Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

g. 
Bauliche 
Veränderun= 
gen während 
der Versi e- 
rungszeit. 
-* 
Brandscha- 
den-Tarc. 
— 22 — 
e die erste dieser zehnjährigen Perioden wird ausnahmsweise bestimmt, daß 
schon nach den ersten fünf Jahren eine solche Revisson rden soll, und da- 
vei für die nächstfolgenden fünf Jahre auf dem vorbezeichneten Wege eine etwa 
als nöthig oder nützlich anerkannte Abänderung getroffen werden kann. 
5.. 35. b. Insonderheit gelten die im F. 34. regulirten Beitragssätze nur 
für die ersten fünf Jahre: es soll jedoch aus den wahrscheinlichen Ueberschüssen 
der ordentlichen Beiträge ein eiserner Bestand bis auf die Höhe von 150,000 
Rehlr. angesammelt werden, und eine Herabsetzung der Beitragssätze nach Maaß- 
abe der Erfahrung doch nicht eher stattfinden, als bis der eiserne Bestand ge- 
unn ist. Jedoch kann auch selbst schon innerhalb dieser ersten fünf Jahre 
owohl eine vermindernde als erhöhende Berichtigung des Tarifs eintreten, wenn 
auf Antrag der Sozietäts-Direktion und auf Zustimmung des Provinzial-Land= 
tags Unsere Genehmigung erfolgt. 
é. 36. Wenn während der Versicherungszeit in oder an dem Gebäude 
eine Veränderung oder Anlage gemacht wird, welche die Feuersgefahr in dem 
Maabe erhöhet, dap solche grundsätzlich die Versetzung des versicherten Gebäudes 
in eine andere, zu höneren Beiträgen verpflchtete Klasse nach sich ziehen würde: 
so ist der Verstcherte verpflichtet, dem Burgemeister binnen Monaksfrist davon 
Anzeige zu machen, und Ach der aus den getroffenen baulichen Abänderungen 
reglementemäßig etwa folgenden Beitrags-Erhöhung zu unterwerfen. Der Burge- 
meister hat über diese Anzeige eine Bescheinigung zu ertheilen. 
6 37. Wird die Anzeige nicht in Monatofrist geleistet, so muß der 
Versicherte den vierfachen Betrag der Differenz zwischen den geringeren Bei- 
trägen, welche er entrichte: hat, und den höheren, welche er ha#te entrichten müs- 
sen, als Strafe zur Provinzial-Feuer-Sozietäks-Kasse einzahlen. 
5. 38. Dieser Strafbeitrag wird von dem Anfange des Jahres an, in 
welchem die Anzeige hätte gemacht werden sollen, bis zu Enot des Jahres, in 
welchem dieselbe nachträglich gemacht oder anderweitig die Entdeckung der vor- 
enommenen Veränderung erfolgt ist, jevoch nicht über den Zeitraum von fünf 
Fahren hinaus, berechnet. 
6. 39. Dagegen wird zwar die durch die Veränderung erhöhete Feuers- 
gefahr von der Sozietät von Anfang an mit übernommen: es muß aber, wo 
eine Versetzung des Gebäudes in eine andere zu höheren Beitragen verpflichtete 
Klasse eintritt, der höhere Beitrag vom Anfange des Jahres an, in welchem die 
Veränderung stattgefunden hat, noch außer den Strafbeiträgen (5h. 37. und 38.) 
geleistet werden. 
8. 40. Einer förmlichen Abschätzung des Schadens, welcher in einem bei 
der Feuer-Sozietät versicherten Gebäude durch Breind entstanden ist, bedarf es 
nur, wenn der Feuerschaden partiell gewesen, und bas Gebäude nicht völlig ab- 
gebrannt oder zerstört, also ein vollständiger Neubau nicht erforderlich ist. 
6 41. Alsdann hat dieselbe den Zweck, sowohl den Werth der unbe- 
schädigt gebliebenen Theile des Gebdudes, als den Betrag dersenigen Kosten zu 
ermitteln, welcher erforderlich ist, um die vernichteten oder beschadigten Theile 
desselben in den Zustand vor dem Brande wieder herzustellen. 
42.
	        
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