Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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Bestimmungen des gegenwaͤrtigen Reglements gruͤnden, selbst approbiren; und 
gilt hierbei (mit Vorbehalt der Disposition &. 120.) als Regel, daß Staats- 
oder Kommunal-Beamte, soweit sie nicht unentgeldlich zu fungiren und zu rei- 
sen verpflichtet sind, Handwerksmeister u. s. w. an Diaͤten, Versaͤumniß- und 
Zehrungs-Kosten, Reisegeldern u. s. w. nach eben denjenigen Sätzen remunerirt 
werden, die ihnen bei aähnlichen Geschäften für öffentliche Rechnung aus Unsern 
Staats-Kassen zukommen würden. Zu etwanigen Generalkosten, die sich auf 
das gegenwärtige Reglement nicht gründen, muß die Genehmigung des Mini- 
steriums des Innern und der Polizei eingeholt werden. « 
.102.UminUebereinstimmungmitdems.77.diekünfktgeuebersicht 
allerdasFeuer-SozietätswescnbetreffendenDakcnzuecleichtetn,müssenalle 
Jahresrechnungen nach folgender Form angelegt werden: # 
1) bei der Einnahme sind die ordenklichen Beiträge in dem ersten Ein- 
nahme-Titel für jede Klasse abgesondert, und bei seder mit Angabe 
der General-Summe der die betreffende Klasse konstituirenden Ver- 
sicherungs-Kapitalien und des für die Abtheilung reglementsmahig starc- 
findenden Prozentsatzes, in Rechnung zu stellen, wogegen dann die au- 
ßerordentlichen Beiträge, da sie sich von selbst nach den ordentlichen 
proportioniren, in dem zweiten Einnahme-Titel, ohne diese Unterschei- 
dungen, in folle verrechnet werden können, und 
2) bei der Ausgabe muß in dem ersten Ausgabe-Titel an bezahlten Brand- 
Vergütungsgeldern seder einzelne Brandunfall namentlich aufgeführt 
und in besonderen Kolonnen vorn die Versicherungs-Summe des Ge- 
baudes nachgewiesen, die Beitrags-Klasse, zu der es gehört, bezcichnet, 
und die Quote der stattgefundenen Beschädigung (§. 42.) vermerkt 
werden. 
Scoveit die Provinzial-Feuer-Sojietäks-Kasse, um namentlich der Vor- 
schrift zu 1. genügen zu können, einer Nachweisung aus dem Hauptlagerbuche 
bedarf, muß sie sich dieselbe daraus selbst entnehmen und ihr letzteres dazu vor- 
gelegt werden. 
« §.103.DieProvinzial-Feuer-SozWitz-Kassemußwenigstensallviertel- 
fährlich einmal einer ordentlichen Revision durch den Ober-Präsidenten selbst 
oder auf seinen Auftrag durch den ihm zugeordneten Regierungsrath (§. 67.), 
und wenigstens allährlich einmal einer außerordentlichen Revision durch den 
Ober-Präsidenten unterworfen werden. 
Bei jeder Kreis= (und resp. Stadt-) Feuer-Kassen-Rezeptur 
muß monatlich eine ordentliche Kassen-Revision durch den Kreis= (oder Stadt-) 
Feuer-Sogzietäts-Direktor vorgenommen werden, und ist nächst dem Rendanten 
der Direktor für die Kasse mit seinem eigenen Vermögen verhastet. 14. 
105. Beschwerden uͤber das Verfahren der Kreis- (und resp. Stadt-) itsapren in 
Feuer-Sozieräts-Direktoren oder Anfragen der Letzteren sind zunächst bei der Strepse#uen 
Provinzial-Geuer-Sozietäts-Direktion, in höchster Instanz aber bei Unserm Mi- 
nisterium des Innern und der Polizei anzubringen: die Beschwerden, welche 
über die Provinzial-Feuer-Sozietärs-Direktion selbst anzubringen, und die An- 
sragen, welche von dieser zu machen seyn möchten, gelangen gleichfalls an Unser 
Ministerium des Innern und der Polizei. 
(No. 16094), P 2 K. 10.
	        
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