Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

122

g.  12.

Für  die  Ansstellung  und  für  die  Erneuerung  eines  Hausirausweises  ist  die  gesenzliche

Sportel  von  je  —  15  kr.  für  Ein  Jahr  zu  erheben.
g.  13.

Wäbrend  der  Gewerbewanderung  finden  auf  den  Hausirer  die  allgemeinen  Bestim—
mungen  wegen  ver  Reisenden  und  ibrer  Beherbergung  Anwendung,  und  es  ist  deßhalb  insbesondere
  nach  Maßgabe  der  Verfügung  vom  29.  Mai  1834,  betreffend  den  Aufenthalt  in
vden  Gemeinden  des  Königreichs,  (Reg.  Blatt  S.  401)  Ziffer  1  von  der  Beberbergung  eines
ortsfremden  Haustrers  der  Ortspolizeibebörde  bei  Vermeidung  der  in  der  Verfügung  vom
26.  Oktober  1838,  betreffend  die  Bestrafung  der  unerlaubten  Beberbergung  von  Fremden,
(Reg.  Blatt  S.  598)  bezeichneten  Strafen  Anzeige  zu  machen.

S.  14.

Die  Haustrer  sind  nicht  verpflichtet,  ihre  Hausirausweise  den  Ortsvorstehern  oder  Oberämtern
  von  Zeit  zu  Zeit  zum  Vistren  vorzulegen.

Dagegen  sind  die  Polizeibehörden,  Landjäger  und  Polizeiofficianten  berechtigt,  jeverzeit
  von  den  Haustrausweisen  Einsicht  zu  nehmen,  und  es  kann,  daß  solches  geschehen  ist,
durch  den  Ortsvorsteher  oder  Bezirksbeamten  in  den  Ausweis  eingetragen  werden.

S.  15.

Macht  sich  der  Hausirer  auf  der  Gewerbewanderung  eines  Verbrechens  oder  Vergehens
  oder  einer  wiederholten  Verfehlung  gegen  vie  Art.  53  und  54  der  Gewerbe-Ordnun  g
schuldig,  so  ist  solches  von  der  betreffenden  Polizeibehörde  oder  bei  gerichtlicher  Bestrafung
von  dem  Ortsvorsteher  der  Heimathgemeinde  des  Gestraften  (Verfügung  vom  30.  Oktober
  1848,  betreffend  die  Vereinfachung  der  Geschäfte,  IV.  Ziffer  3,  Reg.  Blatt  S.  493)
dem  Oberamte  seines  Heimathortes  sofort  anzuzeigen,  und  es  hat  vieses  je  nach
Beschaffenbeit  des  Falls  über  vie  Zurückziehung  des  Hauftrausweises  auf  Grund  ver
Art.  52  oder  55  der  Gewerbe-Ordnung  zu  erkennen.  Im  Falle  der  Zurückziehung  ves
Hausir-Ausweises  ist  die  Verfügung  nach  Maßgabe  des  Art.  66  der  Gewerbe-Ordnung
eröffnen.

In  dringenden  Fällen,  insbesondere  bei  bereits  eingetretenem  Mißbrauche
des  Haufsirausweises,  kann  dem  Haustrer  durch  das  Oberamt  des  Betretungs=  oder  Wohnorts
  der  Haustrausweis  vorläufig  abgenommen  werden.

zu