Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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ober in Preu 
Conventlonsgeld Gane ß. 
Wentige 
sennge. 
  
Von lebenden vierfuͤßigen Thieren fuͤr das Stuͤck 54 
Von lebenden Voͤgein fuͤr das Stück 1½# 
Von Baumen zum Werpflanzen für das Schock 54 
an jeder Empfangsstaͤtte. 
Leere Schiffe, imgleichen die im Manifeste nicht angegebenen Reisevik- 
tualien der Schiffer in verhaͤltnißmaͤßigen Quantitaͤten, die zum Verdeck eines 
Luhrgeuges einmal zugerichteten Bretter oder, in Ermangelung selcher, die zur 
edeckung der Ladung nöthigen losen Bretter, und zwar: 
1 Schock bei Schiffen unter 10 Last; 
2 - - * von 10 bis unter 25 Last, und 
22. „" * von größerer Ladungsfähigkei, 
find gänzlich frei. 
Im Allgemeinen aber gelten noch folgende nähere Bestimmungen: 
1) Von Waaren, welche bloß innerhalb Landes auf der Weser transpor- 
tirt, oder, im freien Verkehr befindlich, aus dem Inlande stromwärts 
ausgeführt, oder mit der Bestimmung nach einem inländischen Orte ein- 
geführt werden, wird, ohne Unterschied, ob die Versteuerung gleich beim 
Gränzeingange oder erst am Orte der Ausladung erfolgt, kein Weser- 
zoll erhoben. 
2) Waaren, welche aus dem Gebiet des Kurfürsenthum Hessen im steuer- 
lich freien Verkehr auf der Preußischen Weserstrecke durchgeführt, oder 
welche, umgekehrt, durch das Preußische Gebiet weserwärks mit der Be- 
stimmung zur Ausladung innerhalb des Kurfürstlich -Hessischen Gebiets 
durchgeführt werden, bleiben von der Entrichtung des Weserzolls befreit. 
C. Am Nhein 
wird an Schiffahrksabgaben, wie solche durch die Rheinschiffahrtsordnung vom 
31. März 1831. und durch spätere Vereinbarungen bestimmt sind, erhoben: 
I. ein Rekognitionsgeld von allen beladenen und unbeladenen Fahrzeugen 
nach Maaßgabe ihrer Ladungsfahigkeit, an denjenigen der nachbenannten Rhein- 
zollstellen, bei welchen sie vorbei= oder von welchen sie abfahren, und zwar: 
a) Bet zu Koblenz, Andernach, Linz, Koͤln, Duͤsseldorf, Ruhrort und 
esel; 
b) aufwaͤrts zu Emmerich, Wesel, Ruhrort, Duͤsseldorf, Koͤln, Linz, Ander- 
nach und Koblenz. 
Fuͤr
	        
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