Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

Besilmmung

der  Thierarznelschule,
  Umang
  der  Oberufsicht
  des
Kuratorii  auf
dleselbe.

„Kuratorium,  Abtheilung  für  die  Krankenhaus-Angelegenhe#ten"“
„Kuratorium,  #übtheilung  für  die  Thierarzneischul-Angelegenheiten.“
In  letzterer  Beziehung  bildet  das  Kuratorium  die  Mittelbehörde  zwischen
der  Direktion  der  Thierarzueischule  und  den  Ministerien  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinal-Angelegenheiten  und  des  Krieges.

Die  Thierarzneischule  ist  ein  wisfenschaftliches  Institut  mit  der  Bestimg:


a)  Thieraͤrzte  und  thieraͤrztliche  Beamte  aller  Klassen  theoretisch  und  praktisch,
  vorzuͤglich  durch  die  mit  der  Schule  in  Verbindung  gesetzte  Heil-Anstalt
  fuͤr  kranke  Hausthiere,  zu  bilden,  und
b)  die  Thierheilkunde  im  Staate  uͤberhaupt,  sowohl  in  den  rein  wissenscestichen
  als  in  Allen  praktischen  Beziehungen  nach  besten  Krästen
zu  fördern.
Die  Ober-Aufsicht  des  Kuratori  umfaßt  diese  Bestimmung  der  Schule
in  der  ganzen  ihr  zu  gebenden  Ausdehmung.

Demgemaß  leitet  das  Kuratorium  die  gesammte  Administration  der  Thierarzneischule
  und  vereinigt  in  dieser  Beziehung  alle  bisher  getrennt  gewesenen
Verwaltungszweige;  es  föhrt  dasselbe  die  Verwaltung  der  für  die  Zwecke  des
Instituts  bestimmten  Grundstücke,  der  für  dasselbe  ausgesetzten  Kapitalien  und
angewiesenen  Zuschüsse,  so  wie  der  eigenthümlichen  Einnahmen  desselben,  auch
der  aus  den  Honoraren  für  die  Vorlesungen,  aus  den  Heilungs=  und  Hufbeschlags-Geldern
  bestehenden,  deren  Beträge  zu  bestimmen,  eventualiter  dieselben
in  Fi  Fällen  zu  erlassen  oder  niederzuschlagen  dat  Kuratorium  ermachrigt
  ist.

6.  4.

Es  übernimmt  demzufolge  von  dem  Kriegsministerio,  dem  Ober-Marstall-Amte
  und  dem  Polizeipräsidio  sämmtliche  die  Thierarzneischule,  deren  Lehrer,
Beamte  oder  Eleven  betreffende  Akten  und  tritt  in  allen  administrativen  Beziehungen
  an  die  Stelle  dieser  Behörden.

Die  bisher  aus  der  General-Staatskasse  für  die  Thierarzneischule  an  die
Polizei=  Hauptkasse  gezahlten  Gelder,  so  wie  bei  der  General-Militairkasse  zur
Unterhaltung  der  Militair-Eleven  etatsmaäßig  bestimmten  Fonds;  ingleichen  die
auf  dem  Etat  des  Ober-Marstallamtes  stehenden  zur  Ausbildung'  der  Gestütsumnd
  Marstall-Eleven  mitbestimmten  Zweihundert  Funfzig  Thaler  werden
künftig  auf  den  Etat  des  Kuratorii  übernommen  und  an  dessen  Kasse  unmittelbar
  abgeführt.  Indem  hiernach  die  auf  dem  Etat  der  General-Gestütskasse
Kehenden  1110  Thaler  zur  Ausbildung  von  künftigen  Noßärzten  dem  Ober-Marstallamte
  verbleiben,  leistet  dasselbe  auf  die  sechs  Freistellen,  welche  bisher
ur  Ausbildung  der  Marstall=  und  Gestüts-Eleven  offen  erhalten  werden  mußten,

erzicht,  und  ist  verbunden,  für  die  zu  seinem  Dienste  auf  der  Thierarzneischule
auszubildenden  jungen  Leute  das  volle  vorschriftsmäßige  Honorar  zahlen  zu  lassen.

Wirtsamkeit  Die  Ober-Aussicht  des  Kuratoril  in  wissenschaftlicher  Hinsicht  umfaßt

des  Kuratorii
  in  misdie

  Feststellung  des  gesammten  Lehrplans  der  Schule,  insbesondere,  die  Zweckstiuiser

  maͤßigleit  und  regelmaͤßige  Ertheilung  des  Unterrichts,  sowohl  bei  den  behrvorgJiehung.
  traͤ-