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ober in Preu
Conventlonsgeld Gane ß.
Wentige
sennge.
Von lebenden vierfuͤßigen Thieren fuͤr das Stuͤck 54
Von lebenden Voͤgein fuͤr das Stück 1½#
Von Baumen zum Werpflanzen für das Schock 54
an jeder Empfangsstaͤtte.
Leere Schiffe, imgleichen die im Manifeste nicht angegebenen Reisevik-
tualien der Schiffer in verhaͤltnißmaͤßigen Quantitaͤten, die zum Verdeck eines
Luhrgeuges einmal zugerichteten Bretter oder, in Ermangelung selcher, die zur
edeckung der Ladung nöthigen losen Bretter, und zwar:
1 Schock bei Schiffen unter 10 Last;
2 - - * von 10 bis unter 25 Last, und
22. „" * von größerer Ladungsfähigkei,
find gänzlich frei.
Im Allgemeinen aber gelten noch folgende nähere Bestimmungen:
1) Von Waaren, welche bloß innerhalb Landes auf der Weser transpor-
tirt, oder, im freien Verkehr befindlich, aus dem Inlande stromwärts
ausgeführt, oder mit der Bestimmung nach einem inländischen Orte ein-
geführt werden, wird, ohne Unterschied, ob die Versteuerung gleich beim
Gränzeingange oder erst am Orte der Ausladung erfolgt, kein Weser-
zoll erhoben.
2) Waaren, welche aus dem Gebiet des Kurfürsenthum Hessen im steuer-
lich freien Verkehr auf der Preußischen Weserstrecke durchgeführt, oder
welche, umgekehrt, durch das Preußische Gebiet weserwärks mit der Be-
stimmung zur Ausladung innerhalb des Kurfürstlich -Hessischen Gebiets
durchgeführt werden, bleiben von der Entrichtung des Weserzolls befreit.
C. Am Nhein
wird an Schiffahrksabgaben, wie solche durch die Rheinschiffahrtsordnung vom
31. März 1831. und durch spätere Vereinbarungen bestimmt sind, erhoben:
I. ein Rekognitionsgeld von allen beladenen und unbeladenen Fahrzeugen
nach Maaßgabe ihrer Ladungsfahigkeit, an denjenigen der nachbenannten Rhein-
zollstellen, bei welchen sie vorbei= oder von welchen sie abfahren, und zwar:
a) Bet zu Koblenz, Andernach, Linz, Koͤln, Duͤsseldorf, Ruhrort und
esel;
b) aufwaͤrts zu Emmerich, Wesel, Ruhrort, Duͤsseldorf, Koͤln, Linz, Ander-
nach und Koblenz.
Fuͤr