10. von allen Wierthschafts-, Acker= und Düngerfuhren;
11. von Kirchen= und keichenfuhren.
Strafbestimmung.
Wer es unternimmt, sich der Enriichtung der durch vorstehenden Tarif
festgesezzen Abgabe zu entziehen, zahlt außer den verkürzten Gefällen als Serafe
das Vierfache des Betrages derselben.
Teplitz, den 31 sten Juli 1836.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Rother. Graf v. Alvensleben.
(No. 1737.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 20ften August 1836., dle Fortsetzung einer
gegen einen Militairpflichtigen schwebenden Untersuchung nach erfolgter
Einstellung desselben im Milltair betreffend.
A## den Bericht des Staatsministeriums vom 25sten v. M. und nach dessen
Antrage bestimme Ich, daß die Civilgerichte, sobald sie die Einstellung eines in
Untersuchung befindlichen Militairpflichtigen in Erfahrung bringen, und das Er-
kenneniß erster Instanz noch nicht publizirt ist, die Akten an das Miukairgench-
abzugeben haben, damit dasselbe die Untersuchung abschlietze und mit Berücksich-
tigung der Strasgesetze, welchen der Angeschuldigte zur Gei- der verübten That
unterworfen war, unter Anwendung der wtatcschen trafarten, das Urtheil
abfasse. War dagegen das Erkenntniß erster Instanz bereits publizirt, so ver-
bleibt die fernere Verhandlung und die Entscheidung in zweiter Instanz dem
Civilgerichte, von welchem das Urtheil, sobald es die Rechtskraft erlangt hat,
nach Vorschrift der Kriminalordnung 8. 575. dem Militairgerichte zur Umwand=
lung der erkannten Strafe in eine militairische und zur Wollstreckung zuzufertigen
ist. Die Vorschrift des H. 30. der Ersatz-Aushebungs-Instruktion vom 13ten
April 1825, nach welcher ein in Untersuchung stehendes Individuum vor der
Vollstreckung der Strafe nicht eingestellt werden darf, wird hierdurch nicht auf-
gehoben. Diese Bestimmung ist durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 20ften August 1836.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.