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Bestimmungen des gegenwaͤrtigen Reglements gruͤnden, selbst approbiren; und
gilt hierbei (mit Vorbehalt der Disposition &. 120.) als Regel, daß Staats-
oder Kommunal-Beamte, soweit sie nicht unentgeldlich zu fungiren und zu rei-
sen verpflichtet sind, Handwerksmeister u. s. w. an Diaͤten, Versaͤumniß- und
Zehrungs-Kosten, Reisegeldern u. s. w. nach eben denjenigen Sätzen remunerirt
werden, die ihnen bei aähnlichen Geschäften für öffentliche Rechnung aus Unsern
Staats-Kassen zukommen würden. Zu etwanigen Generalkosten, die sich auf
das gegenwärtige Reglement nicht gründen, muß die Genehmigung des Mini-
steriums des Innern und der Polizei eingeholt werden. «
.102.UminUebereinstimmungmitdems.77.diekünfktgeuebersicht
allerdasFeuer-SozietätswescnbetreffendenDakcnzuecleichtetn,müssenalle
Jahresrechnungen nach folgender Form angelegt werden: #
1) bei der Einnahme sind die ordenklichen Beiträge in dem ersten Ein-
nahme-Titel für jede Klasse abgesondert, und bei seder mit Angabe
der General-Summe der die betreffende Klasse konstituirenden Ver-
sicherungs-Kapitalien und des für die Abtheilung reglementsmahig starc-
findenden Prozentsatzes, in Rechnung zu stellen, wogegen dann die au-
ßerordentlichen Beiträge, da sie sich von selbst nach den ordentlichen
proportioniren, in dem zweiten Einnahme-Titel, ohne diese Unterschei-
dungen, in folle verrechnet werden können, und
2) bei der Ausgabe muß in dem ersten Ausgabe-Titel an bezahlten Brand-
Vergütungsgeldern seder einzelne Brandunfall namentlich aufgeführt
und in besonderen Kolonnen vorn die Versicherungs-Summe des Ge-
baudes nachgewiesen, die Beitrags-Klasse, zu der es gehört, bezcichnet,
und die Quote der stattgefundenen Beschädigung (§. 42.) vermerkt
werden.
Scoveit die Provinzial-Feuer-Sojietäks-Kasse, um namentlich der Vor-
schrift zu 1. genügen zu können, einer Nachweisung aus dem Hauptlagerbuche
bedarf, muß sie sich dieselbe daraus selbst entnehmen und ihr letzteres dazu vor-
gelegt werden.
« §.103.DieProvinzial-Feuer-SozWitz-Kassemußwenigstensallviertel-
fährlich einmal einer ordentlichen Revision durch den Ober-Präsidenten selbst
oder auf seinen Auftrag durch den ihm zugeordneten Regierungsrath (§. 67.),
und wenigstens allährlich einmal einer außerordentlichen Revision durch den
Ober-Präsidenten unterworfen werden.
Bei jeder Kreis= (und resp. Stadt-) Feuer-Kassen-Rezeptur
muß monatlich eine ordentliche Kassen-Revision durch den Kreis= (oder Stadt-)
Feuer-Sogzietäts-Direktor vorgenommen werden, und ist nächst dem Rendanten
der Direktor für die Kasse mit seinem eigenen Vermögen verhastet. 14.
105. Beschwerden uͤber das Verfahren der Kreis- (und resp. Stadt-) itsapren in
Feuer-Sozieräts-Direktoren oder Anfragen der Letzteren sind zunächst bei der Strepse#uen
Provinzial-Geuer-Sozietäts-Direktion, in höchster Instanz aber bei Unserm Mi-
nisterium des Innern und der Polizei anzubringen: die Beschwerden, welche
über die Provinzial-Feuer-Sozietärs-Direktion selbst anzubringen, und die An-
sragen, welche von dieser zu machen seyn möchten, gelangen gleichfalls an Unser
Ministerium des Innern und der Polizei.
(No. 16094), P 2 K. 10.