K. 15.
Wenn in dem vorstehenden Falle (§. 14.) der Pflichtige die Tilgung der
Renten vor Ablauf des daselbst angegebenen Zeitraums ganz oder theilweise
herbeizuführen wünscht; so kann er solche durch Bezahlung der in der beigefüg-
len Tabelle für jedes Fahr berechneten Ablösungsbetradge bewirken; die theilweise
4& -EMalbzulssenden Rentenbeträge müssen jedoch mindestens in 5 Sgr. bestehen und
in Summen von 5 Sgr. sich abrunden. Wegen Abschreibung der abgelöseten
Rentenbeträge und deren Löschung im Hppothekenbuche findet die Vorschrift im
#. 13. Anwendung.
4. 16.
Ueber die Auseinandersetzung der Berechtigten und Pflichtigen muß in
gleicher Art, wie es für Ablösungen überhaupt vorgeschrieben ist, von dem Kom-
missarius der Tilgungsanstalt ein Rezeß ausgenommen werden, dessen Bestati-
gung der Direktion der Anstalt zusteht. Diese hat bei Prüfung desselben alles
das zu beobachten, was den General-Kommissionen in dieser Hinsscht obliegt. Die
von ihr ertheilte Bestaätigung hat mit einer von der General-Kommission ertheil-
ten Bestdrigung gleiche rechrliche Krast und Wirkung. Die von den vorge-
vannten Kommissarien aufgenommenen Rezesse bedürfen keiner gerichtlichen, oder
Votariellen VWollziehung, wenn die Direktion der Tilgungskasse dabei nichts zu
erinnern findet; werden aber von derseben zur Erledigung vorgekommener Be-
denken anderweitige, protokollarische Verhandlungen für nöthig erachtet, so ist
damit ein richterlicher Beamte zu beauftragen.
K. 17.
Auf den Grund des von der Direktion der Tilgungskasse bestätigten
Rezesses werden die abgelöseten Leistungen im Hypothekenbuche gelöscht und an
deren Stelle die an die Tilgungskasse zu zahlenden Rencen, sowie die in dem
alle des #. 14. stattfindenden besondern Bedingungen auf die verpflichteten Grund-
cke eingetragen. Nach erfolgter Eintragung, oder, wenn das Hypothekensolium
Bzadie verpflichteten Grundstücke noch nicht regulirt ist, nach Ertheilung des die
telle der Eintragung vertretenden, gerichtlichen Rekognitionsattestes, werden
die Schuldverschreibungen, welche dem Berechtigten zu seiner Absindung auszu-
reichen sind, ausgefertigt und demselben gegen eine beglaubigte Quittung, 64 wel-
cher er sich zugleich wegen aller Ansprüche aus dem Ablösungsgeschäste, für ab-
gelunden erklären muß, ausgehändigt, in dem Falle aber, wenn ihm wegen der
echte dritter Personen das Absindungskapital zur freien Verfügung nicht über-
wiesen werden kann, vorldufig bei dem betreffenden Gerichte deponirtk.
Der Rezeß bleibt in Verwahrung der Direktion der Tilgungskasse; diese
ertheilt dem Pfichtigen über die erfolgte Ablösung und die dagegen übernomme-
Den Verssichtungen eine Urkunde, für welche, je nachdem der Fall des &. 11.
. 14. eintritt, das erforderliche Schema beigefuͤgt ist.
oder des
c 8. 18.
Was wegen der Rechte und Verbindlichkeiten dritter Personen in Be-
ziehung auf die Ablssungen überhaupt und wegen der Kapitalabfindung inern
on-