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(No. 1736.) Tarif, nach welchem das Pflastergeld in der Stadt Ueckermuͤnde zu erhe
Vom Ilsten Juli 1836.
S o
ben ist.
Sar. Pf.
s isi zu entrichten.
1. Von allem beladenen Lastfuhrwerk, incl. Schlitten, für jedes
Jugthir. 1
2. Von unangespannten Pferden und Maulthieren, mit oder
ohne Reiter oder Last, desgleichen von Ochsen oder Kühen,
umangespannt, für jedes Stick — 3
3. Von Kaͤlbern, Rindern, Fuͤllen, Ziegen, Schaafen, Laͤmmern,
Schweinen 2c., für jede 5 Sticcck — 2
Einzelne unter 5 Stück sind frei.
em er kun
Ein Lastfuhrwerk wird für beladen angenommen, wenn, außer den Zu-
behörungen desselben und Furter für höchstens drei Tage, von anderen Gegen-
änden mehr als die Ladung eines Schubkarrens, nämlich zwei Centner, sich
auf demselben befindet.
efreiungen.
Pflastergeld wird nicht erhoben:
1. von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Koͤniglichen
Hauses und den Koͤniglichen Gestuͤten angehoͤren;
2. von allen nach der obigen Bemerkung nicht für beladen zu erachtenden
uhrwerken, desgleichen von Armeefuhrwerken und von Fuhrwerken und
ieren, welche Militair auf dem Marsche bei sich fuͤhrt, ferner von
Offizieren zu Pferde und in Dienstuniform;
3. von ordinairen Reit-, Kariol-, Fahr= und Schnell-Posten und den dazu
gehörigen Beiwagen, so wie von ledig zurückgehenden Postpferden;
4. von Transporten, welche für unmittelbare Rechnung des Staats gesche-
ben, imgleichen von Vorspann= und Lieferungsfuhren auf der Hin= und
reise.
5. von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeine-Hülfsfuhren, imgleiche
Armen= und Arrestantenfuhren;
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6. von Wagen, welche Getraide und ländliche Erzeugnisse aller Art zu
Markte zum Verkauf bringen, imgleichen von dem zu Markte gebrach-
ten Vieh;
7. von allem Fuhrwerk, dessen Ladung Eigenthum der Einwohner von Uecker-
muͤnde ist, es mag mit eigenem oder fremdem Zugvieh bespannt seyn,
imgleichen von allem den dortigen Einwohnern gehoͤrigen Vieh;
.von allem drcth dessen Zugvieh dortigen Einwohnern gehoͤrt;
S0
.von allem Fu
rwerk, inci. Schlitten, zum Fortschaffen von Personen ein-
gerichtet, insofern solches nicht zugleich mehr als zwei Centner Fracht,
außer dem Gepäck der Personen und höchstens dreikägigem Futter, gela-
den hat;
(No. 1770—1777.) 10. von