Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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den Betrag der von der Sozietaͤt geleisteten Brandschaden-Verguͤtung, Kraft 
der Versicherung, auf die Sozietaͤt uͤber. 
6 50. Derjenige Schaden, welcher im Kriege durch ein Feuer entsteht, 
welches, gleichviel ob von freundlichen oder feindlichen Truppen, nach Kriegs- 
Gebrauch, d. h. zu Kriegsoperationen oder zu Erreichung militairischer Zwecke, 
auf Befehl eines Heerführers oder Offiziers, vorsätzlich erregt worden, wird von 
der Sozietät nicht vergütet. 
6é 51. Daß ein von Krieg führenden Truppen vorsätzlich erregtes Feuer 
zu militairischen Zwecken, und also mit kriegsrechtmäßigem Vorsatz erregt 
worden, wird im zweifelhaften Fall vermuthet, wenn der Befehl dazu, oder zu 
solchen Operationen, wovon der entstandene Brand eine nothwendige, oder mit 
gewöhnlichem Verstande als wahrscheinlich vorauszusehende Folge gewesen, wirk- 
lich ertheilt worden ist. 
6. 52. Ein solcher Befehl selbst aber kann in Fällen, wo dessen Wirk- 
lichkeit, sey es gerade zu, oder auch nur aus den erwiesenen begleitenden Um- 
ständen nicht zu erweisen ist, nur dann vermuthet werden, wenn die Anzündung 
eines Gebdudes durch Truppen während eines Gesechts oder auf einem Rück- 
zuge im Angesicht des Gegners, oder während einer Delagerung, oder vor einer 
Belagerung bei Armirung des Platzes geschehen ist. 
6. 53. Feuerschäden, die im Kriege durch Ruchlosigkeit, Muthwillen oder 
Bosheit des Militairs und Armee-Gefolges, oder gar nur auf Geranlassung 
des Kriegszustandes entstehen, sind von der Brandvergütung durch die Sozietät 
keinesweges ausgeschlossen. 
6. 54. Eben so wenig sind von dieser Vergütung solche Beschädigungen 
der Gebäude ausgeschlossen, welche durch den Blitz, wenn solcher nicht gezündet, 
sondern bloß zertrümmert hat, hervorgebracht worden, noch auch solche, welche 
einem assoziirten Gebdude zwar nicht durch das Feuer selbst, aber durch die Ls- 
schung des Feuers und zum Behuf derselben, oder um die weitere Verbreitung 
des Feuers zu verhüten, z. B. durch ein von kompetenten Personen angeordne- 
tes oder doch nachher als nöthig oder nützlich zur Feuerlöschung nachgewiesenes 
Einreißen oder Abwerfen von Wänden, Oächern u. s.# w. an den in der Ver- 
sicherung begriffenen Theilen desselben zugefügt sind. Schäden aber, welche durch 
Erdbeben, Pulver= oder andere Explosionen oder ahnliche Natur-Ereignisse ver- 
ursacht sind, werden nur dann vergütet, wenn ein solches Ereigniß Feuer ver- 
anlaßt hat, und die Schäden selbst also Brandschäden sind. 
é. 55. Bei Partialschäden erfolgt die Vergütung in derselben Quote 
der Versicherungssumme, als von den versicherten Gebaudetheilen nach 8. 42. 
für abgebrannt oder vernichtet erachtet werden. 
6 56. Bei Totalsch#den wird die ganze versscherte Summe vergüter, 
jedoch der Werth der ekwanigen Ueberbleibsel, sogleich bei der Besschtigung der 
Brandstelle (6. 44.), auf eine Quote des Gesammtwerths des durch Brand zer- 
störten Gebäudes abgeschätzt und dann davon in Abzug gebracht. hlfP 
(No. 1602.) 57.
	        
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