Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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é. 57. Die Auszahlung der Verguͤtungsgelder erfolgt bei Totalschaͤden 
in drei gleichen Theilzahlungen. Das erste Drittel muß baldmoͤglichst und in 
laͤngstens zwei Monaten nach dem sich ereigneten Brandschaden gezahlt werden; 
die Faͤlligkeit des zweiten Drittels hönge von dem Nachweis ab, daß das nach 
dem Brande wiederherzustellende Gebäude unter Dach gebracht worden; und 
das letzte Drittel wird gezahlt, sobald die Wiederherstellung, dem gegenwärtigen 
Reglement gemäß (5. 65.), vollendet ist. Findet jedoch die Wiederherstellung 
des abgebrannten Gebäudes überhaupt nicht statt (. 66.), so erfolgt die Zah- 
lung in zwei Hälsten, die erste zwei Monat und die zweile vier Monat nach 
dem sich ereigneten Brandschaden. 
#.. 57b. Bei Partialschäden erfolgt die Zahlung gleichsalls in zwei Hälf- 
ken, die erste längstens zwei Monat nach dem sich ereigneten Brandschaden, und 
die andere gleichzeitig oder spater, sobald ndmlich der Nachweis beigebracht wird, 
daß die Wiederherstellung vollendet sey. 
6é 57. Die Soziekäts-Kasse ist verpflichtet, die Zahlung prompt und 
längstens in den vorbezeichneten Fristen zu leisten, vorausgesetzt, daß dem Ber- 
unglückten nichts entgegensteht, wovon das gegenwärtige Reglement spätere Zah- 
lungs-Termine akhäng macht. Findet eine längere Verzögerung der Zahlung 
statt, so ist die Sozietkt von diesen Terminen ab zu den gesetzlichen Verzugs- 
zinsen verhaftet. 
6é 58. Die Zahlung geschieht in der Regel an den Versicherten, und 
darunter ist allemal der Eigenthümer des versicherten Gebdudes zu verstehen, 
dergestalt, daß in dem Fall, wenn das Eigenthum des Grundstücks, worauf das 
versicherte Gebäude steht oder gestanden hat, durch Verdußecrung, Vererbung 
u. s. w., auf einen andern übergeht, damit zugleich alle aus dem Bersicherungs- 
Vertrage entspringende Rechte und Pflichten für übertragen geachtet werden. 
6. 59. Das Interesse der hoypothekarischen Gldubiger oder anderer Real- 
berechtigter wird dabei nicht von Amtswegen Seitens der Sozictät beachtet, 
sondern es bleibt jenen selbst überlassen, bei eingetretenem Brandunfall in Zeiten 
den Att estschlag auf die Verguͤtungs-Summe bei dem gehoͤrigen Richter aus- 
zuwirken. 
6 60. Nur wenn und soweit ein solcher Arrestschlag vor geschehener 
Auszahlung der Vergütungsgelder eintritt, ist die Sozietät verbunden, die Zah- 
lung zu dem gerichtlichen Depositorio zu leisten, wo dann die Interessenten das 
Weitere unter sich abzumachen haben. 
é 61. Kein Realgldubiger hat aber das Recht, aus den Brandvergü- 
tumgs-Geldern wider den Willen des Versicherten seine Befriedigung zu 
verlangen, wenn und soweit dieselben in die Wiederherstellung des versicherten 
Gebdudes verwandt worden, oder diese Verwendung auch nur auf irgend eine 
gesetzlich zulässige Weise vor dem Hypothekenrichter, und nach dessen Ermessen 
zulänglich, sicher gestellt wird. 
4. 62. Stellt hingegen der Versscherte das Gebädude nicht wieder bet, 
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