Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

also vom ....... bis ..... ....... ... „eine auf jene Grund- 
stuͤcke im Hypothekenbuche eingetragene jabrliche Rente oonon 
welche in sechs gleichen Theilen am sten Oktober, am Isten November, an 
Isten Dezember, am Isten Januar, am Isten Februar und am Isten Maͤrz zu- 
gleich mit der Grundsteuer erhoben wird, an die Tilgungskasse zu entrichten; es 
steht ihnen jedoch frei, diese Rente ganz oder theilweise, letzteres jedoch nur in 
Jahresbetraͤgen, welche mindesiens in 5 Silbergroschen bestehen und in Sum- 
men von 5 Silbergroschen sich abrunden muͤssen, im Laufe der Tilgungszeit 
nach Maaßgabe der in der angehaͤngten Tabelle fuͤr jedes Tilgungsjahr berech- 
neten Abloͤsungsbetraͤge zu tilgen. 
Paderborn, den 
Die Direktion der Paderbornschen Tilgungskasse. 
  
(No. 1713 — 1714.) (No. 1744.)
	        
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