Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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fall bisheriger Theilnehmer, Erhoͤhung oder Heruntersetzung der Versicherungs- 
summen und Versetzungen aus einer Klasse in die andere) werden, sobald solche 
als statthaft anerkannt sind, in die dazu besonders bestimmten Kolonnen, so 
lange die Uebersichtlichkeit des Ganzen es gestattet, nachgetragen; wenn aber 
dergleichen Veränderungen ssch in einem Orts-Kataster zu sehr häufen, so ist 
dann ein neues Orts-Kataster in doplo auszusertigen, um sowohl in dem Haupt- 
als in dem Kreis= (oder resp. Stadt-) Lagerbuch gleichzeitig an die Stelle des 
alten gebracht zu werden; das alte wird alodann aus den Büchern entfern und 
zu den Akten gebracht. 
6. 79. Damit aber immer vollkommene Uebereinstimmung zwischen dem 
Haupt-Lagerbuch und den Kreis= und resp. Stadt-agerbüchern erhalten werde, 
muß jeder Kreis= (oder Stadt-) Feuer-Sozieräts-Direktor allsährlich, sogleich 
nach Berichtigung der Eimragungen und Vermerke, die mit dem Anfang des 
neuen Jahres in Wirkung treten, eine getreue und von ihm beglaubigte Ab- 
schrift aller Veränderungs-Vermerke, welche seit dem Zeitpunkte der vorfdhrigen 
gleichartigen Berichts-Erstattung startgefunden haben, in duplo berichtlich an die 
Provinzial-Geucr-Sozietckts-Direktion einsenden; und Letztere hat demselben das 
Duplikat, mit dem Atteste der Richtigkeit und geschehenen Uebertragung in das 
Haupt-Lagerbuch versehen, binnen längstens drei Monaten zurückzusenden. 
. Jedermann, welcher in dem Fall ist, der Sozietaͤt mit dem 
nächstbevorstehenden Eimritts-Termin als neuer Interessent beizutreten, muß 
sein desfallsiges Gesuch wenigstens zwei Monate vorher an den Kreis= (oder 
Stadt-) Feuer-Sozietäts-Direktor gelangen lassen, und kann widrigenfalls von 
Letzterem, wenn nämlich derselbe mit der Regulirung des Anliegens nicht mehr 
u rechter Zeit zu Stande kommen zu können glaubt, für den nächsten Eintritts- 
Laxumi zurückgewiesen werden. 
6. 81. Die etwa nöthige Vervollständigung oder Revision der einge- 
reichten Beschreibungen, oder etwanige Tar-Aufnahmen müssen bis längstens vier 
Wochen vor Eintrift des Aufnahme-Termins bewirkt und bis dahin überhaupt 
in den Kreisen alle Aufnahmegeschäste, vollständig zur Genehmigung der Provin- 
zial-Direktion vorbereitet, abgeschlossen werden. 
+. 82. Bei bloßen Erhöhungen der Wersicherungssummen kommt es 
darauf an, ob solche auf den Grund einer schon vorhandenen Taxe oder Be- 
schreibung und des der letzteren angefügten Attestes zuldssig sind und nachge- 
sucht worden, oder ob es der erncuerten Genügung der Erfordernisse der 66. 18. f. 
bedarf. Im letztern Fall findet die Vorschrift der 65. d0. und 81. statt. Solche 
Erhöhungen aber, die bloß auf den Vrund der schon vorhandenen Dokumente 
zu bewirken sind, imgleichen sonst zulässge (. 15. und 27.) Heruntersetzungen 
der Versicherungssummen und gänzliche Löschungen können noch bis vier Wochen 
vor dem nächsten Eintritts-Termin rechtsgültig nachgesucht, und müssen bis 
dahin angenommen werden. 
6. 83. Alle Amträge, welche nach Vorstehendem zu spät eingehen, um 
noch für den nächsten Termin erledigt werden zu können, werden im Zweisels- 
fall so anzeseben, als ob sie im Lause der nächstfolgenden Periode zu gehöriger 
Frist angebracht worden wären. 
é. 84. Spatestens drei Wochen vor dem Eintritts-Termin müssen alle 
(No. 1694.) Be-
	        
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