— 101 —
erstern, so viel irgend thunlich, nur Quittungen uͤber die auf Anweisung geleisteten
Zahlungen eingesandt werden.
.. sgu diesem Zweck kann, wiewohl die Ptovinzial-Feuer-Sozietaͤts-Direktion
ihrerseits alle Zahlungsanweisungen an die Provinzial-Feuer-Sozietäts
Kasse ergehen laͤßt, die letztere alle vorkommenden Zahlungen, unter Beobachtung
der ihr dieserhalb zu ertheilenden Vorschriften, auf die einzelnen Feuer-Kassen-Rezepturen
anweisen.
5. 91. Die einzelnen Feuer-Kassen-Rezepturen leisten aber alle Aueeh
lungen ihrerseits nur im Namen und für Rechnung der Provinzial-Feuer-Soietäts-Kasse
auf deren allgemeine oder besondere Anweisung, und dürfen keine
uszahlung ohne solche Anweisung leisten. *
92. Alle Zahlungen ohne Unterschied müssen also bei der Probinkal
Direktion nachgesucht und justifzirt, und von ihr festgesetzt und angewiesen werden.
93. Der Provinzial-Direktion und Provinzial-Feuer-Sozietäts-Kasse
liegt es ob, bei ihren Dispositionen dahin zu sehen, daß bei keinem Kreis-(oder
Stadt-) Feuer-Sozietäts-Rendanten ein zu großer baarer Bestand anwachsen
könne. Des Endes muß aber auch jeder der Letztern durch den ihm zunaͤchst
vorgesetzten Direktor allmonatlich einen Abschluß von dem Zustande seines Soll,
Ist, Rest und Bestand an die Provinzial-DOirektion gelangen lassen.
. 94. Wenn zwar überall nicht zu erwarten ist, baß auch bei der Provinzial-Feuer-Sozietäts-Kasse
bloß durch Ueberschüsse der ordentlichen Beiträge
ein bleibender Bestand sich anhäufen könne, so muß doch, wenn ein so außerordentlicher
Fall eintreten sollte, davon Seitens der Provinzial-Direktion dem Ministerium
des Innern und der Polizei sofort Vortrag gemacht, und gutachtlich
vorgeschlagen werden, ob derselbe zum Besten der Sozietät (vorzugsweise durch
Ankauf Posenscher Pfandbriefe) zinsbar unterzubringen, oder allen Interessenten
eine Beitrags-Rate zu erlassen sey. «
95. Was die Rechnungs-Abnahme betrifft, so findet solche bei den
einzelnen Feuer-Kassen-Rezepturen nicht eigentlich statt. Denn da einerseits der
Betrag ihrer Gesammt-Einnahme bekannt und durch die Heberolle begruͤndet,
auch, wenn ctwa das Ausschreiben eines außerordentlichen Beitrags stattfindet,
dessen Ertrag von der Provinzial-Direktion selbst zu berechnen ist, andererseits
aber Seitens der Provinzial-Direktion in der Regel keine Reste gestattet werden,
sondern es Sache des Kreis= (oder Stadt-) Feuer-Sozietäts-Direktors
ist und bleibt, die Feuer-Sozietckts-Beiträge seines Bezirks bei eigener Verhafaung
auf jede gesetzliche Weise herbeizuschaffen; so kommt es nur darauf an, daß
allfährlich längstens bis drei Monat nach Neujahr jeder Kreis= Coder resp.
Soctadt-) Rendant seine völlig erledigte Original-Heberolle an die Provinzial=Direktion
einsende, und ein von der Letztern ausgefertigtes Zeugniß erhalte, daß
derselbe die gesammte Einnahme des verflossenen Jahres an die Provinzial-Feuer-Sozietäkts-Kasse
richtig abgeliefert habe.
(6. 96. Darauf zu halten, daß die Ablieferung der Heberollen und der
Beiträge selbst resp. baar und in Quittungen über die auf Anweisung geleisteten
Zahlungen prompt erfolge, und zu dem Zwecke bei der Provinzial-Feuer-Sodzietäts-Kasse
für jeden Kreis= (und resp. Stadt-) Rendanten ein besonderes
Konto führen zu lassen, liegt der Provinzial-Direktion bei eigener Verhaftung
Jahrgang 1836. (No. 1694.) P 8.
ob.
97.