster), und für jeden Kreis, sowie für jede der beiden 
SiltSdte Posen und Bromberg besonders ein Kreis= (oder resp. Stadt-) Lager- 
buch geführt, welches alle das Feuer-Persicherungsgeschäft betreffende Haupc- 
Handlungen nachweisen muß. 
6. 77. Damit aus dem Haupt-Lagerbuche in Zusammenstellung mit 
den Provinzial-Geuer-Sozietäts-Kassen-Rechnungen zu jeder geit alle das Feuer- 
Sozietäkowesen betreffende Data und Zusammenstellungen mit Leichtigkeit und 
Gleichförmigkeit entnommen werden können, so ist das Kataster in zwiefacher 
Ausfertigung, für jede Gemeinde oder Ortschaft besonders, und zwar geordnet 
nach der Reihefolge der einzelnen darin belegenen Gehöfte, nach dem hier bei- 
efügten Formular anzulegen und weiter durchzuführen. Aus den Unikaten die- 
7 Orts-Kataster wird das Kreis-Lagerbuch, und aus den Duphkaten das 
* 
** Haupt-#Lagerbuch zusammengesetzt. · 
. 78. Die vorfallenden Veränderungen (Eintreten neuer oder We 
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