Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

K. 15. 
Wenn in dem vorstehenden Falle (§. 14.) der Pflichtige die Tilgung der 
Renten vor Ablauf des daselbst angegebenen Zeitraums ganz oder theilweise 
herbeizuführen wünscht; so kann er solche durch Bezahlung der in der beigefüg- 
len Tabelle für jedes Fahr berechneten Ablösungsbetradge bewirken; die theilweise 
4& -EMalbzulssenden Rentenbeträge müssen jedoch mindestens in 5 Sgr. bestehen und 
in Summen von 5 Sgr. sich abrunden. Wegen Abschreibung der abgelöseten 
Rentenbeträge und deren Löschung im Hppothekenbuche findet die Vorschrift im 
#. 13. Anwendung. 
4. 16. 
Ueber die Auseinandersetzung der Berechtigten und Pflichtigen muß in 
gleicher Art, wie es für Ablösungen überhaupt vorgeschrieben ist, von dem Kom- 
missarius der Tilgungsanstalt ein Rezeß ausgenommen werden, dessen Bestati- 
gung der Direktion der Anstalt zusteht. Diese hat bei Prüfung desselben alles 
das zu beobachten, was den General-Kommissionen in dieser Hinsscht obliegt. Die 
von ihr ertheilte Bestaätigung hat mit einer von der General-Kommission ertheil- 
ten Bestdrigung gleiche rechrliche Krast und Wirkung. Die von den vorge- 
vannten Kommissarien aufgenommenen Rezesse bedürfen keiner gerichtlichen, oder 
Votariellen VWollziehung, wenn die Direktion der Tilgungskasse dabei nichts zu 
erinnern findet; werden aber von derseben zur Erledigung vorgekommener Be- 
denken anderweitige, protokollarische Verhandlungen für nöthig erachtet, so ist 
damit ein richterlicher Beamte zu beauftragen. 
K. 17. 
Auf den Grund des von der Direktion der Tilgungskasse bestätigten 
Rezesses werden die abgelöseten Leistungen im Hypothekenbuche gelöscht und an 
deren Stelle die an die Tilgungskasse zu zahlenden Rencen, sowie die in dem 
alle des #. 14. stattfindenden besondern Bedingungen auf die verpflichteten Grund- 
cke eingetragen. Nach erfolgter Eintragung, oder, wenn das Hypothekensolium 
Bzadie verpflichteten Grundstücke noch nicht regulirt ist, nach Ertheilung des die 
telle der Eintragung vertretenden, gerichtlichen Rekognitionsattestes, werden 
die Schuldverschreibungen, welche dem Berechtigten zu seiner Absindung auszu- 
reichen sind, ausgefertigt und demselben gegen eine beglaubigte Quittung, 64 wel- 
cher er sich zugleich wegen aller Ansprüche aus dem Ablösungsgeschäste, für ab- 
gelunden erklären muß, ausgehändigt, in dem Falle aber, wenn ihm wegen der 
echte dritter Personen das Absindungskapital zur freien Verfügung nicht über- 
wiesen werden kann, vorldufig bei dem betreffenden Gerichte deponirtk. 
Der Rezeß bleibt in Verwahrung der Direktion der Tilgungskasse; diese 
ertheilt dem Pfichtigen über die erfolgte Ablösung und die dagegen übernomme- 
Den Verssichtungen eine Urkunde, für welche, je nachdem der Fall des &. 11. 
. 14. eintritt, das erforderliche Schema beigefuͤgt ist. 
oder des 
c 8. 18. 
Was wegen der Rechte und Verbindlichkeiten dritter Personen in Be- 
ziehung auf die Ablssungen überhaupt und wegen der Kapitalabfindung inern 
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