Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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é. 106. Es muß jedoch auch jedem Provinzial-Landtage durch den Ober= 
rsenen eine zu diesem Zweck abgefaßte allgemeine Darstellung über den Zu- 
and der Sozietät vorgelegt werden, welcher dann zugleich die noch nicht de- 
chargirten Rechnungen (5. 98.) anzuschließen sind, nicht minder jederzeit der der- 
malen geltende Verwaltungs-Kosten-Etat beizufügen ist. Dem Provinzial-Land= 
tage steht frei, sich bei dieser Gelegenheit alle Verhandlungen der Provinzial- 
Direktion vorlegen zu lassen und, wenn sich darin Anlaß zu Bemerkungen fun- 
det, solche in Corm der Petikionen zur Sprache zu bringen. 
107. Für Streitigkeiten, welche über gegenseitige Rechte und Ver- 
bindlichkeiten zpi chen der Sozietaͤt und einem oder mehreren Assoziirten ent- 
stehen, verbleibt es bei dem ordentlichen Wege Rechtens, wenn der Streit 6 
auf die Frage bezieht, ob der (angeblich) Assoziirte ruͤcksichtlich eines ihn betref- 
fenden Brandschadens uͤberhaupt als zur Sozietaͤt gehoͤrig zu betrachten, oder 
aber ihm überhaupt eine Brandschaden-Verguͤtung zu versagen sey oder nicht? 
Doch versteht sich von selbst, daß auch in diesen Faͤllen ein Kompromiß auf 
schiedsrichterliche Entscheidung nach weiterer Vorschrift der Gesetze zulaͤssig ist. 
108. Für alle übrige Streitfälle außer den vorstehend bezeichneten, 
namentlich bei Streitigkeiten über die Aufnahme der Taxen oder der Brand- 
schcben, über den Betrag der Feuer-Vergütungs-Gelder, über die Zahlungs= 
Modalitäten, über zu bezahlende Kosten u. dergl. findet hingegen der ordentliche 
Nechtsweg nicht statt, Peiern steht dem betheiligten Interessenten, welcher sich 
bei der Festsetzung der Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion nicht beruhigen will, 
nur die Wahl zwischen dem Wege des Rekurses und der Berufung auf eine 
schiedsrichterliche Entscheidung zu. Ist aber diese Wahl einmal getroffen und 
auf dem gewählten Wege bereits eine Entscheidung erfolgk, so kann hernach da- 
von nicht wieder abgegangen werden. 
109. Der Rekurs geht (nach §. 105.) an das Ministerium des In- 
nern und der Polizei, dessen Entscheidung auf diesem Wege die endliche 
und rechtskräftige ist. Wer aber die schiedsrichterliche Entscheidung in Anspruch 
nehmen will, muß die Berufung darauf binnen einer Praklusiofrist von sechs 
Wochen nach dem Empfange der Festsetzung der Provinzial-Direktion bei der 
letztern anbringen. 
110. Die schiedsrichterliche Behörde selbst soll aus drei Schiedsrich- 
tern bestehen, wovon einer als Obmann fungirt. Den ersten Schiedsrichter er- 
nennt der mit der Sozietät in Streit befangene Interessent, und den zweiten 
der Kreis= (oder Stadt-) Feuer-Sozietäts-Direktor, beide aus der Zahl der 
mit Grundstücken angesessenen Kreis= oder Stadt-) Einwohner, dergestalt je- 
doch, daß dieselben bei der Provinzial-Feuer-Sozietät assoziirt, außer einem nach 
den Gesetzen die Zeugnißglaubwürdigkeit beeinträchtigenden Verwandtschafts-Ver- 
häleniß, sowohl unter einander als mit dem Provokanten, großfährig und unta- 
delhaften Rufes seyn müssen. Den dritten Schiedsrichter, und zwar densenigen, 
welcher als Obmann eintritt, hace die Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion, und 
zwar lediglich aus der Zahl der in der Provinz mit Richtereigenschaft angestell- 
ten Justiz-Beamten zu ernennen, und diesem liegt die Protokollirung und Lei- 
tung der Verhandlung ob. 
é. 111. Diese Verhandlung muß bei Vermeidung der Nichtigkeit zrhe 
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