fundene Subhastation zu veranlassen. Ich beauftrage das Staatsministerium,
diese Meine Bestimmung durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 19ten März 1836.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(No. 1705.) Allerhöchste Kabineksorber vom 23sten März 1836., bekrefsend die Anwenbung
bes Edikes vom 28ten Oktober 1810. wegen Aufhebung des Mahl-,
Bier= und Brantweinzwangec in den neuen und wiedervereinigten Provinzen.
Ogees das Edikt vom 28sten Oktober 1810. wegen Aufhebung des Mahl-,
Bier= und Brantwein-Zwanges nach seinem ganzen Inhalte nur auf die damals
zur Monarchie gehörigen Provinzen sich beschränkt, so haben doch nach Ihrem
Berichte vom 25sten v. M. mehrere Gerichte dieser Beschränkung entgegen er-
kannt und das Edikt ohne gesetzliche Bestimmung auch in denjenigen Provinzen
zur Anwendung gebracht, welche später mit der Monarchie vereiniget worden.
Um solchen abweichenden Ansichten ein Ziel zu setzen, will Ich auf Ihren An-
trag hierdurch noch besonders erklären, daß das obgedachte Edikt in den später
neu= oder wiedererworbenen Provinzen bei Einführung des Allgemeinen Land-
rechts nicht mit eingeführt, in diesen Ländertheilen also der Mahl-, Bier= und
Brantwein-Zwang da, wo er wirklich bestand, zur Zeit noch nicht aufgehoben
ist. Sie haben diesen Erlaß zur Belehrung der Gerichte durch die Gesetz-
Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 23sten März 1836.
Friedrich Wilhelm.
An
die Minister des Innern, der Justiz und den Wirklichen Geheimen
Rath v. Ladenberg.