Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

16. 
Praͤͤmien u. 
Entschädigun- 
g welche die 
olictäl ge- 
währt. 
— 106 — 
bdude-Beschreibungen oder Gebdude-Taren von der Behörde beauftragt wird, 
so soll er (außer den Fuhrkosten bei vorkommenden Reisen, wofern ihm die 
Shle nicht gestellt worden) seine Gebühren nach folgenden Saätzen zu liquldi- 
ren haben: 
a) für Aufnahme oder Revision einer bloßen Beschreibung von jeder Ein- 
tausend Quadratfutz-Grundfläche für jedes Stockwerk zwei und einen 
halben Silbergroschen; 
b) für Aufnahme einer förmlichen Tare von seder Eintausend Quadratsuß- 
Grungdsläche für jedes Stockwerk Funszehn Silbergroschen; 
JP) für eine bloße Tar-Revision die Hälfte dieses letzteren Satzes. 
Es werden hierbei Gebdude, die überhaupt weniger als Eintausend Qua- 
dratfuß-Grundfläche haben, auf diese Fläche für voll, und die Ueberschüsse über 
eine solche Grundfläche, wenn sie unter Fünfhundert Quadratfuß sind, gar niche, 
wenn sie aber Fünfshundert Quadratfuß erreichen, gleichfalls für voll gerechnet. 
Und eben diese Liquidationssätze fnden auch Anwendung, wenn ein Baubeamter 
eine Gebdudebeschreibung 2c. auf Privatansuchen des Eigenthümers angefertigt 
und nicht zuvor ein anderes Abkommen getroffen hat. 
é. 121. Jeder sachverständige Bauhandwerker soll verpflichtet seyn, in- 
nerhalb des Kreises, in dem er ansässig ist, auf die Aufforderung der Feuer- 
Sozietsts-Direktion oder des kompelenten Bau-Beamten in den Tax= oder 
Brandschaden-Aufnahme-Terminen sich einzufinden und als Sachverständiger zu 
fungiren. (§. 101.) « 
122. Jeder Magistrat oder Woyt ist verbunden, die im 5. 19. be- 
merkte Ausfüllung zu bewirken, auch die in 6. 20. ff. vorgeschriebenen Atteste, 
soweit nicht in der Sache selbst Bedenken obwalten, auszustellen, und die zu 
ihrer desfallsigen Insormation nöchigen Lokal-Untersuchungen von Amtswegen 
vorzunehmen. 
123. Endlich soll auch jede öffentliche Behörde verpflichtet seyn, der 
Feuer-Sozietäts-Direktion jede von derselben erbetene und zu ihrem (der requi- 
rirten Behörde) Geschäftskreise gehrige Auskunfe, soweit nicht besondere ge- 
setzliche Bedenken entgegenstehen, zu erkheilen. 
124. Außer den eigentlichen Brandentschédigungsgeldern sollen von 
der Provinzial-Feuer-Sozierärs-Direktion auch noch an Prämien angewiesen 
werden: 
1) bei Bränden in Flecken, Dörfern, Weilern u. s. w. für den Eigen- 
thümer der ersten der von auswärts d. h. von einer andern Gemeinde 
oder Ortschaft her zur Hülfe gekommenen Sprützen Zehn Thaler, der 
zweiten Fünf Thaler und der dritten Drei Thaler, welche Sätze für 
Schlauchsprützen oder solche, die mehr als 250 Rehlr. Werth haben, 
um die Hälfte erhöht werden sollen; deögleichen für denjenigen, der 
mit seinem Angespann das erste volle Wasserküfen zur Brandstelle 
bringt, Drei Rihlr., für das Zweite zwei Rthlr., und für das dritte 
Einen Rehlr.; 
2) für besonders ausgezeichnete und verdienstliche oder wirksame Handlun- 
gen einzelner Individuen beim Feuerlöschen und Retten, besonders der 
Zimmerleute, Maurer und dergl. nach den Umständen Drei bis Zehn Nhit 
in 
 
	        
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