Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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No.  1707.)  Allerhöchste  Kabineksorber  vom  5ten  April  1836.)  die  Ergänzung  der  §5.  12.
und  13.  der  Kreisorbnung  für  die  Rheinprovinz  und  Westphalen  vom
13ften  Juli  1827.  beereffend.

N  den  Vorschristen  der  Kreisordnung  für  die  Rheinprovinz  und  Westphalen
  vom  13ten  Juli  1827.  9§.  12.  13.  sollen  die  Abgeordneten  zu  den  Kreistagen
  für  die  Städte  nur  aus  den  Magistrats-Personen  oder  Gemeinde-Vertretern
  und  für  die  Landgemeinden  nur  aus  den  Administrations-Beamten  oder
den  Vertretern  der  Sammt-Gemeinden  gewählt  werden.  Auf  die  Beschwerde
der  Nheinischen  Provinzialstände,  daß  hiernach  die  Wahl  oft  auf  Personen  gerichtet
  werde,  die  den  Kreisen  mit  keinem  Besitzthum  angehören,  will  Ich,  im
Verfolg  der  den  heinischen  Provinzialständen  im  Landtags-Abschiede  vom  3ten
März  v.  J.  ertheilten  Resolution,  die  Vorschriften  in  den  96.  12.  13.  der  Kreis-Ordnung
  vom  137en  Juli  1827.  dahin  erganzen,  daß  in  der  Rheinprovinz  für
die  Stadtgemeinden  nur  solche  Personen,  die  in  der  Stadt  ein  Haus,  und  für
die  Landgemeinden  nur  solche  zu  den  Kreistagen  abgeordnet  werden  sollen,  die
innerhalb  ihres  Wahlbezirks  ein  Haus  mit  einem  ländlichen  Grundstücke  eigenthümlich
  besitzen.  Sie  haben  diese  Bestimmung  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt
  zu  machen.
Berlin,  den  5ten  April  1836.

Friedrich  Wilhelm.
An  den  Sgtaateminister  v.  Rochow.

 

(No.  1708.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  gten  April  1836.,  bekreffend  die  Modifikation
der  Vorschrift  der  Subhastationsorbnung  für  die  Rheinprovinz  vom
Isten  August  1822.  §J.  4.  Nr.  5.

A##  Ihren  Bericht  vom  22sten  v.  M.  bestimme  Ich,  daß  gegen  die  Kauf-Bedingungen,
  welche  nach  der  Subhastations-Ordnung  für  die  Nheinprovinz  vom
Isten  August  1822.  §.  4.  Nr.  5.  durch  den  Extrahenten  der  Subhastation  zu
entwerfen  sind,  sowohl  von  dem  Schuldner  als  von  den  Hypotheken-Gldubigern,
es  sep  persönlich  oder  durch  einen  Spezial-Bevollmächtigten,  bei  dem  mil  der
Subhbastation  beauftragten  Friedensrichter  oder  dem  sonst  dazu  ernannten  Deputirten
  Erinnerungen  angebracht  werden  dürfen,  über  welche  der  Richter  im
Lizitations-Termine,  noch  vor  dem  Ausgebote,  durch  einen  in  das  Protokoll  as.
zunehmenden  Beschluß  zu  entscheiden  hat,  der  die  Kaufbedingungen  definitiv  fe
stellt,  und  weder  der  Berufung  noch  dem  Kassations-Rekurse  unterworfen  ist.
(Ne.  1707—1700.)  Sie