Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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bei Wirthschafts-Gebaͤuden: wie viel Staͤlle, auf wie viel Vieh, Remisen auf 
wie viel Wagen u. s. w. das Gebaͤude umfaßt. 
In der eilften Spalte wird die Lage des Gebäudes gegen seine Umge- 
bungen, besonders in Hinsicht auf Feuersgefahr von außen, und Schwierigkeie 
oder Leichtigkeit der Rettung bei entstehendem Brande, beschrieben. · 
In der jiste Spalte wird der dermalige Zustand des Gebäudes in 
den einzelnen Theilen, nach der Ordnung der vorigen Kolumnen, allgemein und 
besonders so angegeben, daß daraus auf den Werth geschlossen werden kann. 
Die Angabe des Alters des Gebäudes ist, wenn auch nur ungefähr, wo sie zu 
haben, nothwendig- · 
Die dreizehnte Spalte ist zur Bemerkung solcher Umstaͤnde, die außer- 
dem zur Beurtheilung der Feuergefaͤhrlichkeit und des dermaligen Werths des 
Gebdudes noch nuͤtzlich feyn koͤnnen, aufbehalten, z. B. wenn das Gebaͤude zu- 
letzt bedeutend reparirt worden, ob feuergefährliche Gewerbe darin betrieben wer- 
den, oder nicht u. s. w. 
» der vierzehnten Spalte endlich wird die Summe, mit welcher der 
Sigenthümer sein Gebdude zu versichern wünscht, in Preußischem Kourant an- 
gegeben. 
Wenn das Gebäude ekwa im Innern an einer Stelle im Werth sehr 
von der andern abweicht, z. B. wenn in diesen oder jenen Zimmern kostbarere, 
verbrennliche, zum Gebaude gehörige Einrichtungen gemacht worden sind, so muß 
solches in der passenden Spalte kurz, allenfalls mie Angabe des Werths der An- 
lagen, bemerkt werden, damit nach etwanigem partiellem Brande bei der Ab- 
schätung darauf Rücksicht genommen werden kann, und es bleibt Sache des 
Arfertigens der Beschreibung, dergleichen Umstände nicht zu übergehen, weil dar- 
auf hernach nicht gerücksichtigt werden kann, und eine Angabe nach dem Brande 
gar nicht, oder nur durch weitläuftige Aufstellung von Zeugen stattfindet. 
» Durch beiliegendes ausgefuͤlltes fingirtes Beispiel wird die Einrichtung 
der Beschreibungen nach den obigen Vorschriften vollkommen deutlich. 
Uebrigens muß bei der Beschreibung mit der strengsten Wahrheit ver- 
fahren werden. « 
» Ob der Eigenthuͤmer die Beschreibung selbst anfertigen, oder von irgend 
einem Sachverstaͤndigen anfertigen laffen will, bleibt ihm gaͤnzlich uͤberlassen, doch 
muß er im letzteren Falle solche mit unterschreiben, um dadurch zu bezeugen, daß 
er solche als richrig anerkennt. 
  
Jahrgang 1876. Q Schema.
	        
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